2871/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Stadler
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Übernahme der Ausfallshaftung für den Franc-CFA seitens der
Europäischen Zentralbank
Frankreich hat anläßlich der Gründung der Französischen Union (1960), welche das
Mutterland und auch eine Reihe afrikanischer Staaten umfaßte, bei Einführung des
sogenannten ,,Frane-CFA" mitgewirkt. Es ist dies eine aus zwei Unterzonen
(Zentralbanken in Yaoundé und Dakar) bestehende Währungszone, deren
Ausfallshaftung der französische Staatsschatz, vertreten durch die Banque de France
übernommen hat.
Die französische Regierung strebt spätestens im Jahre 1999 einen Anschluß der CFA-
Zone an die EWU an. Sie beruft sich hierbei Artikel 109, Abs. 1 des EU-Vertrages,
demzufolge Währungsabkommen mit Dritten über feste Wechselkurse, bezogen auf
die ECU-Leitkurse zulässig sind. Diese Voraussetzung erfüllt der FCFA und die
französische Regierung läßt keinen Zweifel daran, daß aus der Abwertung nicht darauf
geschlossen werden kann, von der festen Parität abzugehen. Die französische
Regierung stützt sich außerdem auf das in Art. 109, Abs. 5 den Mitgliedsstaaten
zustehende Recht, unbeschadet der EWU in internationalen Gremien eigenständig
Verhandlungen zu führen und daraus hervorgehende Vereinbarungen zu erfüllen.
Daraus resultiert, daß die obenerwähnte Ausfallshaftung auf die Europäische
Zentralbank übergehen würde. Österreich, als Mitglied der Europäischen
Währungsunion wird somit partiell einen Anteil jenes Ausfallsrisikos übernehmen
müssen, für das bislang lediglich der französische Steuerträger haftbar gemacht werden
konnte.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn
Bundesminister für Finanzen nachstehende
ANFRAGE:
1. Ist Ihnen der obenzitierten Sachverhalt geläufig‘?
Wenn nein, warum nicht‘?
Wenn ja, welche Maßnahmen und welche Beurteilung der genannten Sachverhalt
wurden seitens des Bundesministeriums für Finanzen getroffen‘?
2. Wird mit dem Inkrafttreten der WWU nach derzeitigem Stand auch Österreich für
die Defizite zweier afrikanischer Emissionsbanken mitzuhalten haben?
Wenn ja, auf welche Höhe würde sich dieser belaufen‘?
3. Welche budgetären Vorsorgen würden zur Sicherung einer eventuellen
anteilsmäßigen Ausfallshaftung seitens der österrreichischen Bundesregierung
getroffen werden‘?