2888/J XX.GP
der Abgeordneten Dr. Keppelmüller
und Genossen
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betreffend die Verwendung eines Sondersachverständigen in Wasserrechtsverfahren in
Oberösterreich
Aufgrund eines im März 1995 abgeschlossenen Werkvertrages (nunmehr freier Dienstvertrag)
wird der ehemalige Landesbedienstete und Leiter der Unterabteilung Gewässerschutz
Dipl Ing. Ewald Mayr vom Land Oberösterreich als Sondersachverständiger beschäftigt.
Dem früheren Landesbediensteten fließen durch diesen Werkvertrag laufende hohe Entgelte
zu, wobei gemäß Vertrag das Land Oberösterreich auf eine Kündigungsmöglichkeit
ausdrücklich und unwiderruflich verzichtet hat.
Gemäß dem genannten Werkvertrag wird der ehemalige Landesbedienstete nun als
Sondersachverständiger für alle wasserrechtlichen Verfahren folgender großer
Industriebetriebe herangezogen:
— Austria Metall Ges.m.b.H. bzw. sonstige Unternehmen am Standort Ranshofen
- Solvay Österreich AG., Ebensee
- Österr. Salmen AG., Ebensee
- OÖ. Tierkörperverwertungs-G.m.b.H., Regau
- Lenzing AG. bzw. sonstige Unternehmen am Standort der Lenzing AG.
- wasserreinhaltungsverband Lenzing - Lenzing AG.
- Reinhaltungsverband Großraum Laakirchen
- Steyrermühl Papierfabriks- und Verlags-AG.
- SCA Laakirchen AG.
- Nettingsdorfer Papierfabriks AG. oder ein anderer Betrieb der Papier- und
Zellstoffindustrie in Oberösterreich.
Dipl.Ing. Mayr wirkt somit fast alleine meinungsbildend und prägt die Entscheidungen der
Behörde.
Bereits das Zustandekommen des Vertrags ist äußerst seltsam. Obwohl sich im November
1993 die Personalabteilung aus
Kostengründen gegen eine generelle Bestellung von
Sachverständigen mit Werkvertrag bzw. Dienstvertrag oder freiem Dienstvertrag im Falle von
Dipl.Ing. Mayr ausgesprochen hatte, wurde daraufhin der Landeshauptmann, Landesrat
Dr. Achatz sowie der Landesamtsdirektor von der Wasserrechtsabteilung mit dem Ersuchen
informiert, die Angelegenheit im politischen Raum neu zu überdenken. Daraufhin hat mit
Schreiben vom 25.1.1994 Landesrat Dr. Achatz ersucht, auf die Personalabteilung in der
Weise einzuwirken, daß die getroffene Entscheidung nochmals überdacht wird.
Dipl.Ing. Mayer wurde außerdem nicht als Amtssachverständiger sondern als Privatsach-
verständiger eingestuft, wodurch auch die Ansprüche auf Leistungsvergütung im
Vertragsentwurf auf die Basis des Gebühren anspruchsgesetzes gestellt und damit erhöht
werden.
Der Vertrag wurde schließlich von Landesrat Dr. Achatz am 5. April 1995 rechtsgültig
unterfertigt.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft nachstehende
Anfrage:
1. Finden Sie es richtig, daß ein Sondersachverständiger per Werkvertrag für
abwasserwirtschaftliche Verfahren ganz bestimmter Betriebe dauernd beigezogen
wird? Sind Ihnen gleichartige Vorgänge irgendwo sonst in Österreich bekannt?
2. Gibt es irgendwelche Richtlinien von Seiten des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft hinsichtlich der Bestellung von Sachverständigen?
Wenn nicht, sollten solche nicht erlassen werden, nicht zuletzt auch um anderen
Zivilingenieuren die Möglichkeit zu geben, als Sondersachverständiger etwa auf
Basis einer transparenten Ausschreibung tätig werden zu können?
3. Ist aus der vormaligen Tätigkeit als Landesbediensteter in den zuständigen
Abteilungen neben einer überaus ungünstigen politischen Optik nicht auch eine
Befangenheit des Sondersachverständigen abzuleiten?
4. Sehen Sie als Oberbehörde Möglichkeiten, das ungewöhnliche Verhältnis zwischen
Behörde und dem genannten Sondersachverständigen mit dem Land Oberösterreich
abzuklären und/oder auf seine Zweckmäßigkeit hin zu diskutieren?