2945/J XX.GP
der Abg. Mag. Schreiner. Böhacker, Mag Trattner, Lafer
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Vorsteurbefreiung beim Kauf von Transportbegleitfahrzeugen
In der Anfrage 2396/J vom 14.5.1997 wurde auf die Problematik der fehlenden Vorsteuer-
befreiung beim Kauf von Transportbegleitfahrzeugen hingewiesen. Für diese Kraftfahrzeuge
besteht kein Vorsteuerabzug, obwohl einerseits mit ihnen und durch sie Umsätze erzielt
werden (VWGH -Erkenntnis vom 12.12.1988), andererseits auch kein Unterschied zu den
Ausnahmebestimmungen in § 12 Abs. 2 Zi. 2 lit. b UStG vorliegt. Hingewiesen wird nochmals
auf die Tatsache, daß die Begleitfahrzeuge nur für Zwecke der Transportbegleitung genützt
werden.
In Ihrer Beantwortung 2401/AB vom 11 .7.1997 erklärten Sie, daß seitens des Bundesministe -
riums für Finanzen keine gesetzlichen Maßnahmen notwendig sind, da unter bestimmten
Voraussetzungen, wie z.B. bei Vorliegen eines Gewerbescheines zur ‚"Vermietung von Kraft -
fahrzeugen, eingeschränkt auf die Vemietung von Personenkraftwagen für die Begleitung von
Schwer - und Sondertransporten“ ein Vorsteuerabzug möglich sei.
Im Gegensatz zur Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen sieht das zuständige Finanz -
amt die Erfüllung des Auftrages der Transportbegleitung nicht durch die Vemietung eines
Fahrzeuges sondern in der Sicherung des Transportes. Hinzu kommt noch, daß jenes vom
Bundesministerium für Finanzen vorgeschlagene Gewerbe laut Bezirkshauptmannschaft nicht
existiert.
Da die unterfertigten Abgeordneten nach wie vor die Ansicht vertreten, daß im gegenständ -
liehen Fall eine Ungleichbehandlung vorliegt stellen sie an den Bundesminister für Finanzen
folgende
Anfrage:
1.Warum stehen den Transportbegleitungsunternehmen beim Kauf eines Kfz als Begleit -
fahrzeug keine Vorsteuerabzug zu?
2. Welcher Unterschied besteht zu den Ausnahmebestimmungen gemäß § 12 Abs. 2 Zi. 2 Lit.
b UStG, insbesondere zu Fahrschulkraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die zumindest 80
% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung dienen?
3. Werden Sie Maßnahmen setzen, um diesem Gewerbe ebenfalls einen Vorsteuerabzug zu
ermöglichen?
Wenn ja, bis wann?
4. Werden Sie, agesichts der unterschiedlichen Standpunkte des Bundesministeriums für
Finanzen und des zuständigen Finanzamtes - eine Aufnahme in die taxative Aufzählung
des Umsatzsteuergesetzes anstreben?
Wenn nein, welche weiteren Möglichkeiten - außer einer
Verfassungsgerichtshofbeschwerde - gibt es für den Steuerpflichtigen noch, um zu
einer Vorsteuerbefreiung beim Kauf von Transportbegleitfahrzeugen zu kommen?