2955/J XX.GP
der Abgeordneten Ing.Meischerberger, Mag.Trattner und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend Satellitensender TW 1
Das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz hat eine Reihe von Grundsätzen im
Zusammenhang mit der Veranstaltung von Satellitenfernsehen aufgestellt:
-Gemäß § 3 Abs 1 Kabel. und Satelliten-Rundfunkgesetz bedarf die Veranstaltung von Satelliten-
Rundfunk einer Bewilligung durch die Regionalradio - und Kabelrundfunkbehörde.
-Gemäß § 5 Abs 1 Kabel - und Satelliten-Rundfunkgesetz müssen die Kabel-oder
Satellitenrundfunkveranstalter österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder
Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein. Angehörige von Vertragsparteien des EWR sind
österreichischen Staatsbürgern, juristischen Personen und Personengesellschaften mit Sitz im
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR sind solchen mit Sitz im Inland
gleichzusetzen.
-Gemäß § 5 Abs 2 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz sind juristische Personen des öffentlichen
Rechts aus dem Ausland und der Österreichische Rundfunk(ORF) als Kabel-oder
Satellitenrundfunkveranstalter unmittelbar und mittelbar ausgeschlossen.
-Gemäß § 7 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz sind Anträge auf Zulassung für Satelliten-
Rundfunk bei der Kabel- und Rundfunkbehörde einzubringen.
-Gemäß § 8 Abs 1 Kabel- und Satelllten-Rundfunkgesetz haben Anträge das Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß §§ 5 und 6 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz nachzuweisen und
glaubhaft zu machen, daß die Grundsätze von § 14 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz erfüllt
werden.
-Gemäß § 9 Abs 1 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz ist die Zulassung zu erteilen, wenn die im
§ 8 Abs 1 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Der Satellitensender TW 1 (Tourismus- und Wetterkanal) ist eine Gesellschaft, an
der die öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft ORF mit 50% beteiligt ist und der
am 26.10.1997 seinen Probebetrieb aufnimmt. Bis zum 1.12. 1997 gibt es ein
zweistündiges Wetter- und Tourismusprogramm, danach soll TW 1 rund um die Uhr
sein Programm senden. Das Sendeschema des Tourismus - und Wetterkanal TW 1
soll sich in drei Programmsektoren gliedern, wobei die Schwerpunkte auf Wetter-
News aus Österreich und dem benachbarten Ausland liegen sollen. Als
Programmverantwortlicher und Co-Geschäftsführer ist bereits der Salzburger
ORF-Landesintendant Friedrich Urban installiert worden . Derzeit sollen bereits
intensive Verhandlungen mit österreichischen Kabel-TV-Netzbetreibern laufen, um
dieses Programm für Kabel-Haushalte empfangbar zu machen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundeskanzler
nachfolgende schriftliche
Anfrage
1) Hat der Satellitensender TW 1 bereits gemäß § 3 Abs 1 i.V.m. § 7 Kabel- und
Satellitenrundfunkgesetz um eine Genehmigung als Satelliten-
Rundfunkveranstalter in Österreich angesucht.
2) Wenn nein bis wann wird der Satellitensender 3sat um eine diesbezügliche
Genehmigung als
Satelliten-Rundfunkveranstalter ansuchen ?
3) Wie beurteilen Sie gemäß § 5 Abs 1 und 2 Kabel - und Satellitenrundfunkgesetz
die gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Satellitensenders TW 1 sat
insgesamt ?
4) Handelt es sich beim Satellitensender TW 1 um einen Rundfunkveranstalter,
der seinen Sitz in Österreich bzw in einem Staat hat, der Vertragspartner des
EWR ist ?
5) Handelt es sich beim Mitgesellschafter ORF des Satellitensenders TW 1 um
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die gemäß § 5 Abs 2 Kabel- und
Satellitenrundfunkgesetz unmittelbar als Satellitenrundfunkveranstalter
ausgeschlossen ist ?
6) Handelt es sich beim Mitgesellschafter ORF des Satellitensenders 3sat um
eine juristische Personen des Öffentlichen Rechts, die gemäß § 5 Abs 2 Kabel - und
Satellitenrundfunkgesetz mittelbar als Satellitenrundfunkveranstalter
ausgeschlossen sind ?
7) Wird ein Antrag des Satellitensenders TW 1 nach dem gegenwärtigen
Wissensstand des Bundeskanzleramtes die Voraussetzungen des § 8 Abs 1
Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz erfüllen ?
8) Wird dem Satellitensenders TW 1 nach dem gegenwärtigen Wissensstandes
des Bundeskanzleramtes gemäß § 9 Abs 1 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz
eine Genehmigung erteilt ?