2955/J XX.GP

 

der Abgeordneten Ing.Meischerberger, Mag.Trattner und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Satellitensender TW 1

Das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz hat eine Reihe von Grundsätzen im

Zusammenhang mit der Veranstaltung von Satellitenfernsehen aufgestellt:

-Gemäß § 3 Abs 1 Kabel. und Satelliten-Rundfunkgesetz bedarf die Veranstaltung von Satelliten-

Rundfunk einer Bewilligung durch die Regionalradio - und Kabelrundfunkbehörde.

-Gemäß § 5 Abs 1 Kabel - und Satelliten-Rundfunkgesetz müssen die Kabel-oder

Satellitenrundfunkveranstalter österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder

Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein. Angehörige von Vertragsparteien des EWR sind

österreichischen Staatsbürgern, juristischen Personen und Personengesellschaften mit Sitz im

Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR sind solchen mit Sitz im Inland

gleichzusetzen.

-Gemäß § 5 Abs 2 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz sind juristische Personen des öffentlichen

Rechts aus dem Ausland und der Österreichische Rundfunk(ORF) als Kabel-oder

Satellitenrundfunkveranstalter unmittelbar und mittelbar ausgeschlossen.

-Gemäß § 7 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz sind Anträge auf Zulassung für Satelliten-

Rundfunk bei der Kabel- und Rundfunkbehörde einzubringen.

-Gemäß § 8 Abs 1 Kabel- und Satelllten-Rundfunkgesetz haben Anträge das Vorliegen der

Voraussetzungen gemäß §§ 5 und 6 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz nachzuweisen und

glaubhaft zu machen, daß die Grundsätze von § 14 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz erfüllt

werden.

-Gemäß § 9 Abs 1 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz ist die Zulassung zu erteilen, wenn die im

§ 8 Abs 1 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

Der Satellitensender TW 1 (Tourismus- und Wetterkanal) ist eine Gesellschaft, an

der die öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft ORF mit 50% beteiligt ist und der

am 26.10.1997 seinen Probebetrieb aufnimmt. Bis zum 1.12. 1997 gibt es ein

zweistündiges Wetter- und Tourismusprogramm, danach soll TW 1 rund um die Uhr

sein Programm senden. Das Sendeschema des Tourismus -  und Wetterkanal TW 1

soll sich in drei Programmsektoren gliedern, wobei die Schwerpunkte auf Wetter-

News aus Österreich und dem benachbarten Ausland liegen sollen. Als

Programmverantwortlicher und Co-Geschäftsführer ist bereits der Salzburger

ORF-Landesintendant Friedrich Urban installiert worden . Derzeit sollen bereits

intensive Verhandlungen mit österreichischen Kabel-TV-Netzbetreibern laufen, um

dieses Programm für Kabel-Haushalte empfangbar zu machen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundeskanzler

nachfolgende schriftliche

Anfrage

1) Hat der Satellitensender TW 1 bereits gemäß § 3 Abs 1 i.V.m. § 7 Kabel- und

Satellitenrundfunkgesetz um eine Genehmigung als Satelliten-

Rundfunkveranstalter in Österreich angesucht.

2) Wenn nein bis wann wird der Satellitensender 3sat um eine diesbezügliche

Genehmigung als Satelliten-Rundfunkveranstalter ansuchen ?

3) Wie beurteilen Sie gemäß § 5 Abs 1 und 2 Kabel -  und Satellitenrundfunkgesetz

die gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Satellitensenders TW 1 sat

insgesamt ?

4) Handelt es sich beim Satellitensender TW 1 um einen Rundfunkveranstalter,

der seinen Sitz in Österreich bzw in einem Staat hat, der Vertragspartner des

EWR ist ?

5) Handelt es sich beim Mitgesellschafter ORF des Satellitensenders TW 1 um

eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die gemäß § 5 Abs 2 Kabel- und

Satellitenrundfunkgesetz unmittelbar als Satellitenrundfunkveranstalter

ausgeschlossen ist ?

6) Handelt es sich beim Mitgesellschafter ORF des Satellitensenders 3sat um

eine juristische Personen des Öffentlichen Rechts, die gemäß § 5 Abs 2 Kabel -  und

Satellitenrundfunkgesetz mittelbar als Satellitenrundfunkveranstalter

ausgeschlossen sind ?

7) Wird ein Antrag des Satellitensenders TW 1 nach dem gegenwärtigen

Wissensstand des Bundeskanzleramtes die Voraussetzungen des § 8 Abs 1

Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz erfüllen ?

8) Wird dem Satellitensenders TW 1 nach dem gegenwärtigen Wissensstandes

des Bundeskanzleramtes gemäß § 9 Abs 1 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz

eine Genehmigung erteilt ?