2967/J XX.GP
der Abg. Ing. Walter Meischberger, Mag.Trattner und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend Mitgliedschaft von SPÖ-MEP BM a.D. Ing. Harald Ettl im ORF-
Kuratorium
Gemä8 § 7 Abs 2 Rundfunkgesetz ist bei der Bestellung des Kuratoriums des ORF
darauf zu achten, daß die von der BReg, der Hörer- und Sehervertretung und des
Zentralbetriebsrates entsandten Mitglieder keine in Art 147 Abs 4 B-VG(
Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen
Vertretungskörpers) genannte Funktion bekleiden. Herr BM a.D. Ing. Harald Ettl ist
seit dem 5.10.1996 gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments. Damit erfüllt
er die in § 7 Abs 2 Rundfunkgesetz i.V.m. Art 147 Abs 4 B-VG festgelegten
Ausschlußkriterien.
-Gemäß Art 52 Abs 1 B-VG ist der Nationalrat befugt, die Mitglieder der Bundesregierung über alle
Gegenstände der Vollziehung zu befragen.
Gemäß Art 77 Abs 1 B-VG sind zur Besorgung der Geschälte der Bundesverwaltung die
Bundesministerien und die innen unterstellten Ämter berufen.
-Gemäß Art 77 Abs 2 B-VG wird der Wirkungsbereich der Bundesministerien durch Bundesgesetz
bestimmt.
-Gemäß § 3 Z 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 haben die Bundesministerien die
Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Vorlagen der
Bundesregierung die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden
Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten;
-Gemäß § 3 Z 3 Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 haben die Bundesministerien alle Fragen
wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen. denen vom Standpunkt der Koordinierung der
vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der
wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung im Bereich des
Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt.
Gemäß Teil 2 lt A Z 10 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 sind die
Angelegenheiten des Hörfunks und Fernsehens, soweit sie nicht dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr zustehen, dem Bundeskanzleramt zugeordnet.
-Gemäß § 33 Abs 1 und 2 Rundfunkgesetz ist der Bundeskanzler bzw die Bundesregierung mit der
Vollziehung des Rundfunkgesetzes betraut.
Vor diesem Hintergrund ist das Bundeskanzleramt insbesondere auch dazu
verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich verpflichtet, im Rahmen des
parlamentarischen Anfragerechts darüber Auskunft zu geben, Inwieweit die
Koordinierung und vorausschauende Planung der ihm übertragenen Sachgebiete
gediehen ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundekanzler
nachfolgende
Anfrage
1) Ist Ihnen die Rechtswidrigkeit der Zugehörigkeit von MEP BM a.D. Ing. Harald
Ettl zum Kuratorium des ORF bekannt?
2) Wenn ja, seit wann ?
3) Welche Maßnahme werden Sie als ressortzuständiges Regierungsmitglied für
die Angelegenheiten von Fernsehen und Hörfunk dagegen unternehmen ?