2967/J XX.GP

 

der Abg. Ing. Walter Meischberger, Mag.Trattner und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Mitgliedschaft von SPÖ-MEP BM a.D. Ing. Harald Ettl im ORF-

Kuratorium

Gemä8 § 7 Abs 2 Rundfunkgesetz ist bei der Bestellung des Kuratoriums des ORF

darauf zu achten, daß die von der BReg, der Hörer- und Sehervertretung und des

Zentralbetriebsrates entsandten Mitglieder keine in Art 147 Abs 4 B-VG(

Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen

Vertretungskörpers) genannte Funktion bekleiden. Herr BM a.D. Ing. Harald Ettl ist

seit dem 5.10.1996 gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments. Damit erfüllt

er die in § 7 Abs 2 Rundfunkgesetz i.V.m. Art 147 Abs 4 B-VG festgelegten

Ausschlußkriterien.

-Gemäß Art 52 Abs 1 B-VG ist der Nationalrat befugt, die Mitglieder der Bundesregierung über alle

Gegenstände der Vollziehung zu befragen.

Gemäß Art 77 Abs 1 B-VG sind zur Besorgung der Geschälte der Bundesverwaltung die

Bundesministerien und die innen unterstellten Ämter berufen.

-Gemäß Art 77 Abs 2 B-VG wird der Wirkungsbereich der Bundesministerien durch Bundesgesetz

bestimmt.

-Gemäß § 3 Z 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 haben die Bundesministerien die

Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Vorlagen der

Bundesregierung die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden

Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten;

-Gemäß § 3 Z 3 Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 haben die Bundesministerien alle Fragen

wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen. denen vom Standpunkt der Koordinierung der

vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der

wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung im Bereich des

Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt.

Gemäß Teil 2 lt A Z 10 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 sind die

Angelegenheiten des Hörfunks und Fernsehens, soweit sie nicht dem Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr zustehen, dem Bundeskanzleramt zugeordnet.

-Gemäß § 33 Abs 1 und 2 Rundfunkgesetz ist der Bundeskanzler bzw die Bundesregierung mit der

Vollziehung des Rundfunkgesetzes betraut.

Vor diesem Hintergrund ist das Bundeskanzleramt insbesondere auch dazu

verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich verpflichtet, im Rahmen des

parlamentarischen Anfragerechts darüber Auskunft zu geben, Inwieweit die

Koordinierung und vorausschauende Planung der ihm übertragenen Sachgebiete

gediehen ist.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundekanzler

nachfolgende

Anfrage

1) Ist Ihnen die Rechtswidrigkeit der Zugehörigkeit von MEP BM a.D. Ing. Harald

Ettl zum Kuratorium des ORF bekannt?

2) Wenn ja, seit wann ?

3) Welche Maßnahme werden Sie als ressortzuständiges Regierungsmitglied für

die Angelegenheiten von Fernsehen und Hörfunk dagegen unternehmen ?