2969/J XX.GP

 

der Abgeordneten Ing. Meischberger, Mag.Trattner und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Sender 3sat.

Das Kabel und Satellitenrundfunkgesetz hat eine Reihe von Grundsätzen im

Zusammenhang mit der Veranstaltung von Satellitenfernsehen aufgestellt:

-Gemäß § 3 Abs 1 Kabel. und Satelliten-Rundfunkgesetz bedarf die Veranstaltung „an Satelliten-

Rundfunk einer Bewilligung durch die Regionalradio. und Kabelrundfunkbehörde.

-Gemäß § 5 Abs 1 Kabel- und Satelliten. Rundfunkgesetz müssen die Kabel-oder

Satellitenrundfunkveranstalter österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder

Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein. Angehörige von Vertragsparteien des EWR sind

österreichischen Staatsbürgern, juristischen Personen und Personengesellschaften mit Sitz im

Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR sind solchen mit Sitz im Inland

gleichzusetzen,

-Gemäß § 5 Abs 2 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz sind juristische Personen des öffentlichen

Rechts aus dem Ausland und der Österreichische Rundfunk (ORF) als Kabel-oder

Satellitenrundfunkveranstalter unmittelbar Und mittelbar ausgeschlossen.

-Gemäß § 7 Kabel. und Satelliten-Rundfunkgesetz sind Anträge auf Zulassung für Satelliten-

Rundfunk bei der Kabel- und Rundfunkbehörde einzubringen.

-Gemäß § 8 Abs 1 Kabel- und Sattelliten-Rundfunkgesetz haben Anträge das Vorliegen der

Voraussetzungen gemäß §§ 5 und 6 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz nachzuweisen und

glaubhaft zu machen, daß die Grundsätze von § 14 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz erfüllt

werden.

-Gemäß § 9 Abs 1 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz ist die Zulassung zu erteilen, wenn die im

§ 8 Abs 1 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

Der Satellitensender 3sat sendet seit 1. Dezember 1984. Seit dem April 1990 wird

3sat direkt über- den Fernsehsatelliten- ASTRA 1A ausgestrahlt. Seit dem

1 Dezember- 1993 sind die ARD(öffentlich-rechtlich), der ZDF(öffentlich-rechtlich).

die SRG( FS DRS, Öffentlich-rechtlich)) und der ORF(öffentlich-rechtlich) an

diesem Satellitensender- auf der Grundlage einer- Vereinbarung von ORF, SRG1

ARD und ZDF über das Satellitenfernsehen des deutschen Sprachraums 3sat vom

8.7.1993 beteiligt. Der Sender 3sat sendete in den letzten Jahren mit einer

täglichen Sendezeit von 18 Stunden durchschnittlich 1.600 Stunden Programm -

aus und über Österreich. Das Sendegebiet von 3sat umfaßt die BRD, Österreich

und die Schweiz. Darüber hinaus kann 3sat in fast ganz Europa und in einigen

außereuropäischen Ländern gesehen werden. Während 3sat früher in erster Linie

als internationales Schaufenster für österreichische Programme gedacht war, spielt

3sat heutzutage auch eine immer wichtigere Rolle in Österreich, da mehr als 2/3

der österreichischen Haushalte(jene mit Kabel- und Satellitenempfang) diesen

Sender empfangen können. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und

inwieweit dieser- Satellitensender 3sat nicht nach dem oben genannten Kabel-

und Satelliten-Rundfunkgesetz genehmigungspflichtig ist.

Die unterfertigten- Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundeskanzler

nachfolgende schriftliche

Anfrage

1) Hat der Satellitensender 3 sat bereits gemäß § 3 Abs 1 i.Vm. § 7 Kabel- und

Satellitenrundfunkgesetz um eine Genehmigung als Satelliten

er in Österreich angesucht

2) Wenn nein, bis wann wird der Satellitensender 3sat um eine diesbezügliche

Genehmigung als Satelliten-Rundfunkveranstalter um eine Genehmigung

ansuchen ?

3) Wie beurteilen Sie gemäß § 5 Abs 1 und 2 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz

die gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Satellitensenders 3 sat

insgesamt ?

4) Handelt es sich beim Satellitensender 3 sat um einen Rundfunkveranstalter, der

seinen Sitz in Österreich bzw. in einem Staat hat, der Vertragspartner des EWR ist

5) Handelt es sich bei den Mitgesellschaftern ARD, ZDF, SAG und ORF des

Satellitensenders 3sat um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die gemäß

§ 5 Abs 2 Kabel. und Satellitenrundfunkgesetz unmittelbar als

Satellitenrundfunkveranstalter ausgeschlossen sind ?

6) Handelt es sich bei den Mitgesellschaftern ARD, ZDF, SRG und ORF des

Satellitensenders 3sat um juristische Personen des Öffentlichen Rechts, die gemäß

§ 5 Abs 2 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz mittelbar als

Satellitenrundfunkveranstalter ausgeschlossen sind ?

7) Wird ein Antrag des Satellitensenders 3sat nach dem gegenwärtigen

Wissensstand des Bundeskanzleramtes die Voraussetzungen des § 8 Abs 1

Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz erfüllen ?

8) Wird dem Satellitensenders 3sat nach dem gegenwärtigen Wissensstandes

des Bundeskanzleramtes gemäß § 9 Abs 1 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz

eine Genehmigung erteilt ?