2969/J XX.GP
der Abgeordneten Ing. Meischberger, Mag.Trattner und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend Sender 3sat.
Das Kabel und Satellitenrundfunkgesetz hat eine Reihe von Grundsätzen im
Zusammenhang mit der Veranstaltung von Satellitenfernsehen aufgestellt:
-Gemäß § 3 Abs 1 Kabel. und Satelliten-Rundfunkgesetz bedarf die Veranstaltung „an Satelliten-
Rundfunk einer Bewilligung durch die Regionalradio. und Kabelrundfunkbehörde.
-Gemäß § 5 Abs 1 Kabel- und Satelliten. Rundfunkgesetz müssen die Kabel-oder
Satellitenrundfunkveranstalter österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder
Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein. Angehörige von Vertragsparteien des EWR sind
österreichischen Staatsbürgern, juristischen Personen und Personengesellschaften mit Sitz im
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR sind solchen mit Sitz im Inland
gleichzusetzen,
-Gemäß § 5 Abs 2 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz sind juristische Personen des öffentlichen
Rechts aus dem Ausland und der Österreichische Rundfunk (ORF) als Kabel-oder
Satellitenrundfunkveranstalter unmittelbar Und mittelbar ausgeschlossen.
-Gemäß § 7 Kabel. und Satelliten-Rundfunkgesetz sind Anträge auf Zulassung für Satelliten-
Rundfunk bei der Kabel- und Rundfunkbehörde einzubringen.
-Gemäß § 8 Abs 1 Kabel- und Sattelliten-Rundfunkgesetz haben Anträge das Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß §§ 5 und 6 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz nachzuweisen und
glaubhaft zu machen, daß die Grundsätze von § 14 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz erfüllt
werden.
-Gemäß § 9 Abs 1 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz ist die Zulassung zu erteilen, wenn die im
§ 8 Abs 1 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Der Satellitensender 3sat sendet seit 1. Dezember 1984. Seit dem April 1990 wird
3sat direkt über- den Fernsehsatelliten- ASTRA 1A ausgestrahlt. Seit dem
1 Dezember- 1993 sind die ARD(öffentlich-rechtlich), der ZDF(öffentlich-rechtlich).
die SRG( FS DRS, Öffentlich-rechtlich)) und der ORF(öffentlich-rechtlich) an
diesem Satellitensender- auf der Grundlage einer- Vereinbarung von ORF, SRG1
ARD und ZDF über das Satellitenfernsehen des deutschen Sprachraums 3sat vom
8.7.1993 beteiligt. Der Sender 3sat sendete in den letzten Jahren mit einer
täglichen Sendezeit von 18 Stunden durchschnittlich 1.600 Stunden Programm -
aus und über Österreich. Das Sendegebiet von 3sat umfaßt die BRD, Österreich
und die Schweiz. Darüber hinaus kann 3sat in fast ganz Europa und in einigen
außereuropäischen Ländern gesehen werden. Während 3sat früher in erster Linie
als internationales Schaufenster für österreichische Programme gedacht war, spielt
3sat heutzutage auch eine immer wichtigere Rolle in Österreich, da mehr als 2/3
der österreichischen Haushalte(jene mit Kabel- und Satellitenempfang) diesen
Sender empfangen können. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und
inwieweit dieser- Satellitensender 3sat nicht nach dem oben genannten Kabel-
und Satelliten-Rundfunkgesetz genehmigungspflichtig ist.
Die unterfertigten- Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundeskanzler
nachfolgende schriftliche
Anfrage
1) Hat der Satellitensender 3 sat bereits gemäß § 3 Abs 1 i.Vm. § 7 Kabel- und
Satellitenrundfunkgesetz um eine Genehmigung als Satelliten
er in Österreich angesucht
2) Wenn nein, bis wann wird der Satellitensender 3sat um eine diesbezügliche
Genehmigung als Satelliten-Rundfunkveranstalter um eine Genehmigung
ansuchen ?
3) Wie beurteilen Sie gemäß § 5 Abs 1 und 2 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz
die gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Satellitensenders 3 sat
insgesamt ?
4) Handelt es sich beim Satellitensender 3 sat um einen Rundfunkveranstalter, der
seinen Sitz in Österreich bzw. in einem Staat hat, der Vertragspartner des EWR ist
5) Handelt es sich bei den Mitgesellschaftern ARD, ZDF, SAG und ORF des
Satellitensenders 3sat um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die gemäß
§ 5 Abs 2 Kabel. und Satellitenrundfunkgesetz unmittelbar als
Satellitenrundfunkveranstalter ausgeschlossen sind ?
6) Handelt es sich bei den Mitgesellschaftern ARD, ZDF, SRG und ORF des
Satellitensenders 3sat um juristische Personen des Öffentlichen Rechts, die gemäß
§ 5 Abs 2 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz mittelbar als
Satellitenrundfunkveranstalter ausgeschlossen sind ?
7) Wird ein Antrag des Satellitensenders 3sat nach dem gegenwärtigen
Wissensstand des Bundeskanzleramtes die Voraussetzungen des § 8 Abs 1
Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz erfüllen ?
8) Wird dem Satellitensenders 3sat nach dem gegenwärtigen Wissensstandes
des Bundeskanzleramtes gemäß § 9 Abs 1 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz
eine Genehmigung erteilt ?