2973/J XX.GP
der Abgeordneten Ing.Meischberger, Mag.Trattner und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend Regierungsvorlage für Privatfernsehen auf terrestrischer Basis
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und
Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz) legt in
seinem § 1 Abs 1 fest: Die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem
terrestrischen Weg bleibt eigenen bundesgesetzlichen Regelungen vorbehalten.
-Gemäß Art 52 Abs 1 B-VG ist der Nationalrat begfugt. die Mitglieder der Bundesregierung über alle
Gegenstände der Vollziehung zu befragen.
-Gemäß Art 77 Abs 1 B-VG sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung die
Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen.
-Gemäß Art 77 Abs 2 B-VG wird der Wirkungsbereich der Bundesministerien durch Bundesgesetz
bestimmt.
-Gemäß § 3 Z 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 haben die Bundesministerien die
Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Vorlagen der
Bundesregierung die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden
Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten.
-Gemäß § 3 Z 3 Bundesministeriengesetz 1985 idF 1996 haben die Bundesministerien alle Fragen
wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen vom Standpunkt der Koordinierung der
vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der
wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung im Bereich des
Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt.
•Gemäß Teil 2 lit A Z 10 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1988 idF 1995 sind die
Angelegenheiten des Hörfunks und Fernsehens, soweit sie nicht dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr zustehen, dem Bundeskanzleramt zugeordnet.
Vor diesem Hintergrund ist das Bundeskanzleramt insbesondere auch dazu
verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich dazu verpflichtet, im Rahmen des
parlamentarischen Anfragerechts darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit
Arbeiten im Rahmen der Erstellung einer Regierungsvorlage für ein zukünftiges
Bundesgesetz stattfinden, und in welchem Stadium sie sich befinden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundeskanzler
folgende
Anfrage
01) Wird das Bundeskanzleramt ein Bundesgesetz zur Veranstaltung von
Privatfernsehen auf terrestrischem, drahtlosem Weg vorlegen ?
02) Wenn ja, bis wann wird diese Regierungsvorlage in ein
Begutachtungsverfahren gelangen ?
03) Bis wann wird diese Regierungsvorlage im Nationalrat eingebracht werden ?
04) Wie wird das zulassungsverfahren in dieser Regierungsvorlage im einzelnen
gestaltet sein ?
05) Wir die Regionalradio- und
Kabelrundfunkbehörde für die Vergabe von
Privatfernsehlizenzen zuständig sein?
06) Wenn nein, welche andere Behörde wird für die Vergabe von
Privatfernsehlizenzen zuständig sein, und wie wird sie zusammengesetzt sein bzw.
bestellt werden ?
07) Wie viele Privatfernsehlizenzen werden zur Vergabe gelangen ?
08) Werden diese Privalfernsehlizenzen gesamtösterreichisch, und/oder regional
und/oder lokal vergeben ?
09) Wenn nein, nach welche anderen Kriterien werden die Versorgungsgebiete
ausgewählt werden ?
10) Wird man sich bei den Auswahl/Ausschließungskriterien für
Privatfernsehveranstalter am § 5 Abs 1 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz bzw
an den §§ 8 und 9 Regionalradiogesetz orientieren ?
11) Wenn nein, nach welchen anderen Kriterien werden die
Privatfernsehveranstalter ausgewählt werden ?
12) Wird man sich bei den Beteiligungen von Medieninhabern an
Privatfernsehveranstaltern am § 10 Regionalradiogesetz bzw § 6 Kabel- und
Satellitenrundfunkgesetz orientieren ?
13) Wenn nein1 nach welchen anderen Kriterien werden die Beteiligungen von
Medieninhabern an Privatfernsehveranstaltern bewertet werden ?
14) Wird im Verfahren zur Vergabe der Privatfernsehlizenzen analog dem § 15
Regionalradiogesetz das AVG zur Anwendung kommen, oder eine andere
Verfahrensordnung, und wenn ja, welche ?
15) Wird vor der Vergabe der Privatfernsehlizenzen analog dem § 16
Regionalradiogesetz eine Stellungnahme der Länder oder einer anderen
Gebietskörperschaft eingeholt , und welche Bindungswirkung für die Behörde hat
diese Stellungnahme ?
16) Wird vor der Vergabe der Privatfernsehlizenzen analog dem § 16
Regionalradiogesetz eine Stellungnahme eines Expertenkollegialorgans wie des
Hörfunkbeirates eingeholt, und welche Bindungswirkung für die Behörde hat diese
Stellungnahme ?
17) Wie wird die Zusammensetzung dieses Expertenkollegialorgans ausgestaltet
sein ?
18) Wird die Vergabe der Privatfernsehlizenzen analog dem § 17
Regionalradiogesetz für einen Zeitraum von 7 Jahren oder einen anderen
Zeitraum erteilt und wenn ja für welchen
?
19) Werden die Privatfernsehlizenzen auf der Grundlage eines
Frequenznutzunsplanes ausgeschrieben, und wenn ja wie ist dieser
Frequenznutzungsplan ausgestaltet ?
20) Werden die Privatfernsehlizenzen in der Wiener Zeitung ausgeschrieben
werden ?
21) Welche Bewerbungsfrist wird für die Antragstellung für eine Privatfernsehlizenz
vorgesehen werden ?
22) Welche Inhalte haben die Anträge auf Erteilung einer Privatfernsehlizenz zu
enthalten ?
23) Werden sich die Auswahlgrundsätze zur Erteilung einer Privatfernsehlizenz an
den § 20 Regionalradiogesetz anlehnen, oder werden dem Verfahren andere
Auswahlgrundsätze zu Grunde gelegt, und wenn ja, welche ?
24) Wird die Bildung von Veranstaltergemeinschaften vorgesehen sein ?
25) Wird analog der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes eine
Kommission zur Wahrung des Privatfernsehgesetzes vorgesehen werden und
wenn ja, wie wird diese zusammengesetzt sein ?