2973/J XX.GP

 

der Abgeordneten Ing.Meischberger, Mag.Trattner und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Regierungsvorlage für Privatfernsehen auf terrestrischer Basis

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und

Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz) legt in

seinem § 1 Abs 1 fest: Die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem

terrestrischen Weg bleibt eigenen bundesgesetzlichen Regelungen vorbehalten.

-Gemäß Art 52 Abs 1 B-VG ist der Nationalrat begfugt. die Mitglieder der Bundesregierung über alle

Gegenstände der Vollziehung zu befragen.

-Gemäß Art 77 Abs 1 B-VG sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung die

Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen.

-Gemäß Art 77 Abs 2 B-VG wird der Wirkungsbereich der Bundesministerien durch Bundesgesetz

bestimmt.

-Gemäß § 3 Z 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 haben die Bundesministerien die

Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Vorlagen der

Bundesregierung die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden

Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten.

-Gemäß § 3 Z 3 Bundesministeriengesetz 1985 idF 1996 haben die Bundesministerien alle Fragen

wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen vom Standpunkt der Koordinierung der

vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der

wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung im Bereich des

Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt.

•Gemäß Teil 2 lit A Z 10 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1988 idF 1995 sind die

Angelegenheiten des Hörfunks und Fernsehens, soweit sie nicht dem Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr zustehen, dem Bundeskanzleramt zugeordnet.

Vor diesem Hintergrund ist das Bundeskanzleramt insbesondere auch dazu

verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich dazu verpflichtet, im Rahmen des

parlamentarischen Anfragerechts darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit

Arbeiten im Rahmen der Erstellung einer Regierungsvorlage für ein zukünftiges

Bundesgesetz stattfinden, und in welchem Stadium sie sich befinden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundeskanzler

folgende

Anfrage

01) Wird das Bundeskanzleramt ein Bundesgesetz zur Veranstaltung von

Privatfernsehen auf terrestrischem, drahtlosem Weg vorlegen ?

02) Wenn ja, bis wann wird diese Regierungsvorlage in ein

Begutachtungsverfahren gelangen ?

03) Bis wann wird diese Regierungsvorlage im Nationalrat eingebracht werden ?

04) Wie wird das zulassungsverfahren in dieser Regierungsvorlage im einzelnen

gestaltet sein ?

05) Wir die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde für die Vergabe von

Privatfernsehlizenzen zuständig sein?

06) Wenn nein, welche andere Behörde wird für die Vergabe von

Privatfernsehlizenzen zuständig sein, und wie wird sie zusammengesetzt sein bzw.

bestellt werden ?

07) Wie viele Privatfernsehlizenzen werden zur Vergabe gelangen ?

08) Werden diese Privalfernsehlizenzen gesamtösterreichisch, und/oder regional

und/oder lokal vergeben ?

09) Wenn nein, nach welche anderen Kriterien werden die Versorgungsgebiete

ausgewählt werden ?

10) Wird man sich bei den Auswahl/Ausschließungskriterien für

Privatfernsehveranstalter am § 5 Abs 1 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz bzw

an den §§ 8 und 9 Regionalradiogesetz orientieren ?

11) Wenn nein, nach welchen anderen Kriterien werden die

Privatfernsehveranstalter ausgewählt werden ?

12) Wird man sich bei den Beteiligungen von Medieninhabern an

Privatfernsehveranstaltern am § 10 Regionalradiogesetz bzw § 6 Kabel- und

Satellitenrundfunkgesetz orientieren ?

13) Wenn nein1 nach welchen anderen Kriterien werden die Beteiligungen von

Medieninhabern an Privatfernsehveranstaltern bewertet werden ?

14) Wird im Verfahren zur Vergabe der Privatfernsehlizenzen analog dem § 15

Regionalradiogesetz das AVG zur Anwendung kommen, oder eine andere

Verfahrensordnung, und wenn ja, welche ?

15) Wird vor der Vergabe der Privatfernsehlizenzen analog dem § 16

Regionalradiogesetz eine Stellungnahme der Länder oder einer anderen

Gebietskörperschaft eingeholt , und welche Bindungswirkung für die Behörde hat

diese Stellungnahme ?

16) Wird vor der Vergabe der Privatfernsehlizenzen analog dem § 16

Regionalradiogesetz eine Stellungnahme eines Expertenkollegialorgans wie des

Hörfunkbeirates eingeholt, und welche Bindungswirkung für die Behörde hat diese

Stellungnahme ?

17) Wie wird die Zusammensetzung dieses Expertenkollegialorgans ausgestaltet

sein ?

18) Wird die Vergabe der Privatfernsehlizenzen analog dem § 17

Regionalradiogesetz für einen Zeitraum von 7 Jahren oder einen anderen

Zeitraum erteilt und wenn ja für welchen ?

19) Werden die Privatfernsehlizenzen auf der Grundlage eines

Frequenznutzunsplanes ausgeschrieben, und wenn ja wie ist dieser

Frequenznutzungsplan ausgestaltet ?

20) Werden die Privatfernsehlizenzen in der Wiener Zeitung ausgeschrieben

werden ?

21) Welche Bewerbungsfrist wird für die Antragstellung für eine Privatfernsehlizenz

vorgesehen werden ?

22) Welche Inhalte haben die Anträge auf Erteilung einer Privatfernsehlizenz zu

enthalten ?

23) Werden sich die Auswahlgrundsätze zur Erteilung einer Privatfernsehlizenz an

den § 20 Regionalradiogesetz anlehnen, oder werden dem Verfahren andere

Auswahlgrundsätze zu Grunde gelegt, und wenn ja, welche ?

24) Wird die Bildung von Veranstaltergemeinschaften vorgesehen sein ?

25) Wird analog der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes eine

Kommission zur Wahrung des Privatfernsehgesetzes vorgesehen werden und

wenn ja, wie wird diese zusammengesetzt sein ?