2974/J XX.GP
der Abgeordneten Ing.Meischberger Mag.Trattner und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend Kabelrundfunkveranstalter
Das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz hat eine Reihe von Grundsätzen im
Zusammenhang mit der Veranstaltung von Kabel- und Satellitenrundfunk
aufgestellt:
-Germäß § 4 Abs 1 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz hat der Kabel-Rundfunkveranstalter eine
Woche vor der Aufnahme des Sendebetriebes dies der Kabel- und Regionalradioberhörde
anzuzeigen.
-Gemäß § 4 Abs 2 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz hat diese Anzeige neben der Erfüllung der
§ 5 und 6 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz dazulegen ob es sich beim Programm um ein Voll-,
Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt.
-Gemäß § 5 Abs 1 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz müssen die Kabel-oder
Satellitenrundfunkveranstalter österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder
Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein. Angehörige von Vertragsparteien des EWR sind
österreichischen Staatsbürgern, juristischen Personen und Personengesellschaften mit Sitz im
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens ober den EWR sind solchen mit Sitz im Inland
gleichzusetzen.
-Gemäß § 5 Abs 2 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz sind Juristische Personen des öffentlichen
Rechts aus dem In- und Ausland, Parteien nach dem Parteiengesetz und der Österreichische
Rundfunk(ORF) als Kabel-oder Satellitenrundfunkveranstalter unmittelbar und mittelbar
ausgeschlossen.
-Gemäß § 5 Abs 2 dürfen davon abweichend juristische Personen des Öffentlichen Rechts und
Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind,
Kabelrundfunkprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag veranstalten.
-Gemäß § 6 Abs 2 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz dürfen Medieninhaber einer in- oder
ausländischen Tages- oder Wochenzeitung nur zu höchstens 26 % an einem
Kabelrundfunkveranstalter beteiligt sein..
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundeskanzler
nachfolgende schriftliche
Anfrage
1) Wie viele Kabelrundfunkveranstalter haben die Aufnahme ihres Sendebetriebs
der Kabel- und Rundfunkbehörde gemäß § 4 Abs 1 Kabel- und Satelliten-
Rundfunkgesetz seit dem inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angezeigt ?
2) Wie viele dieser Kabelrundfunkveranstalter betreiben Fernsehen ?
3) Wie viele dieser Kabelrundfunkveranstalter betreiben Hörfunk ?
4) Wie ist die Verteilung dieser Kabelrundfunkveranstalter auf die einzelnen
Bundesländer ?
5) Welche dieser Kabelrundfunkveranstalter verbreiten Voll-, Sparten-, Fenster-
oder Rahmenprogramm?
6) An welchen Kabelrundfunkveranstalter sind Medieninhaber von Tages. und
Wochenzeitungen beteiligt und in welchem Ausmaß ?
7) Im Rahmen welcher Kabelrundfunkveranstalter betreiben juristische Personen
des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar Programme ?
8) Sind bisher bereits Kabelrundfunkveranstalter mit einer Anzeige der Aufnahme
des Sendebetriebs an die Kabel- und Regionalradiobehörde herangetreten, an
denen unmittelbar oder mittelbar Gesellschaften gemäß § 5 Abs 2 Kabel- und
Satelliten-Rundfunkgesetz beteiligt sind ?