2974/J XX.GP

 

der Abgeordneten Ing.Meischberger Mag.Trattner und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Kabelrundfunkveranstalter

Das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz hat eine Reihe von Grundsätzen im

Zusammenhang mit der Veranstaltung von Kabel- und Satellitenrundfunk

aufgestellt:

-Germäß § 4 Abs 1 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz hat der Kabel-Rundfunkveranstalter eine

Woche vor der Aufnahme des Sendebetriebes dies der Kabel- und Regionalradioberhörde

anzuzeigen.

-Gemäß § 4 Abs 2 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz hat diese Anzeige neben der Erfüllung der

§ 5 und 6 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz dazulegen ob es sich beim Programm um ein Voll-,

Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt.

-Gemäß § 5 Abs 1 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz müssen die Kabel-oder

Satellitenrundfunkveranstalter österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder

Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein. Angehörige von Vertragsparteien des EWR sind

österreichischen Staatsbürgern, juristischen Personen und Personengesellschaften mit Sitz im

Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens ober den EWR sind solchen mit Sitz im Inland

gleichzusetzen.

-Gemäß § 5 Abs 2 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz sind Juristische Personen des öffentlichen

Rechts aus dem In- und Ausland, Parteien nach dem Parteiengesetz und der Österreichische

Rundfunk(ORF) als Kabel-oder Satellitenrundfunkveranstalter unmittelbar und mittelbar

ausgeschlossen.

-Gemäß § 5 Abs 2 dürfen davon abweichend juristische Personen des Öffentlichen Rechts und

Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind,

Kabelrundfunkprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag veranstalten.

-Gemäß § 6 Abs 2 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz dürfen Medieninhaber einer in- oder

ausländischen Tages- oder Wochenzeitung nur zu höchstens 26 % an einem

Kabelrundfunkveranstalter beteiligt sein..

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundeskanzler

nachfolgende schriftliche

Anfrage

1) Wie viele Kabelrundfunkveranstalter haben die Aufnahme ihres Sendebetriebs

der Kabel- und Rundfunkbehörde gemäß § 4 Abs 1 Kabel- und Satelliten-

Rundfunkgesetz seit dem inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angezeigt ?

2) Wie viele dieser Kabelrundfunkveranstalter betreiben Fernsehen ?

3) Wie viele dieser Kabelrundfunkveranstalter betreiben Hörfunk ?

4) Wie ist die Verteilung dieser Kabelrundfunkveranstalter auf die einzelnen

Bundesländer ?

5) Welche dieser Kabelrundfunkveranstalter verbreiten Voll-, Sparten-, Fenster-

oder Rahmenprogramm?

6) An welchen Kabelrundfunkveranstalter sind Medieninhaber von Tages. und

Wochenzeitungen beteiligt und in welchem Ausmaß ?

7) Im Rahmen welcher Kabelrundfunkveranstalter betreiben juristische Personen

des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar Programme ?

8) Sind bisher bereits Kabelrundfunkveranstalter mit einer Anzeige der Aufnahme

des Sendebetriebs an die Kabel- und Regionalradiobehörde herangetreten, an

denen unmittelbar oder mittelbar Gesellschaften gemäß § 5 Abs 2 Kabel- und

Satelliten-Rundfunkgesetz beteiligt sind ?