2992/J XX.GP
der Abgeordneten Bgdr JUNG
und Kollegen
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend Bindung eines Arbeitsplatzes an eine Planstelle
In einer Stellungnahme der Kommission gem. Art. 59b B-VG vom 25.6.1997 (ZI.:
41200.0124/8-RL.5/97) führt diese zur Frage Bindung eines Arbeitsplatzes an eine
Planstelle aus:
Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes
§17 Abs.4 BDG 1979 bestimmt, daß für den Fall, daß eine Weiterbeschäftigung des Beamten
auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, ihm ein seiner bisherigen Verwendung
mindestens gleichwertiger, zumutbarer oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen
Verwendung nicht mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen ist.
In einem andern Zusammenhang hat die Kommission gemäß Artikel 59b B-VG gegenüber der
Dienstrechtssektion im BM für Finanzen die Frage aufgeworfen, ob die Zuweisung eines
neuen Arbeitsplatzes das Vorhandensein einer freien Planstelle erfordert. Dazu äußert sich
diese Stelle u.a. wie folgt
Die sich aus der Bestimmung, daß eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem
bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, und ihm daher ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen
ist, ergebende Verpflichtung für die Dienstbehörde, einen entsprechenden Arbeitsplatz zur
Verfügung zu stellen, findet ihre Beschränkung darin, daß auch eine entsprechende
Plantstelle zur Verfügung steht. Die Dienstrechtssektion begründet dies damit, daß §26 des
Bundeshaushalts gesetzes und §2 BDG 1979 ausdrücklich anordnen, daß die zulässige Anzahl
der Bundesbediensteten für das betreffende Jahr durch die Festlegung der Planstellen im
Stellenplan zu bestimmen ist und Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden
dürfen, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.
Das BDG legt im 5. Abschnitt (Verwendung des Beamten) im § 1 und 2 fest:
§ 36 (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der
Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle
vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben
vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht
zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur
gleichwertige oder annähernd
gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
Anfrage
1. Gibt es im Bereich des BMLV Bedienstete, die entgegen den angeführten Bestimmungen
bei Dienststellen, Ämtern, Schulen u.s.w. sozusagen über den Stand geführt werden, d.h.
zu diesen vesetzt wurden ohne dort einen mit einer Planstelle abgedeckten (gleichwertigen)
Arbeitsplatz zu besetzen?
2. Wenn ja, wie viele Personen sind davon betroffen und erfolgten die Versetzungen
einvernehmlich?
3. Wenn ja, geschah dies mit Wissen oder auf Weisung des Bundesministers, womit
begründet er diesen Gesetzesverstoß, und was beabsichtigt er zur Wiederherstellung des
gesetzlichen Zustandes zu unternehmen?