2992/J XX.GP

 

der Abgeordneten Bgdr JUNG

und Kollegen

an den Bundesminister für Landesverteidigung

betreffend Bindung eines Arbeitsplatzes an eine Planstelle

In einer Stellungnahme der Kommission gem. Art. 59b B-VG vom 25.6.1997 (ZI.:

41200.0124/8-RL.5/97) führt diese zur Frage Bindung eines Arbeitsplatzes an eine

Planstelle aus:

Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes

§17 Abs.4 BDG 1979 bestimmt, daß für den Fall, daß eine Weiterbeschäftigung des Beamten

auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, ihm ein seiner bisherigen Verwendung

mindestens gleichwertiger, zumutbarer oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen

Verwendung nicht mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen ist.

In einem andern Zusammenhang hat die Kommission gemäß Artikel 59b B-VG gegenüber der

Dienstrechtssektion im BM für Finanzen die Frage aufgeworfen, ob die Zuweisung eines

neuen Arbeitsplatzes das Vorhandensein einer freien Planstelle erfordert. Dazu äußert sich

diese Stelle u.a. wie folgt

Die sich aus der Bestimmung, daß eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem

bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, und ihm daher ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen

ist, ergebende Verpflichtung für die Dienstbehörde, einen entsprechenden Arbeitsplatz zur

Verfügung zu stellen, findet ihre Beschränkung darin, daß auch eine entsprechende

Plantstelle zur Verfügung steht. Die Dienstrechtssektion begründet dies damit, daß §26 des

Bundeshaushalts gesetzes und §2 BDG 1979 ausdrücklich anordnen, daß die zulässige Anzahl

der Bundesbediensteten für das betreffende Jahr durch die Festlegung der Planstellen im

Stellenplan zu bestimmen ist und Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden

dürfen, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

Das BDG legt im 5. Abschnitt (Verwendung des Beamten) im § 1 und 2 fest:

§ 36 (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der

Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle

vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben

vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht

zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur

gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage

1. Gibt es im Bereich des BMLV Bedienstete, die entgegen den angeführten Bestimmungen

bei Dienststellen, Ämtern, Schulen u.s.w. sozusagen über den Stand geführt werden, d.h.

zu diesen vesetzt wurden ohne dort einen mit einer Planstelle abgedeckten (gleichwertigen)

Arbeitsplatz zu besetzen?

2. Wenn ja, wie viele Personen sind davon betroffen und erfolgten die Versetzungen

einvernehmlich?

3. Wenn ja, geschah dies mit Wissen oder auf Weisung des Bundesministers, womit

begründet er diesen Gesetzesverstoß, und was beabsichtigt er zur Wiederherstellung des

gesetzlichen Zustandes zu unternehmen?