3004/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Stadler und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Auswirkungen des Franc-CFA auf eine eventuell hinkünftige EWU

Angesichts der jahrzehntelangen Bindung des Franc-CFA an den französischen Franken und

der speziellen Interessen Frankreichs in seinen ehemaligen Kolonien erscheint eine Auflösung

der CFA-Zone nach einem eventuellen Inkrafttreten der EWU unwahrscheinlich.

Die Stellung des Franc-CFA nach einem eventuellen Inkrafttreten der EWU ist nicht eine

Frage eines ,,Wechselkursarrangements“‘ wie Sie irrtümlich in Ihrer AB 2647 zu 2871/3 XX.

GP.-NR behaupten, da der Franc-CFA zum französischen Franc seit Anbeginn in einer festen

Parität steht (derzeit 1:100).

Sein Wechselkurs zum „Euro“ würde sich somit direkt aus jenem des französischen Francs

zum „Euro“ ergeben.

Im Falle des Inkrafttretens der EWU ist Frankreich verpflichtet, jede Kreditaufnahme zu einer

allfälligen Stützung des Franc-CFA im Rahmen der einschlägigen EU-Bestimmungen zu

halten.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

Finanzen nachstehende

ANFRAGE:

1. Weshalb stellen Sie in Ihrer oben zitierten Anfragebeantwortung vom 28.8.1997 die

künftige Stellung des Franc-CFA als ein ‚,Wechselkursarrangement“ dar?

2. Ist Ihnen bekannt, daß Frankreich zuletzt im April 1994 einen über drei Jahre laufenden

Stützungskredit von FF 10 Milliarden für die CFA-Zone bereitstellte?

- Wenn ja, glauben Sie, daß dadurch eine Sanierung der CFA-Zone gelingen wird?

3. Auf welche Höhe werden sich Ihrer Ansicht nach im Lichte einer eventuellen EWU die

weiterhin benötigten Mittel zur Sanierung der CFA-Zone belaufen?

4. Warum stellen Sie in Ihrer Beantwortung vom 27.8.1997 diese Angelegenheit als eine rein

französische Angelegenheit dar, obwohl Frankreich wie einleitend dargestellt nach

Inkrafttreten einer EWU bei der Bereitstellung weiterer Stützungsgelder für die CFA-Zone

währungspolitisch nicht mehr autonom sein wird?

5. Wie stellen Sie sich also unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen die Auswirkungen der

(noch) ausschließlich französischen Beistandsverpflichtung gegenüber dem Franc-CFA auf

die Europäische Zentralbank und damit indirekt für Österreich vor, wenn Frankreich

Stützungskredite über seine Möglichkeiten hinaus im Rahmen des EU-Rechts gewährt werden

müssen?