3004/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Stadler und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Auswirkungen des Franc-CFA auf eine eventuell hinkünftige EWU
Angesichts der jahrzehntelangen Bindung des Franc-CFA an den französischen Franken und
der speziellen Interessen Frankreichs in seinen ehemaligen Kolonien erscheint eine Auflösung
der CFA-Zone nach einem eventuellen Inkrafttreten der EWU unwahrscheinlich.
Die Stellung des Franc-CFA nach einem eventuellen Inkrafttreten der EWU ist nicht eine
Frage eines ,,Wechselkursarrangements“‘ wie Sie irrtümlich in Ihrer AB 2647 zu 2871/3 XX.
GP.-NR behaupten, da der Franc-CFA zum französischen Franc seit Anbeginn in einer festen
Parität steht (derzeit 1:100).
Sein Wechselkurs zum „Euro“ würde sich somit direkt aus jenem des französischen Francs
zum „Euro“ ergeben.
Im Falle des Inkrafttretens der EWU ist Frankreich verpflichtet, jede Kreditaufnahme zu einer
allfälligen Stützung des Franc-CFA im Rahmen der einschlägigen EU-Bestimmungen zu
halten.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
Finanzen nachstehende
ANFRAGE:
1. Weshalb stellen Sie in Ihrer oben zitierten Anfragebeantwortung vom 28.8.1997 die
künftige Stellung des Franc-CFA als ein ‚,Wechselkursarrangement“ dar?
2. Ist Ihnen bekannt, daß Frankreich zuletzt im April 1994 einen über drei Jahre laufenden
Stützungskredit von FF 10 Milliarden für die CFA-Zone bereitstellte?
- Wenn ja, glauben Sie, daß dadurch eine Sanierung der CFA-Zone gelingen wird?
3. Auf welche Höhe werden sich Ihrer Ansicht nach im Lichte einer eventuellen EWU die
weiterhin benötigten Mittel zur Sanierung der CFA-Zone belaufen?
4. Warum stellen Sie in Ihrer Beantwortung vom 27.8.1997 diese Angelegenheit als eine rein
französische Angelegenheit dar, obwohl Frankreich wie einleitend dargestellt nach
Inkrafttreten einer EWU bei der Bereitstellung
weiterer Stützungsgelder für die CFA-Zone
währungspolitisch nicht mehr autonom sein wird?
5. Wie stellen Sie sich also unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen die Auswirkungen der
(noch) ausschließlich französischen Beistandsverpflichtung gegenüber dem Franc-CFA auf
die Europäische Zentralbank und damit indirekt für Österreich vor, wenn Frankreich
Stützungskredite über seine Möglichkeiten hinaus im Rahmen des EU-Rechts gewährt werden
müssen?