3007/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Peter Kostelka, Dr. Johannes Jarolim,
Mag Gisela Wurm
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend ,,Computerkriminalität durch die FPÖ"
Am 24. September 1997 wurde eine Virenprüfung der Rechner im Büro LHStv. Gerhard
Buchleitner durch das Informatik-, Organisations- und Dienstleistungszentrum des Landes
durchgeführt. Im Zuge dieser Arbeiten waren sämtliche Dokumente aus dem Büro von
LHStv. Buchleitner und aus der Landtagskanzlei versehentlich für alle Personen abrufbar, die
auf diesen gemeinsamen Server zugreifen können.
An diesem Tag wurden - während dieser Arbeiten - unter dem Codenamen HTA und H4P
personenbezogene Daten aus der EDV-Anlage des LH-Stv. Buchleitner bzw. seines Büros
abgerufen. Unter anderem wurde dabei eine interne Unterlage, die von SP-Personalvertretern
erstellt wurde, illegal entwendet.
Nach Aussage des EDV-Chef des Amtes der Salzburger Landesregierung Harald Wiesner
gehörten die beiden Bedienernummern zu zwei persönliche Mitarbeitern aus dem Büro des
Freiheitlichen Landesrates Dr. Karl Schnell. „Es hat während einer Virusbereinigung zwei
Zugriffe auf die Daten Buchleitners gegeben. Sie erfolgten unter den Codes HTA und H4P."
Die Codes gehören zwei Mitarbeitern von Landesrat Schnell. (SN 2. Oktober 1997)
Diese widerrechtlich erlangten Daten wurden von ihrem Dienstvorgesetzten Landesrat Karl
Schnell (FPÖ) - ebenfalls widerrechtlich - an die Öffentlichkeit weitergegeben. Damit hat sich
dieser durch die illegale Weitergabe der Daten an Dritte selbst einer Verletzung des
Datenschutzgesetzes und des Amtsgeheimnisses strafbar gemacht.
Damit wird aus Sicht der Fragesteller wieder einmal deutlich, daß die Freiheitliche Partei
auch mit kriminellen Mitteln arbeitet, um ihre Ziele zu erreichen. Sogar Eingriffe in das
verfassungsrechtliche Grundrecht auf Datenschutz und die widerrechtliche Veröffentlichung
personenbezogener Daten werden dabei in Kauf genommen.
Dieser Sachverhalt ist somit einerseits nach straf- und datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten zu prüfen sowie andererseits auch unter zivilrechtlichen Aspekten. Durch
das Veröffentlichen dieser Liste wurde
sowohl dem Eigentümer der Daten wie auch jenen
Personen, deren personenbezogene Daten in dieser Unterlage aufscheinen, absichtlich ein
Schaden zugefügt.
Nicht zu übersehen sind überdies dabei auch die Bestimmungen der Landesverfassung.
(Disziplinarrecht sowie die Salzburger Landes- Datenschutzverordnung)
Zur Bekämpfung der Computerkriminalität (z.B. Datendiebstahl, Datenmißbrauch) wurden in
das Datenschutzgesetz spezifische Strafbestimmungen aufgenommen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1. Liegt Ihrer Ansicht nach durch das Verhalten der beiden persönlichen Mitarbeiter des
vom Freihheitlichen Landesrates Dr. Karl Schnell ein unbefugter Eingriff im
Datenverkehr vor (§ 49 DSG)?
2. Wie ist das Verhalten des Freiheitlichen Landesrates Dr. Karl Schnell strafrechtlich
zu qualifizieren, sofern dieser seine beiden persönlichen Mitarbeiter diesbezüglich
angestiftet hat?
3. Liegt Ihrer Ansicht nach durch das Verhalten der beiden persönlichen Mitarbeiter des
Freiheitlichen Landesrat Dr. Karl Schnell eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vor
(§310 StGB)?
4. Ist davon auszugehen, daß - sofern beide persönliche Mitarbeiter des Freiheitlichen
Landesrates Dr. Karl Schnell Beamte sind - durch diese Handlungen ein Mißbrauch
der Amtsgewalt vorliegt (§ 302 StGB)?
5. Wie ist die rechtswidrige und illegale Weitergabe dieser personenbezogenen Daten
durch den Freiheitlichen Landesrat Dr. Karl Schnell zu qualifzieren?
6. Hat der Freiheitliche Landesrat Dr. Karl Schnell durch die rechtswidrige Weitergabe
personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit den Tatbestand von § 3 10
verwirklicht (Verletzung des
Amtsgeheimnisses)?
7. Welche Schadenersatzansprüche können durch die Betroffenen- deren Daten
rechtswidrig abgerufen und wiederum rechtswidrig weitergegeben wurden - gestellt
werden?