3007/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Peter Kostelka, Dr. Johannes Jarolim,

Mag Gisela Wurm

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend ,,Computerkriminalität durch die FPÖ"

Am 24. September 1997 wurde eine Virenprüfung der Rechner im Büro LHStv. Gerhard

Buchleitner durch das Informatik-, Organisations- und Dienstleistungszentrum des Landes

durchgeführt. Im Zuge dieser Arbeiten waren sämtliche Dokumente aus dem Büro von

LHStv. Buchleitner und aus der Landtagskanzlei versehentlich für alle Personen abrufbar, die

auf diesen gemeinsamen Server zugreifen können.

An diesem Tag wurden - während dieser Arbeiten - unter dem Codenamen HTA und H4P

personenbezogene Daten aus der EDV-Anlage des LH-Stv. Buchleitner bzw. seines Büros

abgerufen. Unter anderem wurde dabei eine interne Unterlage, die von SP-Personalvertretern

erstellt wurde, illegal entwendet.

Nach Aussage des EDV-Chef des Amtes der Salzburger Landesregierung Harald Wiesner

gehörten die beiden Bedienernummern zu zwei persönliche Mitarbeitern aus dem Büro des

Freiheitlichen Landesrates Dr. Karl Schnell. „Es hat während einer Virusbereinigung zwei

Zugriffe auf die Daten Buchleitners gegeben. Sie erfolgten unter den Codes HTA und H4P."

Die Codes gehören zwei Mitarbeitern von Landesrat Schnell. (SN 2. Oktober 1997)

Diese widerrechtlich erlangten Daten wurden von ihrem Dienstvorgesetzten Landesrat Karl

Schnell (FPÖ) - ebenfalls widerrechtlich - an die Öffentlichkeit weitergegeben. Damit hat sich

dieser durch die illegale Weitergabe der Daten an Dritte selbst einer Verletzung des

Datenschutzgesetzes und des Amtsgeheimnisses strafbar gemacht.

Damit wird aus Sicht der Fragesteller wieder einmal deutlich, daß die Freiheitliche Partei

auch mit kriminellen Mitteln arbeitet, um ihre Ziele zu erreichen. Sogar Eingriffe in das

verfassungsrechtliche Grundrecht auf Datenschutz und die widerrechtliche Veröffentlichung

personenbezogener Daten werden dabei in Kauf genommen.

Dieser Sachverhalt ist somit einerseits nach straf- und datenschutzrechtlichen

Gesichtspunkten zu prüfen sowie andererseits auch unter zivilrechtlichen Aspekten. Durch

das Veröffentlichen dieser Liste wurde sowohl dem Eigentümer der Daten wie auch jenen

Personen, deren personenbezogene Daten in dieser Unterlage aufscheinen, absichtlich ein

Schaden zugefügt.

Nicht zu übersehen sind überdies dabei auch die Bestimmungen der Landesverfassung.

(Disziplinarrecht sowie die Salzburger Landes- Datenschutzverordnung)

Zur Bekämpfung der Computerkriminalität (z.B. Datendiebstahl, Datenmißbrauch) wurden in

das Datenschutzgesetz spezifische Strafbestimmungen aufgenommen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

nachstehende

Anfrage:

1. Liegt Ihrer Ansicht nach durch das Verhalten der beiden persönlichen Mitarbeiter des

vom Freihheitlichen Landesrates Dr. Karl Schnell ein unbefugter Eingriff im

Datenverkehr vor (§ 49 DSG)?

2. Wie ist das Verhalten des Freiheitlichen Landesrates Dr. Karl Schnell strafrechtlich

zu qualifizieren, sofern dieser seine beiden persönlichen Mitarbeiter diesbezüglich

angestiftet hat?

3. Liegt Ihrer Ansicht nach durch das Verhalten der beiden persönlichen Mitarbeiter des

Freiheitlichen Landesrat Dr. Karl Schnell eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vor

(§310 StGB)?

4. Ist davon auszugehen, daß - sofern beide persönliche Mitarbeiter des Freiheitlichen

Landesrates Dr. Karl Schnell Beamte sind - durch diese Handlungen ein Mißbrauch

der Amtsgewalt vorliegt (§ 302 StGB)?

5. Wie ist die rechtswidrige und illegale Weitergabe dieser personenbezogenen Daten

durch den Freiheitlichen Landesrat Dr. Karl Schnell zu qualifzieren?

6. Hat der Freiheitliche Landesrat Dr. Karl Schnell durch die rechtswidrige Weitergabe

personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit den Tatbestand von § 3 10

verwirklicht (Verletzung des Amtsgeheimnisses)?

7. Welche Schadenersatzansprüche können durch die Betroffenen- deren Daten

rechtswidrig abgerufen und wiederum rechtswidrig weitergegeben wurden - gestellt

werden?