301/J

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Partik-Pable, Mag. Stadler

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Reaktivierung des Gruppeninspektors i.R. Johann Reingruber

 

Gruppeninspektor Johann Reingruber wurde vom Landesgendarmeriekommando für

Steiermark mit Ablauf des Monates Juli l990 gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 in den

Ruhestand versetzt. Dabei war der damalige Gesundheitszustand des Beamten maßgebend.

Mit Schreiben vom 5. Mai 1994 beantragte Her Reingruber die Wiederaufnahme in den

Dienststand, weil er voll genesen sei und seine Dienstfähigkeit wieder erlangt habe. Diesem

Antrag wurde vom Landesgendarmeriekommando für Steiermark lediglich mit dem Hinweis,

daß auf eine Reaktivierung gemäß § 16 BDG 1979 kein Rechtsanspruch bestehe, und ohne

weitere Begründung nicht entsprochen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres folgende

 

A N F R A G E

 

1 . Mit welcher Begründung wurde Gruppeninspektor Reingruber mit Ablauf des Monates Juli

1990 gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt?

 

2. Weshalb wurde seinem Antrag auf Wiederaufnahme in den Dienststand keine Folge

gegeben?

 

3. Wurde das Bundesministerium für Inneres mit der Angelegenheit befaßt?

 

4. Ist es im Bereich des Bundesministerium für Inneres üblich, daß derartige abschlägige

Mitteilungen nicht begründet werden?

5. Sind Sie der Auffassung, daß eine derartige Vorgangsweise dem Grundsatz der Bürgernähe

entspricht?

Wenn nein, warum nicht?

6. Werden Sie veranlassen. daß derartige abschlägige Mitteilungen in Zukunft begründet

werden?

Wenn nein, warum nicht?

7. Wie viele Ruhestandsbeamte haben in den Jahren 1991 bis l995 die Reaktivierung

beantragt?

8. In wie vielen Fällen erfolgte eine Reaktivierung und wie alt waren die Beamten im Zeitpunkt

der Reaktivierung?