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der Abgeordneten Dr. Partik-Pable, Mag. Stadler
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Reaktivierung des Gruppeninspektors i.R. Johann Reingruber
Gruppeninspektor Johann Reingruber wurde vom Landesgendarmeriekommando für
Steiermark mit Ablauf des Monates Juli l990 gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 in den
Ruhestand versetzt. Dabei war der damalige Gesundheitszustand des Beamten maßgebend.
Mit Schreiben vom 5. Mai 1994 beantragte Her Reingruber die Wiederaufnahme in den
Dienststand, weil er voll genesen sei und seine Dienstfähigkeit wieder erlangt habe. Diesem
Antrag wurde vom Landesgendarmeriekommando für Steiermark lediglich mit dem Hinweis,
daß auf eine Reaktivierung gemäß § 16 BDG 1979 kein Rechtsanspruch bestehe, und ohne
weitere Begründung nicht entsprochen.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres folgende
A N F R A G E
1 . Mit welcher Begründung wurde Gruppeninspektor Reingruber mit Ablauf des Monates Juli
1990 gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt?
2. Weshalb wurde seinem Antrag auf Wiederaufnahme in den Dienststand keine Folge
gegeben?
3. Wurde das Bundesministerium für Inneres mit der Angelegenheit befaßt?
4. Ist es im Bereich des Bundesministerium für Inneres üblich, daß derartige abschlägige
Mitteilungen nicht begründet werden?
5. Sind Sie der Auffassung, daß eine derartige Vorgangsweise dem Grundsatz der Bürgernähe
entspricht?
Wenn nein, warum nicht?
6. Werden Sie veranlassen. daß derartige abschlägige Mitteilungen in Zukunft begründet
werden?
Wenn nein, warum nicht?
7. Wie viele Ruhestandsbeamte haben in den Jahren 1991 bis l995 die Reaktivierung
beantragt?
8. In wie vielen Fällen erfolgte eine Reaktivierung und wie alt waren die Beamten im Zeitpunkt
der Reaktivierung?