3056/J XX.GP
der Abg. Ing. Reichhold und Kollegen
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend eine Klärschlammtrocknungsanlage in Klagenfurt
Bei der Ablagerung von ungetrocknetem Klärschlamm auf Deponien kommt es häufig zu
Geruchsbelästigungen der Anrainer.
Aus diesem Grunde entschlossen sich die Verantwortlichen der Kläranlage Klagenfurt, eine
Klärschlammtrocknungsanlage zu errichten, wodurch die Geruchsbildung auf ein
verträgliches Maß gesenkt werden soll. Bei dem mit dem Auftrag betrauten Unternehmen
handelt es sich um die Firma Steiner Bau GesmbH. in Klagenfurt.
Mit einem Bescheid vom 24. Feber 1993 wurde die Bewilligung zur Durchführung eines
Versuchsbetriebes in der Dauer von 6 Monaten erteilt. In weiterer Folge kam es - bedingt
durch Einstellungsschwierigkeiten der Rauchgaswäscher - zu unerwünschten
Geruchsemissionen, die allerdings durch die Änderung der Chemikalienzusammensetzung des
Wäschers weitgehend minimiert werden konnten.
Nach Ende des Versuchsbetriebes kam es zu einer Verhandlung, bei der sämtliche anwesende
Sachverständige die Auffassung vertraten, daß die gegenständliche Anlage
genehmigungsfähig ist und von der Anlage keine Belästigung der Nachbarn ausgehen werde.
Daraufhin wurde die Anlage bewilligt, wobei ein Probebetrieb von 2 Jahren angeordnet
wurde.
Gegen diesen Bescheid beriefen allerdings einige Anrainer.
Daraufhin erteilte das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie den Auftrag zur
Durchführung einer umwelthygienischen Untersuchung zur Ermittlung der tatsächlichen
Geruchsbelastung im Raum Klagenfurt-Hörtendorf. Aus dieser Studie geht eindeutig hervor,
daß es klare Hinweise auf drei Verursacher der Geruchsemissionen gibt, „nämlich Deponie,
Klärschlammanlage und Vulkanisierung“. Jeder einzelne Verursacher für sich alleine
betrachtet - so besagt die Untersuchung - bleibt mit Ausnahme der Deponie beim Punkt
Lamprecht mit großer Wahrscheinlichkeit unter den Grenzwerten. In Summe führt dies jedoch
zu einer deutlichen Überschreitung, wobei als Hauptverursacher eindeutig die Deponie mit
einem Gesamtanteil von ca. 50 % anzusehen ist.
In einer daraufhin folgenden Überprüfungsverhandlung bestätigten zudem mehrere
Berufungswerberinnen, daß keine klärschlammartigen Gerüche mehr auftreten. Weiters wurde
ein Frühwarnsystem installiert.
Trotzdem wurde seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie ein
ablehnender Bescheid betreffend die Errichtung und den Betrieb der
Klärschlammtrocknungsanlage erlassen, wobei in der Begründung immer auf die gesamte
Geruchssituation bezug genommen wurde.
In den folgenden Monaten bestätigten sieben Anrainer schriftlich, daß sie keine
geruchsmäßige Beeinträchtigungen von der Klärschlammtrocknungsanlage wahrgenommen
haben.
Im Juni 1997 brachte die Firma Steiner Bau bezüglich des Bescheides des BMUJF eine
Beschwerde mit einem Ansuchen auf aufschiebende Wirkung beim Verfassungsgerichtshof
und sodann beim Verwaltungsgerichtshof ein. Das Verfahren beim VwGH ist anhängig.
Durch die fehlende Genehmigung für den Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage droht
das wirtschaftliche Scheitern des kompletten umweltrelevanten Projekts Klagenfurt-
Hörtendorf mit den Verfahrensschritten Deponieentgasung, Deponiegasverstromung und
Abwärmenutzung in Form der Klärschlammtrocknung.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie folgende
ANFRAGE
1. Halten Sie die Klärschlammtrocknung für eine ökologisch sinnvolle Vorgangsweise, um
möglichen Geruchsbelästigungen, die durch Ablagerung von Klärschlämmen auf Deponien
entstehen, entgegenzuwirken?
2. Ist Ihnen der in den im Auftrag des BMUJF verfaßten „Umwelthygienischen
Untersuchungen über die Geruchsbelastung im Raum Klagenfurt-Ost“ geschilderte
Sachverhalt, wonach die Geruchsbelästigungen im betreffenden Falle von drei Verursachern,
nämlich der Deponie, der Klärschlammanlage und der Vulkanisierungsanlage, ausgehen und
die Deponie als Hauptverursacher genannt wird, bekannt?
Wenn ja, warum wurde das Ansuchen der Firma Steiner Bau in Klagenfurt um Genehmigung
zur Errichtung und zum Betrieb einer Klärschlammtrocknungsanlage abgewiesen, obwohl
deren Anlage nicht Hauptverursacher der Geruchsbelästigung ist und die Geruchsemissionen
unter den zulässigen Grenzwerten liegen?
3. Halten Sie es für richtig, daß, obwohl der Hauptverursacher von Geruchsbelästigungen im
Raum Klagenfurter Deponie die Deponie selbst und nicht die Klärschlammtrocknungsanlage
ist, der Klärschlammtrocknungsanlage die Genehmigung verwehrt wird?
Wenn ja, warum?
4. Wer soll Ihrer Meinung nach für den wirtschaftlichen Schaden aufkommen, der der Firma
Steiner Bau durch den ablehnenden Bescheid seitens des BMUJF entstanden ist?