3056/J XX.GP

 

der Abg. Ing. Reichhold und Kollegen

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betreffend eine Klärschlammtrocknungsanlage in Klagenfurt

Bei der Ablagerung von ungetrocknetem Klärschlamm auf Deponien kommt es häufig zu

Geruchsbelästigungen der Anrainer.

Aus diesem Grunde entschlossen sich die Verantwortlichen der Kläranlage Klagenfurt, eine

Klärschlammtrocknungsanlage zu errichten, wodurch die Geruchsbildung auf ein

verträgliches Maß gesenkt werden soll. Bei dem mit dem Auftrag betrauten Unternehmen

handelt es sich um die Firma Steiner Bau GesmbH. in Klagenfurt.

Mit einem Bescheid vom 24. Feber 1993 wurde die Bewilligung zur Durchführung eines

Versuchsbetriebes in der Dauer von 6 Monaten erteilt. In weiterer Folge kam es - bedingt

durch Einstellungsschwierigkeiten der Rauchgaswäscher - zu unerwünschten

Geruchsemissionen, die allerdings durch die Änderung der Chemikalienzusammensetzung des

Wäschers weitgehend minimiert werden konnten.

Nach Ende des Versuchsbetriebes kam es zu einer Verhandlung, bei der sämtliche anwesende

Sachverständige die Auffassung vertraten, daß die gegenständliche Anlage

genehmigungsfähig ist und von der Anlage keine Belästigung der Nachbarn ausgehen werde.

Daraufhin wurde die Anlage bewilligt, wobei ein Probebetrieb von 2 Jahren angeordnet

wurde.

Gegen diesen Bescheid beriefen allerdings einige Anrainer.

Daraufhin erteilte das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie den Auftrag zur

Durchführung einer umwelthygienischen Untersuchung zur Ermittlung der tatsächlichen

Geruchsbelastung im Raum Klagenfurt-Hörtendorf. Aus dieser Studie geht eindeutig hervor,

daß es klare Hinweise auf drei Verursacher der Geruchsemissionen gibt, „nämlich Deponie,

Klärschlammanlage und Vulkanisierung“. Jeder einzelne Verursacher für sich alleine

betrachtet - so besagt die Untersuchung - bleibt mit Ausnahme der Deponie beim Punkt

Lamprecht mit großer Wahrscheinlichkeit unter den Grenzwerten. In Summe führt dies jedoch

zu einer deutlichen Überschreitung, wobei als Hauptverursacher eindeutig die Deponie mit

einem Gesamtanteil von ca. 50 % anzusehen ist.

In einer daraufhin folgenden Überprüfungsverhandlung bestätigten zudem mehrere

Berufungswerberinnen, daß keine klärschlammartigen Gerüche mehr auftreten. Weiters wurde

ein Frühwarnsystem installiert.

Trotzdem wurde seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie ein

ablehnender Bescheid betreffend die Errichtung und den Betrieb der

Klärschlammtrocknungsanlage erlassen, wobei in der Begründung immer auf die gesamte

Geruchssituation bezug genommen wurde.

In den folgenden Monaten bestätigten sieben Anrainer schriftlich, daß sie keine

geruchsmäßige Beeinträchtigungen von der Klärschlammtrocknungsanlage wahrgenommen

haben.

Im Juni 1997 brachte die Firma Steiner Bau bezüglich des Bescheides des BMUJF eine

Beschwerde mit einem Ansuchen auf aufschiebende Wirkung beim Verfassungsgerichtshof

und sodann beim Verwaltungsgerichtshof ein. Das Verfahren beim VwGH ist anhängig.

Durch die fehlende Genehmigung für den Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage droht

das wirtschaftliche Scheitern des kompletten umweltrelevanten Projekts Klagenfurt-

Hörtendorf mit den Verfahrensschritten Deponieentgasung, Deponiegasverstromung und

Abwärmenutzung in Form der Klärschlammtrocknung.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie folgende

ANFRAGE

1. Halten Sie die Klärschlammtrocknung für eine ökologisch sinnvolle Vorgangsweise, um

möglichen Geruchsbelästigungen, die durch Ablagerung von Klärschlämmen auf Deponien

entstehen, entgegenzuwirken?

2. Ist Ihnen der in den im Auftrag des BMUJF verfaßten „Umwelthygienischen

Untersuchungen über die Geruchsbelastung im Raum Klagenfurt-Ost“ geschilderte

Sachverhalt, wonach die Geruchsbelästigungen im betreffenden Falle von drei Verursachern,

nämlich der Deponie, der Klärschlammanlage und der Vulkanisierungsanlage, ausgehen und

die Deponie als Hauptverursacher genannt wird, bekannt?

Wenn ja, warum wurde das Ansuchen der Firma Steiner Bau in Klagenfurt um Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb einer Klärschlammtrocknungsanlage abgewiesen, obwohl

deren Anlage nicht Hauptverursacher der Geruchsbelästigung ist und die Geruchsemissionen

unter den zulässigen Grenzwerten liegen?

3. Halten Sie es für richtig, daß, obwohl der Hauptverursacher von Geruchsbelästigungen im

Raum Klagenfurter Deponie die Deponie selbst und nicht die Klärschlammtrocknungsanlage

ist, der Klärschlammtrocknungsanlage die Genehmigung verwehrt wird?

Wenn ja, warum?

4. Wer soll Ihrer Meinung nach für den wirtschaftlichen Schaden aufkommen, der der Firma

Steiner Bau durch den ablehnenden Bescheid seitens des BMUJF entstanden ist?