3059/J XX.GP
der Abg. Mag. Stadler, Mag. Schreiner, Böhacker
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend § 68 Abs. 8 EstG
Gemäß § 68 Abs. 1 EstG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstunden-
zuschläge bis zu einem Betrag von 5 4.940,- monatlich steuerfrei. Zusätzlich sind nach Abs. 2
jenes Gesetzes Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens
50 % des Grundlohnes steuerfrei.
Voraussetzung für die entsprechende Steuerbefreiung bei Grenzgängern ist, daß auf Grund
eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabesachen das Vorliegen der gesetz-
lichen Voraussetzungen geprüft werden kann. Lohnausweise schweizerischer Arbeitgeber
wurden bis vor kurzem im Zuständigkeitsgebiet der FLD Vorarlberg als Nachweis für die
entsprechende Steuerbefreiung anerkannt.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.1996, GZ 94/15/0153, fest-
gestellt, daß Bestätigungen von schweizer Arbeitgebern nicht als geeignete Bestätigungen im
Sinne des § 68 Abs. 8 EStG anzusehen sind, weil mit der Schweiz kein geeigneter Vertrag über
Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen existiert, der eine Überprüfung der Voraus-
setzung für die begünstigte Besteuerung von Zulagen gemäß * 68 Abs. 1-6 ermöglicht.
Mit Schreiben vom 6.6.1997 hat das Bundesministerium für Finanzen die FLD Vorarlberg
darauf hingewiesen, daß die bisher gehandhabte Steuerbegünstigung bei Grenzgängern
wegfalle.
Diese geänderte Vorgangsweise führt jedoch zu einer Ungleichbehandlung der Grenzgänger
mit den inländischen Arbeitsnehmern, sowie zu einem enormen Kaufkraftabfluß im Inland.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende
Anfrage:
1. Ist Ihnen obiger Sachverhalt bekannt?
2. Wie viele Grenzgänger sind von dieser Änderung betroffen?
3. Zu welchem steuerlichen Mehraufkommen wird diese Änderung führen?
4. Welche Maßnahmen werden Sie setzen, damit die Grenzgänger wieder in den Genuß der
ursprünglichen Verwaltungspraxis (und somit der Steuerfreiheit gern. * 68 EStG) kommen?
5. Werden Sie von sich aus Kontakt mit den zuständigen schweizerischen Behörden auf-
nehmen, um einen Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen gern. § 68
Abs. 8 zu verhandeln bzw. abzuschließen?
Wenn ja, innerhalb welchen Zeitraumes soll ein für die Grenzgänger positives Ergebnis
erreicht werden?
Wenn nein, warum nicht?
6. Werden Sie bis zum Abschluß dieser Verhandlungen in jenen Fällen, denen eine Begün-
stigung gern. § 68 EStG infolge der geänderten Vorgangsweise nicht mehr zuerkannt
werden konnte bzw. kann, die Entscheidungen aussetzen, bis die Verhandlungen mit den
schweizer Behörden abgeschlossen sind?