3081/J XX.GP

 

der Abg. Dr. Haider, Dr. Pumberger, Dr. Salzl, Dr. Povysil

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Erlaß zum Bazillenausscheidergesetz

Das Bazillenausscheidergesetz, StGB.Nr. 153/1945 i.d.F. BGBl. Nr. 591/1993

schreibt vor, daß „in Betrieben und Unternehmungen bestimmter Art, in denen

zum unmittelbaren menschlichen Genuß dienende Nahrungs- und Genußmittel

erzeugt, hergestellt oder abgegeben werden, für die Erzeugung, Herstellung

oder Abgabe nur solche Personen neu aufgenommen, zu dieser Beschäftigung

erstmals herangezogen oder von einem zu bestimmenden Zeitpunkt an weiter

verwendet werden dürfen, die durch ein vom zuständigen Amtsärzte auf Grund

vorgenommener Untersuchung ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis nachweisen

können, daß sie in einem Betriebe oder Unternehmen dieser Art ohne Gefahr

für die Verbraucher von Nahrungs- und Genußmitteln sowie ohne Gefährdung

ihrer Mitarbeiter verwendet werden dürfen. Der Zeitpunkt der Ausstellung

des amtsärztlichen Zeugnisses darf nicht mehr als höchstens vier Wochen

vom Tage des Beginnes der Beschäftigung zurückliegen.“ Diese Untersuchung

ist außerdem in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen.

Laut Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz, BGBl. Nr. 128/1946, zuletzt

geändert mit BGBl. Nr.358/1969 fallen u.a. folgende Betriebe und Unter-

nehmungen unter die obige Bestimmung: „alle der Massenausspeisung dienenden

Einrichtungen, wie Speiseabgabestellen, Gaststätten, Werks- und Betriebs-

küchen, Schülerausspeisungen, Küchen von Sammellagern usw., gleichgültig

ob die Speiseabgabe gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt

Laut Auskunft des Bundesministeriums für Justiz halten sich sogar die

Ausspeisungsstellen in Haftanstalten „freiwillig“ an diese Bestimmungen.

Ein Gemeindeaushang des Sanitätsdienstes einer oberösterreichischen Bezirks-

hauptmannschaft bezieht sich nun auf einen gegenteiligen Erlaß des Bundes-

ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, vom 11.7.1997, wonach

insgesamt 13 Personengruppen nicht mehr den Bestimmungen des Bazillenaus-

scheidergesetzes unterliegen. Nicht nur Alte, Kranke, Behinderte, Schüler,

Lehrer und Soldaten, sondern auch alle Personen, die Trinkwasser aus öffent-

lichen Wasserversorgungsanlagen entnehmen, werden somit per Erlaß der Gesund-

heitsministerin in erhöhtem Maße gefährdet.

Sowohl in Wien als auch in den Bundesländern kommt es immer wieder zu

Massenerkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen, die auf mangelhafte

Lebensmittelhygiene oder krankheitenübertragendes Personal zurückzuführen

sind. Dieser Erlaß ist geradezu ein Freibrief für öffentliche und private

Sozialeinrichtungen, es mit den Hygienestandards noch weniger genau zu nehmen

als bisher und Personen zu beschäftigen, die eine Gesundheitsgefahr darstellen.

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende

Anfrage:

1. Wie viele öffentliche Einrichtungen mit jeweils wievielen Personen

werden durch Ihren Erlaß vom 11.7.1997 zum Bazillenausscheidergesetz

nicht mehr von den darin enthaltenen Untersuchungsverpflichtungen

tangiert ?

2. Wie viele private Einrichtungen, Vereine und dgl. mit jeweils wievielen

Personen werden durch Ihren Erlaß vom 11.7.1997 zum Bazillenausscheider-

gesetz nicht mehr von den darin enthaltenen Untersuchungsverpflichtungen

tangiert ?

3. Wieviele Gastgewerbebetriebe und ähnliche Unternehmen mit jeweils wievielen

Personen werden weiterhin vom Bazillenausscheidergesetz in die Pflicht

genommen ?

4. Ist der Arbeitskräftemangel in öffentlichen Einrichtungen wie Kranken-

häusern, in der Alten- und Behindertenbetreuung (Z.B. Aktion „Essen auf

Rädern“), Schulen, Kasernen usw. so groß, daß keine ausreichende Zahl

an gesunden Arbeitskräften für die Ausspeisung zur Verfügung steht ?

5. Bei welchen privaten Vereinen zur Kinder-, Alten-, Patienten- und

Behindertenbetreuung besteht ein derart eklatanter Mangel an freiwil-

ligen Helfern und bezahltem Personal, daß keine ausreichende Zahl an

Personen zur Verfügung steht, die den Bestimmungen des Bazillenausscheider-

gesetzes genügen ?

6. Welche Abteilung Ihres Ressorts war mit der Abfassung dieses Erlasses befaßt ?

7. Auf wessen Betreiben und mit welcher Begründung erfolgte die Erlassung

dieser weitgehenden Ausnahmebestimmungen ?

8. Welche öffentlichen und privaten Einrichtungen hielten sich schon bisher

nicht an die Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes ?

9. Mit welcher Begründung nehmen Sie die höhere Gesundheitsgefährdung von

Risikogruppen (Kinder, Alte, Kranke, Behinderte) in Kauf, die sich durch

Nichtanwendung des Bezillenausscheidergesetzes in weiten Bereichen der

Speisenversorgung in Kauf?

10. Mit welcher Begründung verzichten Sie auf Untersuchungen nach dem

Bazillenausscheidergesetz beim Personal öffentlicher Wasserversorgungs -

anlagen, die Trinkwasser zur Verfügung stellen ?

11. Werden Sie diesen Erlaß mit sofortiger Wirkung wegen Gefährdung der

Volksgesundheit wieder aufheben ?

12. Ware das Bazillenausscheidergesetz nicht auch eine sinnreiche Handhabe,

um illegale Beschäftigung einzudämmen ?