3107/J XX.GP

 

der Abgeordneten Schmidt und Partnerlnnen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend § 5a Abs. 3 Z 1 des Sicherheitspolizeigesetzes und der

Sicherheitsgebührenverordnung

Das Sicherheitspolizeigesetz regelt in § 5 a Abs. 3 Z 1 die

Überwachungsgebühren für „besondere Uberwachungsdienste durch Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes (...) wenn es sich um die Überwachung

von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen

dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu

entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen“.

Ausgenommen sind Veranstaltungen von gesetzlich anerkannte Kirchen und

Religionsgemeinschaften, von politischen Parteien und der ausländischen in

Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden.

Mit der Festlegung der Gebührensätze wurde für den Bund der Bundesminister

für Inneres beauftragt. Die betreffende Verordnung trat am 1. August 1996 in

Kraft. Die Gebühren für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes je

angefangener halben Stunde und für den Einsatz von Dienstfahrzeugen sind

genau geregelt.

§ 2 der Sicherheitsgebühren-Verordnung führt zwei Ausnahmen an: „Bei

Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches

Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht

unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, beträgt die Gebühr jedenfalls 75 Schilling

je angefangener halben Stunde.“

Aufgrund dieser Sicherheitsgebühren-Verordnung kam es im Bereich der

Kulturveranstaltungen zu teilweise massiven Erhöhungen der

Veranstaltungskosten. Die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetz und

der Sicherheitsgebühren-Verordnung haben auch dazu geführt, daß ein Teil

der Fördermittel aus dem Bundeskanzleramt / Sektion Kunst, die an

Kulturinitiativen vergeben werden, für die Bezahlung der Sicherheitskräfte

verwendet werden müssen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten

nachstehende

ANFRAGE

1.

Wie begründen Sie die Tatsache, daß für „Sportveranstaltungen und sonstigen

Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die

Gesundheitsvorsorge besteht“ ein viel günstigerer Tarif verrechnet wird als für

Kulturveranstaltungen?

2.

Nach welchen Kriterien beurteilen die zuständigen Beamten in der

Bundespolizeidirektion, wieviele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

notwendig sind, um eine kulturelle Veranstaltung ordnungsgemäß

„überwachen“ zu können? Gibt es einen dafür speziell erarbeiteten

Kriterienkatalog, an den sich die Beamten halten müssen? Wenn ja, ist dieser

einsehbar bar?

3.

Können Sie sich vorstellen, die betreffende Verordnung dahingehend zu

verändern, daß in Hinkunft auch Kulturveranstalter nur jenen begünstigten Tarif

für die „Überwachung“ von Veranstaltungen entrichten müssen, der zur Zeit nur

für „Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches

Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht“ gewahrt wird?

Wenn ja, bis wann ist mit einer Abänderung der Vorordnung zu rechnen?

Wenn nein, warum nicht?