3107/J XX.GP
der Abgeordneten Schmidt und Partnerlnnen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend § 5a Abs. 3 Z 1 des Sicherheitspolizeigesetzes und der
Sicherheitsgebührenverordnung
Das Sicherheitspolizeigesetz regelt in § 5 a Abs. 3 Z 1 die
Überwachungsgebühren für „besondere Uberwachungsdienste durch Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes (...) wenn es sich um die Überwachung
von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen
dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu
entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen“.
Ausgenommen sind Veranstaltungen von gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgemeinschaften, von politischen Parteien und der ausländischen in
Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden.
Mit der Festlegung der Gebührensätze wurde für den Bund der Bundesminister
für Inneres beauftragt. Die betreffende Verordnung trat am 1. August 1996 in
Kraft. Die Gebühren für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes je
angefangener halben Stunde und für den Einsatz von Dienstfahrzeugen sind
genau geregelt.
§ 2 der Sicherheitsgebühren-Verordnung führt zwei Ausnahmen an: „Bei
Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches
Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht
unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, beträgt die Gebühr jedenfalls 75 Schilling
je angefangener halben Stunde.“
Aufgrund dieser Sicherheitsgebühren-Verordnung kam es im Bereich der
Kulturveranstaltungen zu teilweise massiven Erhöhungen der
Veranstaltungskosten. Die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetz und
der Sicherheitsgebühren-Verordnung haben auch dazu geführt, daß ein Teil
der Fördermittel aus dem Bundeskanzleramt / Sektion Kunst, die an
Kulturinitiativen vergeben werden, für die Bezahlung der Sicherheitskräfte
verwendet werden müssen.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten
nachstehende
ANFRAGE
1.
Wie begründen Sie die Tatsache, daß für „Sportveranstaltungen und sonstigen
Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die
Gesundheitsvorsorge besteht“ ein viel günstigerer Tarif verrechnet wird als für
Kulturveranstaltungen?
2.
Nach welchen Kriterien beurteilen die zuständigen Beamten in der
Bundespolizeidirektion, wieviele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
notwendig sind, um eine kulturelle Veranstaltung ordnungsgemäß
„überwachen“ zu können? Gibt es einen dafür speziell erarbeiteten
Kriterienkatalog, an den sich die Beamten halten müssen? Wenn ja, ist dieser
einsehbar bar?
3.
Können Sie sich vorstellen, die betreffende Verordnung dahingehend zu
verändern, daß in Hinkunft auch Kulturveranstalter nur jenen begünstigten Tarif
für die „Überwachung“ von Veranstaltungen entrichten müssen, der zur Zeit nur
für „Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches
Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht“ gewahrt wird?
Wenn ja, bis wann ist mit einer Abänderung der Vorordnung zu rechnen?
Wenn nein, warum nicht?