3142/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Kostelka

und Genossen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend Lokalverbot für LASK-Fußballer Cheikh Sidy Ba

Am 8.8.1997 berichteten die Oberösterreichischen Nachrichten, daß dem dunkelhäutigen

LASK-Fußballer Cheikh Sidy Ba der Zutritt zu einer Linzer Disco verweigert wurde. In

diesem Artikel wird auch darauf hingewiesen, daß ,, in der Linzer Disco ,, Fun"‚ in der

Wegscheider Straße in den vergangenen Jahren immer ‚wieder Abweisungen von

ausländischen und dunkelhäutigen Gästen für Krach und Schlagzeilen sorgten ". Vorfälle

dieser Art wurden in der Vergangenheit öfter bekannt, wobei der wohl bekannteste Fall der

des Sängers Harry Belafonte war, dem der Zutritt zu einem Linzer Tanzlokal verweigert

wurde. Derartige Fälle von Diskriminierung stellen eine gravierende Verletzung der

Humanität dar und schaden dem Ansehen des Standes und auch dem Ansehen Österreichs als

Tourismusland.

Aus diesem Grund wurde auf Initiative der sozialdemokratischen Fraktion nunmehr im

Rahmen der letzten Gewerberechtsnovelle im EGVG der Strafrahmen für die Diskriminierung

von Personen aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen

Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung von 3.000 auf 15.000

Schilling erhöht und der Diskriminierungstatbestand als Schutzinteresse im § 87

Abs. 1 der Gewerbeordnung festgeschrieben und damit klargestellt, daß die Diskriminierung

von Personen im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes verboten ist und zum Entzug der

Gewerbeberechtigung führen kann. Diese Neuregelungen sind am 1. Juli 1997 in Kraft

getreten.

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten nachstehende

Anfrage:

1. Ist Ihnen der Vorfall in der Linzer Disco „Fun“ bekannt?

2. Wurden Veranlassungen nach dem EGVG getroffen?

3. Gab es Anzeigen nach dem EGVG bzw. nach § 87 GewO?

Wenn ja, wurde eine Maßnahme nach § 87 GewO eingeleitet?

Wenn ja, wie ist der Stand des Verfahrens?

4. Wenn nein, wurde die Behörde von Amts wegen tätig?

Wenn nein, warum nicht?

5. Wurden von Ihrem Ministerium Veranlassungen getroffen, um rechtzeitig in dieser

Sache einzugreifen?

Wenn nein, werden Sie entsprechende Veranlassungen treffen?