3142/J XX.GP
der Abgeordneten Dr. Kostelka
und Genossen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Lokalverbot für LASK-Fußballer Cheikh Sidy Ba
Am 8.8.1997 berichteten die Oberösterreichischen Nachrichten, daß dem dunkelhäutigen
LASK-Fußballer Cheikh Sidy Ba der Zutritt zu einer Linzer Disco verweigert wurde. In
diesem Artikel wird auch darauf hingewiesen, daß ,, in der Linzer Disco ,, Fun"‚ in der
Wegscheider Straße in den vergangenen Jahren immer ‚wieder Abweisungen von
ausländischen und dunkelhäutigen Gästen für Krach und Schlagzeilen sorgten ". Vorfälle
dieser Art wurden in der Vergangenheit öfter bekannt, wobei der wohl bekannteste Fall der
des Sängers Harry Belafonte war, dem der Zutritt zu einem Linzer Tanzlokal verweigert
wurde. Derartige Fälle von Diskriminierung stellen eine gravierende Verletzung der
Humanität dar und schaden dem Ansehen des Standes und auch dem Ansehen Österreichs als
Tourismusland.
Aus diesem Grund wurde auf Initiative der sozialdemokratischen Fraktion nunmehr im
Rahmen der letzten Gewerberechtsnovelle im EGVG der Strafrahmen für die Diskriminierung
von Personen aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen
Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung von 3.000 auf 15.000
Schilling erhöht und der Diskriminierungstatbestand als Schutzinteresse im § 87
Abs. 1 der Gewerbeordnung festgeschrieben und damit klargestellt, daß die Diskriminierung
von Personen im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes verboten ist und zum Entzug der
Gewerbeberechtigung führen kann. Diese Neuregelungen sind am 1. Juli 1997 in Kraft
getreten.
In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten nachstehende
Anfrage:
1. Ist Ihnen der Vorfall in der Linzer Disco „Fun“ bekannt?
2. Wurden Veranlassungen nach dem EGVG getroffen?
3. Gab es Anzeigen nach dem EGVG bzw. nach § 87 GewO?
Wenn ja, wurde eine Maßnahme nach § 87 GewO eingeleitet?
Wenn ja, wie ist der Stand des Verfahrens?
4. Wenn nein, wurde die Behörde von Amts wegen tätig?
Wenn nein, warum nicht?
5. Wurden von Ihrem Ministerium Veranlassungen getroffen, um rechtzeitig in dieser
Sache einzugreifen?
Wenn nein, werden Sie entsprechende Veranlassungen treffen?