3226/J XX.GP
der Abgeordneten Kier; Partnerinnen und Partner
an den Bundesminister für Inneres
betreffend eine Hausdurchsuchung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien.
Sicherheitsbüro in einem afrikanischen Restaurant
Am 14.10.1997 nahmen Beamte der Bundespolizeidirektion Wien Sicherheitsbüro,
in Wien 4.1 Mayerhofgasse 41 im Lokal „Savanna“ eine Hausdurchsuchung vor. Im
Zusammenhang mit den Vorfällen bei dieser Amtshandlung stellen die
unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende
ANFRAGE:
1. Der Hausdurchsuchungsbefehl, (ZI. 28a Vr. 4664197 dem SB Wien zur Zl. II-
23.888/SB/97) wurde vom LG für Strafsachen Wien mit 25. Juli1997 datiert. Die
Hausdurchsuchung (HD) erfolgte am 14. Oktober. Aus welchen Gründen wurde
die Hausdurchsuchung erst fast drei Monate nach der Erlassung des Befehles
vollzogen?
2. Wurde der anordnende Richter Dr. Wolfgang SCHNEIDER von den ermittelnden
Beamten von der mehrmonatigen Verzögerung der HD vor dem 14. Oktober 1997
nachweislich verständigt?
3. Wenn ja1 wurde der HD-Befehl aufrecht erhalten?
4. Warum wurde der HD-Befehl nicht aktuell datiert?
5. Wenn Frage 2 verneint wurde: Aus welchem gesetzlichen Grund ist diese
Verständigung unterblieben?
6. Der HD-Befehl ist in einer Strafsache gegen James Emeka OMORDIA ausge-
stellt. Er lautet auf die Wohnung und die zum Hauswesen gehörigen Räumlich-
keiten an der Adresse Mayerhofgasse 2/EG (Erdgeschoß). Dort befindet sich
keine Wohnung sondern nur das Lokal "Savanna". Der Betroffene OMORDIA
wohnt nicht in dem Lokal, sondern war einige Male Gast. Der anordnende Richter
bezog sich in der maschinschriftlichen Begründung auf dem Formularvordruck
des HD-Befehles ausdrücklich auf eine "Wohnung“. War den ermittelnden
Beamten zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem anordnenden Richter nicht
bekannt, daß es sich um ein Restaurant handelt?
7. Wann wurde den ermittelnden Beamten dieser Umstand bekannt?
8. Wann wurde der anordnende Richter über
diesen Umstand informiert?
9. Aus welchem gesetzlichen Grund wurde die Durchsuchung entgegen dem HD-
Befehl auf die Kellerräume der Diskothek ,,Savanna“ ausgedehnt?
10.Aus welchem Grund unterblieb die - gesetzlich innerhalb von zwei Wochen
vorgeschriebene - nachträgliche Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehles für
die Durchsuchung der Kellerräumlichkeiten an die Betroffenen?
11. Die Durchsuchung in den Geschäftsräumen wurde von den assistierenden Be-
amten der „Wiener Einsatzgruppe Alarmabteilung - WEGA“ auch mit Langwaffen
(Steyr Sturmgewehr 77) im Anschlag durchgeführt. Diese Waffe ist mit einer Ein-
satzschußweite von 100 Metern und einer Geschoßgeschwindigkeit von über 900
m/s als Selbstverteidigungswaffe auf kurze Distanzen nicht geeignet. Welches be-
sonders gefährliche Bedrohungsbild bot sich den einschreitenden Beamten, daß
trotzdem neben der GLOCK-Pistole 9mm und der beschußsicheren Bekleidung
auch die Sturmgewehre innerhalb der Räumlichkeiten geführt und in Anschlag
gebracht wurden?
12. Der farbige Koch des Lokales ersuchte, nachdem er während seiner Arbeit zur
Ausweisleistung aufgefordert worden war, vorher noch das auf dem Grill liegende
Fleisch fertig umdrehen zu dürfen. Daraufhin wurde von einem herbeigeholten
Beamten der WEGA ein Sturmgewehr aus nächster Nähe auf seinen Kopf ge-
richtet, was von mehreren Augenzeuginnen und Augenzeugen mit Bereitschaft
zur gerichtlichen Aussage bestätigt wird. Welche konkrete Bedrohung, die diese
Vorgangsweise rechtfertigt, ging zu diesem Zeitpunkt von dem etwa 160 cm
großen, farbigen Koch aus?
13.Auch auf den Kopf des farbigen Geschäftsführer des Lokales, Charles EYO
wurde während der Hausdurchsuchung von einem Beamten der WEGA aus
nächster Nähe das Sturmgewehr gerichtet. Auch dies kann von Zeuginnen und
Zeugen bestätigt werden, die zu einer gerichtlichen Aussage bereit sind. Welche
konkrete Bedrohung, die diese Vorgangsweise rechtfertigt, ging zu diesem Zeit-
punkt von dem bei der Polizei als nicht vorbestraft bekannten Charles EYO aus?
14. Im Zuge der Hausdurchsuchung wurde ein vorbeifahrender farbiger Taxilenker,
der den Lokalbesitzer grüßte, angehalten, festgenommen, mit Handschellen ge-
schlossen, durchsucht und anschließend wieder freigelassen. Von wem wurde
diese Festnahme ausgesprochen?
15.Mit welcher gesetzlichen Begründung wurde diese Festnahme ausgesprochen?
16.Erfolgte die Personsdurchsuchung des farbigen Taxilenkers nach den Bestim-
mungen der StPO oder nach dem SPG?
17.Wie lange dauerte diese Festnahme des farbigen Taxilenkers?
18.Wie lange dauerte die Hausdurchsuchung insgesamt, wieviele Personen wurden
(auch nur vorübergehende) festgenommen und welche Gegenstände wurden be-
schlagnahmt?
19.Wann wurde der anordnende Richter über die Durchführung und das Ergebnis
der HD? verständigt ?