3226/J XX.GP

 

der Abgeordneten Kier; Partnerinnen und Partner

an den Bundesminister für Inneres

betreffend eine Hausdurchsuchung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien.

Sicherheitsbüro in einem afrikanischen Restaurant

Am 14.10.1997 nahmen Beamte der Bundespolizeidirektion Wien Sicherheitsbüro,

in Wien 4.1 Mayerhofgasse 41 im Lokal „Savanna“ eine Hausdurchsuchung vor. Im

Zusammenhang mit den Vorfällen bei dieser Amtshandlung stellen die

unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

ANFRAGE:

1. Der Hausdurchsuchungsbefehl, (ZI. 28a Vr. 4664197 dem SB Wien zur Zl. II-

23.888/SB/97) wurde vom LG für Strafsachen Wien mit 25. Juli1997 datiert. Die

Hausdurchsuchung (HD) erfolgte am 14. Oktober. Aus welchen Gründen wurde

die Hausdurchsuchung erst fast drei Monate nach der Erlassung des Befehles

vollzogen?

2. Wurde der anordnende Richter Dr. Wolfgang SCHNEIDER von den ermittelnden

Beamten von der mehrmonatigen Verzögerung der HD vor dem 14. Oktober 1997

nachweislich verständigt?

3. Wenn ja1 wurde der HD-Befehl aufrecht erhalten?

4. Warum wurde der HD-Befehl nicht aktuell datiert?

5. Wenn Frage 2 verneint wurde: Aus welchem gesetzlichen Grund ist diese

Verständigung unterblieben?

6. Der HD-Befehl ist in einer Strafsache gegen James Emeka OMORDIA ausge-

stellt. Er lautet auf die Wohnung und die zum Hauswesen gehörigen Räumlich-

keiten an der Adresse Mayerhofgasse 2/EG (Erdgeschoß). Dort befindet sich

keine Wohnung sondern nur das Lokal "Savanna". Der Betroffene OMORDIA

wohnt nicht in dem Lokal, sondern war einige Male Gast. Der anordnende Richter

bezog sich in der maschinschriftlichen Begründung auf dem Formularvordruck

des HD-Befehles ausdrücklich auf eine "Wohnung“. War den ermittelnden

Beamten zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem anordnenden Richter nicht

bekannt, daß es sich um ein Restaurant handelt?

7. Wann wurde den ermittelnden Beamten dieser Umstand bekannt?

8. Wann wurde der anordnende Richter über diesen Umstand informiert?

9. Aus welchem gesetzlichen Grund wurde die Durchsuchung entgegen dem HD-

Befehl auf die Kellerräume der Diskothek ,,Savanna“ ausgedehnt?

10.Aus welchem Grund unterblieb die - gesetzlich innerhalb von zwei Wochen

vorgeschriebene - nachträgliche Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehles für

die Durchsuchung der Kellerräumlichkeiten an die Betroffenen?

11. Die Durchsuchung in den Geschäftsräumen wurde von den assistierenden Be-

amten der „Wiener Einsatzgruppe Alarmabteilung - WEGA“ auch mit Langwaffen

(Steyr Sturmgewehr 77) im Anschlag durchgeführt. Diese Waffe ist mit einer Ein-

satzschußweite von 100 Metern und einer Geschoßgeschwindigkeit von über 900

m/s als Selbstverteidigungswaffe auf kurze Distanzen nicht geeignet. Welches be-

sonders gefährliche Bedrohungsbild bot sich den einschreitenden Beamten, daß

trotzdem neben der GLOCK-Pistole 9mm und der beschußsicheren Bekleidung

auch die Sturmgewehre innerhalb der Räumlichkeiten geführt und in Anschlag

gebracht wurden?

12. Der farbige Koch des Lokales ersuchte, nachdem er während seiner Arbeit zur

Ausweisleistung aufgefordert worden war, vorher noch das auf dem Grill liegende

Fleisch fertig umdrehen zu dürfen. Daraufhin wurde von einem herbeigeholten

Beamten der WEGA ein Sturmgewehr aus nächster Nähe auf seinen Kopf ge-

richtet, was von mehreren Augenzeuginnen und Augenzeugen mit Bereitschaft

zur gerichtlichen Aussage bestätigt wird. Welche konkrete Bedrohung, die diese

Vorgangsweise rechtfertigt, ging zu diesem Zeitpunkt von dem etwa 160 cm

großen, farbigen Koch aus?

13.Auch auf den Kopf des farbigen Geschäftsführer des Lokales, Charles EYO

wurde während der Hausdurchsuchung von einem Beamten der WEGA aus

nächster Nähe das Sturmgewehr gerichtet. Auch dies kann von Zeuginnen und

Zeugen bestätigt werden, die zu einer gerichtlichen Aussage bereit sind. Welche

konkrete Bedrohung, die diese Vorgangsweise rechtfertigt, ging zu diesem Zeit-

punkt von dem bei der Polizei als nicht vorbestraft bekannten Charles EYO aus?

14. Im Zuge der Hausdurchsuchung wurde ein vorbeifahrender farbiger Taxilenker,

der den Lokalbesitzer grüßte, angehalten, festgenommen, mit Handschellen ge-

schlossen, durchsucht und anschließend wieder freigelassen. Von wem wurde

diese Festnahme ausgesprochen?

15.Mit welcher gesetzlichen Begründung wurde diese Festnahme ausgesprochen?

16.Erfolgte die Personsdurchsuchung des farbigen Taxilenkers nach den Bestim-

mungen der StPO oder nach dem SPG?

17.Wie lange dauerte diese Festnahme des farbigen Taxilenkers?

18.Wie lange dauerte die Hausdurchsuchung insgesamt, wieviele Personen wurden

(auch nur vorübergehende) festgenommen und welche Gegenstände wurden be-

schlagnahmt?

19.Wann wurde der anordnende Richter über die Durchführung und das Ergebnis

der HD? verständigt ?