3231/J XX.GP
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
der Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde
Der Putzerei ‚Clean and Fresh Qualitätsreinigung Gesellschaft mbH" wurde mit Bescheid
318.404/12-III/A/2a/97 vom 9. Juli 1997 durch das BM für wirtschaftliche Angelegenheiten
die Genehmigung für einen neunmonatigen Versuchsbetrieb erteilt.
Diese Genehmigung erfolgte trotz einer Reihe von vorliegenden kritischen medizinischen
Gutachten. Insbesonders stellte das im Auftrag des BMwA eingeholte Gutachten fest, „daß
eine Gesundheitsgefährdung und/oder Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Anrainer nicht
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.“
Gegenüber Dr. Mitterer, einem besorgten Anrainer der Putzerei, hat der zuständige BMwA-
Sektionsschef Dr. Koprivnikar die Genehmigung des Versuchsbetriebs mit den Worten
gerechtfertigt, daß „hier leider Messungen am lebenden Objekt vorgenommen werden müssen.“
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten folgende
Anfrage
1) Weshalb hat das BMwA eine Genehmigung für einen Versuchsbetrieb erteilt, wenn das
eigens dafür beauftragte medizinische Gutachten Gesundheitsgefährdungen für die
Anrainer nicht ausschließt?
2) Warum werden die Anrainer der Putzerei gleich Versuchskaninchen dem Versuchsbetrieb
ausgesetzt? Wie rechtfertigen sie dieses Vorgehen?
3) Gab es in den letzten 12 Monaten vergleichbare Fälle, wo die von Gutachterseite
befürchteten Gesundheitsschäden von Anrainern durch vom BMwA befürworteten
Probebetrieb „überprüft“ wurden? Wenn ja, um welche handelt es sich? Wenn nein,
warum ist es in dem oben genannten Fall geschehen?
4) Weshalb ist ein neunmonatiger Probebetrieb notwendig um die von Gutachterseite
befürchtete Gesundheitsgefährdung zu überprüfen? Wäre mit einem viel kürzeren
Probebetrieb das gesundheitliche Risiko für die Anrainer nicht wesentlich kleiner?
5) Laut Bescheid dient der Versuchsbetrieb der Durchführung von
Luftschadstoffmessungen. Obwohl die Putzerei seit Ende Juli 1997 den Probebetrieb
aufgenommen hat, sind bis dato (Ende September 1997) - nach zwei Monaten
„Probe“betrieb - noch immer keine Messungen durchgeführt worden. Weshalb hat Ihr
Ministerium trotzdem in den ersten zwei Monaten nicht eine einzige Messung
durchgeführt und damit die Anrainer einem unbekannten Gesundheitsrisiko ausgesetzt?
6) Ist ein solche Vorgangsweise in Ihrem Ministerium üblich?
7) Wann sind die ersten im
Versuchsbetriebsbescheid festgelegten Messungen geplant?
8) Als Auflage 43 des Bescheids heißt es, daß „die Deflektorhaube mindest 3 m unter der
Mündung der Ablüftleitungen situiert sein muß“. Diese Auflage zum Schutz der Anrainer
vor erhöhten Immissionen wurde bis heute nicht umgesetzt, da mit freien Auge erkennbar
ist, daß die Deflektorhaube maximal 1,5 m unterhalb der Mündung gelegen ist. Wie
erklären sie die Nicht - Umsetzung der Auflage 43? War in dies bekannt? Falls nein, welche
Aktivitäten werden Sie setzen, um den Auflagen - konformen Zustand raschest
herzustellen?
9) Das nicht - bescheidgemäße Funktionieren der Per - Anlage ist auch filmisch dokumentiert.
Aufnahmen, die anläßlich einer ORF-Dokumentation gemacht wurde, zeigen 28 mg/m3
per in der Raumluft (bei einer Per - Maschine im Betrieb) an. Eine Stellungnahme Ihres
Hauses (Dr. Muchitsch, 3. Einlageblatt zu ZI 318.404/3 -III/A/2a/97) während des
Verfahrens sagt aus, daß die durchschnittlich maximale Emissionskonzentration an TCE
von 10 mg/m³ den ungünstigsten Fall darstellen, der nur bei vollständiger Auslastung des
Betriebs erreicht werden kann.“ Damit ist klar, daß alle auf dem maximalwert 10 mg/m³
ruhenden Emissions - und Immissionswerte zu nieder und damit hinfällig sind. - Wie
erklären Sie dies?