3231/J XX.GP

 

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

der Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde

Der Putzerei ‚Clean and Fresh Qualitätsreinigung Gesellschaft mbH" wurde mit Bescheid

318.404/12-III/A/2a/97 vom 9. Juli 1997 durch das BM für wirtschaftliche Angelegenheiten

die Genehmigung für einen neunmonatigen Versuchsbetrieb erteilt.

Diese Genehmigung erfolgte trotz einer Reihe von vorliegenden kritischen medizinischen

Gutachten. Insbesonders stellte das im Auftrag des BMwA eingeholte Gutachten fest, „daß

eine Gesundheitsgefährdung und/oder Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Anrainer nicht

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.“

Gegenüber Dr. Mitterer, einem besorgten Anrainer der Putzerei, hat der zuständige BMwA-

Sektionsschef Dr. Koprivnikar die Genehmigung des Versuchsbetriebs mit den Worten

gerechtfertigt, daß „hier leider Messungen am lebenden Objekt vorgenommen werden müssen.“

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten folgende

Anfrage

1) Weshalb hat das BMwA eine Genehmigung für einen Versuchsbetrieb erteilt, wenn das

eigens dafür beauftragte medizinische Gutachten Gesundheitsgefährdungen für die

Anrainer nicht ausschließt?

2) Warum werden die Anrainer der Putzerei gleich Versuchskaninchen dem Versuchsbetrieb

ausgesetzt? Wie rechtfertigen sie dieses Vorgehen?

3) Gab es in den letzten 12 Monaten vergleichbare Fälle, wo die von Gutachterseite

befürchteten Gesundheitsschäden von Anrainern durch vom BMwA befürworteten

Probebetrieb „überprüft“ wurden? Wenn ja, um welche handelt es sich? Wenn nein,

warum ist es in dem oben genannten Fall geschehen?

4) Weshalb ist ein neunmonatiger Probebetrieb notwendig um die von Gutachterseite

befürchtete Gesundheitsgefährdung zu überprüfen? Wäre mit einem viel kürzeren

Probebetrieb das gesundheitliche Risiko für die Anrainer nicht wesentlich kleiner?

5) Laut Bescheid dient der Versuchsbetrieb der Durchführung von

Luftschadstoffmessungen. Obwohl die Putzerei seit Ende Juli 1997 den Probebetrieb

aufgenommen hat, sind bis dato (Ende September 1997) - nach zwei Monaten

„Probe“betrieb - noch immer keine Messungen durchgeführt worden. Weshalb hat Ihr

Ministerium trotzdem in den ersten zwei Monaten nicht eine einzige Messung

durchgeführt und damit die Anrainer einem unbekannten Gesundheitsrisiko ausgesetzt?

6) Ist ein solche Vorgangsweise in Ihrem Ministerium üblich?

7) Wann sind die ersten im Versuchsbetriebsbescheid festgelegten Messungen geplant?

8) Als Auflage 43 des Bescheids heißt es, daß „die Deflektorhaube mindest 3 m unter der

Mündung der Ablüftleitungen situiert sein muß“. Diese Auflage zum Schutz der Anrainer

vor erhöhten Immissionen wurde bis heute nicht umgesetzt, da mit freien Auge erkennbar

ist, daß die Deflektorhaube maximal 1,5 m unterhalb der Mündung gelegen ist. Wie

erklären sie die Nicht - Umsetzung der Auflage 43? War in dies bekannt? Falls nein, welche

Aktivitäten werden Sie setzen, um den Auflagen - konformen Zustand raschest

herzustellen?

9) Das nicht - bescheidgemäße Funktionieren der Per - Anlage ist auch filmisch dokumentiert.

Aufnahmen, die anläßlich einer ORF-Dokumentation gemacht wurde, zeigen 28 mg/m3

per in der Raumluft (bei einer Per - Maschine im Betrieb) an. Eine Stellungnahme Ihres

Hauses (Dr. Muchitsch, 3. Einlageblatt zu ZI 318.404/3  -III/A/2a/97) während des

Verfahrens sagt aus, daß die durchschnittlich maximale Emissionskonzentration an TCE

von 10 mg/m³ den ungünstigsten Fall darstellen, der nur bei vollständiger Auslastung des

Betriebs erreicht werden kann.“ Damit ist klar, daß alle auf dem maximalwert 10 mg/m³

ruhenden Emissions  - und Immissionswerte zu nieder und damit hinfällig sind. - Wie

erklären Sie dies?