3243/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Kollegen an den
Bundesminister für Inneres hinsichtlich der unrichtigen Beantwortung
der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler
und Kollegen vom 23. April 1997 zu 2O341AB
Der Bundesminister für Inneres führte in seiner o.a. Anfragebeantwortung u.a.
aus:
Der Genannte wurde auch darauf hingewiesen, daß eine Bestimmung wie
in Ziffer 9 des gegenständlichen Vereinstatus allein nach der Judikatur
nicht hinreicht, die Zuständigkeit eines , Vereinsschiedsgerichts´( vgl.§ 599
Abs. 2 ZPO ) anstelle der ordentliche Gerichte zu begründen, wozu es nach
§ 577 Abs. 3 ZPO eines schriftlichen (..) Schiedsgericht bedarf"
In jenem Abschnitt der ZPO, der das schiedsgerichtliche Verfahren behandelt, sind
die §§ 577 bis einschließlich 599 enthalten.
Es muß ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß der § 599 Abs. 2 ZPO in der
derzeit geltenden Fassung wie folgt lautet:
„Die in Gemäßheit des Vereinsgesetzes 1951, BGBI. Nr.233/1951 zur
Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse errich-
teten Schiedsgerichte sind den Bestimmungen dieses Abschnittes
nicht unterworfen.“
Es steht demnach eindeutig fest, daß die in seiner parlamentarischen Anfragebeant-
wortung vertretene Auffassung des Bundesminister für Inneres gesetzlich jedenfalls nicht
gedeckt ist!
Die unterfertigten Abgeordneten stellen an den Bundesminister für Inneres deswegen
folgende
Anfrage:
Sind Sie bereit, Ihre parlamentarische Anfragebeantwortung 2034/AB vom 23. April
1997 zu 2116/J schriftlich zu berichtigen?
Wenn nein. warum nicht?