3243/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Kollegen an den

Bundesminister für Inneres hinsichtlich der unrichtigen Beantwortung

der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler

und Kollegen vom 23. April 1997 zu 2O341AB

Der Bundesminister für Inneres führte in seiner o.a. Anfragebeantwortung u.a.

aus:

Der Genannte wurde auch darauf hingewiesen, daß eine Bestimmung wie

in Ziffer 9 des gegenständlichen Vereinstatus allein nach der Judikatur

nicht hinreicht, die Zuständigkeit eines , Vereinsschiedsgerichts´( vgl.§ 599

Abs. 2 ZPO ) anstelle der ordentliche Gerichte zu begründen, wozu es nach

§ 577 Abs. 3 ZPO eines schriftlichen (..) Schiedsgericht bedarf"

In jenem Abschnitt der ZPO, der das schiedsgerichtliche Verfahren behandelt, sind

die §§ 577 bis einschließlich 599 enthalten.

Es muß ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß der § 599 Abs. 2 ZPO in der

derzeit geltenden Fassung wie folgt lautet:

„Die in Gemäßheit des Vereinsgesetzes 1951, BGBI. Nr.233/1951 zur

Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse errich-

teten Schiedsgerichte sind den Bestimmungen dieses Abschnittes

nicht unterworfen.“

Es steht demnach eindeutig fest, daß die in seiner parlamentarischen Anfragebeant-

wortung vertretene Auffassung des Bundesminister für Inneres gesetzlich jedenfalls nicht

gedeckt ist!

Die unterfertigten Abgeordneten stellen an den Bundesminister für Inneres deswegen

folgende

Anfrage:

Sind Sie bereit, Ihre parlamentarische Anfragebeantwortung 2034/AB vom 23. April

1997 zu 2116/J schriftlich zu berichtigen?

Wenn nein. warum nicht?