3252/J XX.GP

 

des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betreffend Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

Das Pflanzenschutzmittelgesetz (PMG) 1997 trat mit 1.8.1997 in Kraft. In § 12 (9) ist eine

Verordnungsermächtigung für den BM für Land- und Forstwirtschaft im Einverständnis mit

BKA und BMUJF vorgesehen. Diese soll mit Österreich „vergleichbare“ EU-Staaten

definieren, was bedeutet, daß alle in solch einem EU-Staat zugelassenen Pestizide dann

„automatisch“ auch in Osterreich zugelassen sind. Die EU-Pflanzenschutzmittel-Richtlinie

91/414/EWG sieht vor, daß für Zulassungen desselben Präparates in zwei oder mehreren

EU-Staaten eine ausführliche, auf wissenschaftlichen Analysen und Fakten beruhende

vergleichende Darstellung durch den Antragsteller erfolgen muß. Eine 124 Seiten

umfassende Studie im Auftrag der DG VI vom September 1996 listet die Grundlagen für

eine solche Vergleichbarkeit auf. Der § 12(9) PMG 1997 steht damit im Widerspruch mit

der korrespondierenden EU-Richtlinie.

Im Zusammenhang mit dem PMG 1997 ergeben sich auch hinsichtlich §37(1) in

Verbindung mit Abs. 4 und §37(7) Ungereimtheiten. Die unterfertigten Abgeordneten

stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Wie begründen Sie den Widerspruch zwischen EU-Einzelproduktprüfung und Blanko-

Massenzulassung durch eine Verordnungsermächtigung nach § 12(9) PMG 1997?

2. Halten Sie diese Gleichsetzung mit Deutschland für EU-konform, wo doch

Deutschland als einziges EU-Mitgliedsland die betreffende EU-Richtlinie

91/414/EWG noch nicht umgesetzt hat und damit als gültige nationale

Rechtsgrundlage das deutsche PMG von 1986 hat?

Wenn ja, inwiefern erachten Sie die Anwendung eines mittlerweile elf Jahre alten

ausländischen PMG wirklich als ausreichend, um den Zielsetzungen des

österreichischen PMG 1997 zu entsprechen?

3. In zwei aktuellen Einzelfällen wurden in Deutschland zugelassene Pestizide in

Österreich mit wesentlich geringeren Anwendungsmengen zugelassen. In einem

konkreten Fall etwa war dies mit den unterschiedlichen Klimabedingungen zwischen

Österreich und Deutschland begründet und führte dazu, daß nun nur die halbe (!)

Ausbringungsmenge pro Jahr in Österreich angewendet wird - ein klarer Vorteil für

Umwelt und Gesundheit. Wie begründen Sie diesen Umstand um Hinblick darauf, daß

Sie per Verordnung diese nachgewiesen unterschiedlichen natürlichen Bedingungen als

vergleichbar definieren?

4. Ist es richtig, daß das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sich auf

§37(4) PMG 1997 berufend, unerledigte Wiederzulassungsanträge - ohne

Einverständnis mit Ihrem Ressort - bearbeitet und Bescheide bzw. bescheidähnliche

Schreiben an die Antragsteller verschickt, in welchen dem Antragsteller mitgeteilt

wird, daß die Zulassung ihres zur Wiederzulassung beantragtes Pestizids bis

26.7.2003 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft verlängert

wird?

- Wenn ja, war diese Vorgangsweise mit Ihnen abgesprochen?

- Wenn ja, handelt es sich in diesem Fall um bindende Aussagen für die Antragsteller?

- Wenn ja, weshalb erfolgen diese Verlängerungen der Produktzulassung ohne die

mitzuständigen Behörden Ihres Ressorts?

- Wenn ja, halten Sie damit diese „Verlängerungen‘ durch das Bundesamt und

Forschungszentrum für Landwirtschaft mit dem österreichischen Recht konform?

- Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie setzen, um diese nicht dem PMG 1997

konformen „Verlängerungen“ von Alt-Pestiziden rückgängig zu machen?