3252/J XX.GP
des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
Das Pflanzenschutzmittelgesetz (PMG) 1997 trat mit 1.8.1997 in Kraft. In § 12 (9) ist eine
Verordnungsermächtigung für den BM für Land- und Forstwirtschaft im Einverständnis mit
BKA und BMUJF vorgesehen. Diese soll mit Österreich „vergleichbare“ EU-Staaten
definieren, was bedeutet, daß alle in solch einem EU-Staat zugelassenen Pestizide dann
„automatisch“ auch in Osterreich zugelassen sind. Die EU-Pflanzenschutzmittel-Richtlinie
91/414/EWG sieht vor, daß für Zulassungen desselben Präparates in zwei oder mehreren
EU-Staaten eine ausführliche, auf wissenschaftlichen Analysen und Fakten beruhende
vergleichende Darstellung durch den Antragsteller erfolgen muß. Eine 124 Seiten
umfassende Studie im Auftrag der DG VI vom September 1996 listet die Grundlagen für
eine solche Vergleichbarkeit auf. Der § 12(9) PMG 1997 steht damit im Widerspruch mit
der korrespondierenden EU-Richtlinie.
Im Zusammenhang mit dem PMG 1997 ergeben sich auch hinsichtlich §37(1) in
Verbindung mit Abs. 4 und §37(7) Ungereimtheiten. Die unterfertigten Abgeordneten
stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie begründen Sie den Widerspruch zwischen EU-Einzelproduktprüfung und Blanko-
Massenzulassung durch eine Verordnungsermächtigung nach § 12(9) PMG 1997?
2. Halten Sie diese Gleichsetzung mit Deutschland für EU-konform, wo doch
Deutschland als einziges EU-Mitgliedsland die betreffende EU-Richtlinie
91/414/EWG noch nicht umgesetzt hat und damit als gültige nationale
Rechtsgrundlage das deutsche PMG von 1986 hat?
Wenn ja, inwiefern erachten Sie die Anwendung eines mittlerweile elf Jahre alten
ausländischen PMG wirklich als ausreichend, um den Zielsetzungen des
österreichischen PMG 1997 zu entsprechen?
3. In zwei aktuellen Einzelfällen wurden in Deutschland zugelassene Pestizide in
Österreich mit wesentlich geringeren Anwendungsmengen zugelassen. In einem
konkreten Fall etwa war dies mit den unterschiedlichen Klimabedingungen zwischen
Österreich und Deutschland begründet und führte dazu, daß nun nur die halbe (!)
Ausbringungsmenge pro Jahr in Österreich angewendet wird - ein klarer Vorteil für
Umwelt und Gesundheit. Wie begründen Sie diesen Umstand um Hinblick darauf, daß
Sie per Verordnung diese nachgewiesen unterschiedlichen natürlichen Bedingungen als
vergleichbar definieren?
4. Ist es richtig, daß das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sich auf
§37(4) PMG 1997 berufend, unerledigte Wiederzulassungsanträge - ohne
Einverständnis mit Ihrem Ressort - bearbeitet und Bescheide bzw. bescheidähnliche
Schreiben an die Antragsteller verschickt, in welchen dem Antragsteller mitgeteilt
wird, daß die Zulassung ihres zur Wiederzulassung beantragtes Pestizids bis
26.7.2003 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft verlängert
wird?
- Wenn ja, war diese Vorgangsweise mit Ihnen abgesprochen?
- Wenn ja, handelt es sich in diesem Fall um bindende Aussagen für die Antragsteller?
- Wenn ja, weshalb erfolgen diese Verlängerungen der Produktzulassung ohne die
mitzuständigen Behörden Ihres Ressorts?
- Wenn ja, halten Sie damit diese „Verlängerungen‘ durch das Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft mit dem österreichischen Recht konform?
- Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie setzen, um diese nicht dem PMG 1997
konformen „Verlängerungen“ von Alt-Pestiziden rückgängig zu machen?