3253/J XX.GP

 

des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betreffend Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

Das Pflanzenschutzmittelgesetz (PMG) 1997 trat mit 1.8.1997 in Kraft. In § 12 (9) ist eine

Verordnungsermächtigung für den BM für Land -  und Forstwirtschaft im Einverständnis mit

BKA und BMUJF vorgesehen. Diese soll mit Österreich „vergleichbare“ EU-Staaten

definieren, was bedeutet, daß alle in solch einem EU-Staat zugelassenen Pestizide dann

„automatisch“ auch in Österreich zugelassen sind. Die EU-Pflanzenschutzmittel-Richtlinie

91/4 14/EWG sieht vor, daß für Zulassungen desselben Präparates in zwei oder mehreren

EU-Staaten eine ausführliche, auf wissenschaftlichen Analysen und Fakten beruhende

vergleichende Darstellung durch den Antragsteller erfolgen muß. Eine 124 Seiten

umfassende Studie im Auftrag der DG VI vom September 1996 listet die Grundlagen für

eine solche Vergleichbarkeit auf. Der § 12(9) PMG 1997 steht damit im Widerspruch mit

der korrespondierenden EU-Richtlinie.

Im Zusammenhang mit dem PMG 1997 ergeben sich auch hinsichtlich §37(1) in

Verbindung mit Abs. 4 und §37(7) Ungereimtheiten. Die unterfertigten Abgeordneten

stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Wie begründen Sie den Widerspruch zwischen EU-Einzelproduktprüfung und Blanko-

Massenzulassung durch eine Verordnungsermächtigung nach § 12(9) PMG 1997?

2. Ist es richtig, daß das BMLF hinsichtlich des PMG 1997 Deutschland per

Verordnung mit Österreich gleichsetzen will?

3. Ist diese Gleichsetzung mit Deutschland EU-konform, wo doch Deutschland als

einziges EU-Mitgliedsland die betreffende Richtlinie 91/414/EWG noch nicht

umgesetzt hat und damit als gültige nationale Rechtsgrundlage das deutsche PMG von

1986 hat?

- Wenn ja, wie begründen Sie das?

- Wenn ja, inwiefern erachten Sie die Anwendung eines mittlerweile elf Jahre alten

ausländischen PMG wirklich als ausreichend, um den Zielsetzungen des

österreichischen PMG 1997 zu entsprechen?

4. In zwei aktuellen Einzelfällen wurden in Deutschland zugelassene Pestizide in

Österreich mit wesentlich geringeren Anwendungsmengen zugelassen. In einem

konkreten Fall etwa war dies mit den unterschiedlichen Klimabedingungen zwischen

Österreich und Deutschland begründet und führte dazu, daß nun nur die halbe (!)

Ausbringungsmenge pro Jahr in Österreich angewendet wird — ein klarer Vorteil für

Umwelt und Gesundheit. Wie begründen Sie diesen Umstand um Hinblick darauf, daß

Sie per Verordnung diese nachgewiesen unterschiedlichen natürlichen Bedingungen als

vergleichbar definieren?

5. Das PMG 1997 legt in § 37(7) Ziffer 1 und 2 fest, wie alle bis zum 1.8.1997 (dem

Tag des Inkrafttretens des PMG) noch unerledigten, erstmaligen Anträge auf

Zulassung zu behandeln sind. Innerhalb von zwei Monaten (d.h. bis 1.10.1997)

müssen die Antragsteller unvollständige Anträge ergänzen bzw. muß ein verbindlicher

Zeitplan festgelegt werden, bis wann dies geschieht. - Wieviele unerledigte,

erstmalige Anträge sind von §37(7) mit Stichtag 1.10.1997 betroffen?

6. Welche individuellen Maßnahmen wurden in den unerledigten Anträgen nach §37(7)

von den Antragstellern mit dem BMLF bis 1.10.1997 getroffen (bitte um vollständige

Auflistung all dieser Anträge, jeweils mit Angabe des Produktnamens, der Wirkstoffe,

des Antragstellers, der Maßnahmen und Fristen)?

7. Wieviele dieser Antragsverfahren wurden per 1.10.1997 mangels vollständiger

Unterlagen gemäß §37(7) abgebrochen?

8. Wurde die vom PMG 1997 in §37(7) Ziffer 2 vorgegebene Frist in allen Fällen

eingehalten? Wenn nein, warum nicht? Wenn nein, in welchen Fällen wurde sie nicht

eingehalten (bitte um vollständige Auflistung dieser Anträge mit individueller

Begründung)? Wenn nein, bis wann wird das BMLF diese Anträge erledigen bzw.

zurückweisen?

9. Der § 37(1) PMG 1997 legt fest, daß alle noch gemäß PMG 1990 unerledigten

Anträge auf Erneuerung der Zulassung nun gemäß PMG 1997 §37(7) zu behandeln

sind und daß dies im Einverständnis von BMLF, BMUJF und BKA zu geschehen hat.

Wieviele Anträge sind von §37(1) betroffen (bitte um vollständige Auflistung dieser

Anträge mit Angabe des Produktnamens, der Wirkstoffe, Antragsteller, Maßnahmen

und Fristen)?

10. Ist es richtig, daß das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sich auf

§37(1) in Verbindung mit Abs. 4 PMG 1997 berufend, unerledigte

Wiederzulassungsanträge - ohne Einverständnis mit den beiden anderen zuständigen

Behörden - bearbeitet und Bescheide bzw. bescheidähnliche Schreiben an die

Antragsteller verschickt, in welchen dem Antragsteller mitgeteilt wird, daß die

Zulassung ihres zur Wiederzulassung beantragtes Pestizids bis 26.7.2003 verlängert

wird?

-Wenn ja, war diese Vorgangsweise mit Ihnen abgesprochen?

-Wenn ja, handelt es sich in diesem Fall um bindende Aussagen für die

Antragsteller/Zulassungsinhaber?

- Wenn ja, wieviele bescheidähnliche Schreiben wurden vom Bundesamt und

Forschungszentrum für Landwirtschaft seit in Kraft treten des PMG 1997 ausgestellt?

- Wenn ja, um welche Anträge handelte es sich hierbei (bitte um vollständige

Auflistung dieser Anträge mit Angabe des Produktnamens, der Wirkstoffe,

Antragsteller, Maßnahmen und Fristen)?

- Wenn ja, weshalb wendet das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

§37(1) in Verbindung mit Abs. 4 anstelle von §37(7) bei unerledigten

Wiederzulassungsverfahren an? Wie begründen Sie das?

- Wenn ja, weshalb erfolgen diese Verlängerungen der Produktzulassung ohne die

mitzuständigen Behörden (BMUJF, BKA)?

— Wenn ja, weshalb werden diese zumindest bescheidähnlichen Schreiben vom

Bundesamt und Forschungszentrum verfaßt und ausgeschickt, wenn doch Sie

persönlich und nicht die dem BMLF nachgeordnete Dienststelle im PMG 1997 (sh.

§6) als einziges solche Bescheide ausstellendes Organ festgelegt ist?

- Wenn ja, halten Sie damit diese „Verlängerungen“ durch das Bundesamt und

Forschungszentrum für Landwirtschaft für rechtskonform?

- Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie setzen, um diese nicht dem PMG 1997

konformen „Verlängerungen“ von Alt-Pestiziden rückgängig zu machen?