3253/J XX.GP
des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betreffend Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
Das Pflanzenschutzmittelgesetz (PMG) 1997 trat mit 1.8.1997 in Kraft. In § 12 (9) ist eine
Verordnungsermächtigung für den BM für Land - und Forstwirtschaft im Einverständnis mit
BKA und BMUJF vorgesehen. Diese soll mit Österreich „vergleichbare“ EU-Staaten
definieren, was bedeutet, daß alle in solch einem EU-Staat zugelassenen Pestizide dann
„automatisch“ auch in Österreich zugelassen sind. Die EU-Pflanzenschutzmittel-Richtlinie
91/4 14/EWG sieht vor, daß für Zulassungen desselben Präparates in zwei oder mehreren
EU-Staaten eine ausführliche, auf wissenschaftlichen Analysen und Fakten beruhende
vergleichende Darstellung durch den Antragsteller erfolgen muß. Eine 124 Seiten
umfassende Studie im Auftrag der DG VI vom September 1996 listet die Grundlagen für
eine solche Vergleichbarkeit auf. Der § 12(9) PMG 1997 steht damit im Widerspruch mit
der korrespondierenden EU-Richtlinie.
Im Zusammenhang mit dem PMG 1997 ergeben sich auch hinsichtlich §37(1) in
Verbindung mit Abs. 4 und §37(7) Ungereimtheiten. Die unterfertigten Abgeordneten
stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie begründen Sie den Widerspruch zwischen EU-Einzelproduktprüfung und Blanko-
Massenzulassung durch eine Verordnungsermächtigung nach § 12(9) PMG 1997?
2. Ist es richtig, daß das BMLF hinsichtlich des PMG 1997 Deutschland per
Verordnung mit Österreich gleichsetzen will?
3. Ist diese Gleichsetzung mit Deutschland EU-konform, wo doch Deutschland als
einziges EU-Mitgliedsland die betreffende Richtlinie 91/414/EWG noch nicht
umgesetzt hat und damit als gültige nationale Rechtsgrundlage das deutsche PMG von
1986 hat?
- Wenn ja, wie begründen Sie das?
- Wenn ja, inwiefern erachten Sie die Anwendung eines mittlerweile elf Jahre alten
ausländischen PMG wirklich als ausreichend, um den Zielsetzungen des
österreichischen PMG 1997 zu entsprechen?
4. In zwei aktuellen Einzelfällen wurden in Deutschland zugelassene Pestizide in
Österreich mit wesentlich geringeren Anwendungsmengen zugelassen. In einem
konkreten Fall etwa war dies mit den unterschiedlichen Klimabedingungen zwischen
Österreich und Deutschland begründet und führte dazu, daß nun nur die halbe (!)
Ausbringungsmenge pro Jahr in Österreich angewendet wird — ein klarer Vorteil für
Umwelt und Gesundheit. Wie begründen Sie diesen Umstand um Hinblick darauf, daß
Sie per Verordnung diese nachgewiesen unterschiedlichen natürlichen Bedingungen als
vergleichbar definieren?
5. Das PMG 1997 legt in § 37(7) Ziffer 1 und 2 fest, wie alle bis zum 1.8.1997 (dem
Tag des Inkrafttretens des PMG) noch unerledigten, erstmaligen Anträge auf
Zulassung zu behandeln sind. Innerhalb von zwei Monaten (d.h. bis 1.10.1997)
müssen die Antragsteller unvollständige Anträge ergänzen bzw. muß ein verbindlicher
Zeitplan festgelegt werden, bis wann dies geschieht. - Wieviele unerledigte,
erstmalige Anträge sind von §37(7) mit Stichtag 1.10.1997 betroffen?
6. Welche individuellen Maßnahmen wurden in den unerledigten Anträgen nach §37(7)
von den Antragstellern mit dem BMLF bis 1.10.1997 getroffen (bitte um vollständige
Auflistung all dieser Anträge, jeweils mit Angabe des Produktnamens, der Wirkstoffe,
des Antragstellers, der Maßnahmen und Fristen)?
7. Wieviele dieser Antragsverfahren wurden per 1.10.1997 mangels vollständiger
Unterlagen gemäß §37(7) abgebrochen?
8. Wurde die vom PMG 1997 in §37(7) Ziffer 2 vorgegebene Frist in allen Fällen
eingehalten? Wenn nein, warum nicht? Wenn nein, in welchen Fällen wurde sie nicht
eingehalten (bitte um vollständige Auflistung dieser Anträge mit individueller
Begründung)? Wenn nein, bis wann wird das BMLF diese Anträge erledigen bzw.
zurückweisen?
9. Der § 37(1) PMG 1997 legt fest, daß alle noch gemäß PMG 1990 unerledigten
Anträge auf Erneuerung der Zulassung nun gemäß PMG 1997 §37(7) zu behandeln
sind und daß dies im Einverständnis von BMLF, BMUJF und BKA zu geschehen hat.
Wieviele Anträge sind von §37(1) betroffen (bitte um vollständige Auflistung dieser
Anträge mit Angabe des Produktnamens, der Wirkstoffe, Antragsteller, Maßnahmen
und Fristen)?
10. Ist es richtig, daß das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sich auf
§37(1) in Verbindung mit Abs. 4 PMG 1997 berufend, unerledigte
Wiederzulassungsanträge - ohne Einverständnis mit den beiden anderen zuständigen
Behörden - bearbeitet und Bescheide bzw. bescheidähnliche Schreiben an die
Antragsteller verschickt, in welchen dem Antragsteller mitgeteilt wird, daß die
Zulassung ihres zur Wiederzulassung beantragtes Pestizids bis 26.7.2003 verlängert
wird?
-Wenn ja, war diese Vorgangsweise mit Ihnen abgesprochen?
-Wenn ja, handelt es sich in diesem Fall um bindende Aussagen für die
Antragsteller/Zulassungsinhaber?
- Wenn ja, wieviele bescheidähnliche Schreiben wurden vom Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft seit in Kraft treten des PMG 1997 ausgestellt?
- Wenn ja, um welche Anträge handelte es sich hierbei (bitte um vollständige
Auflistung dieser Anträge mit Angabe des Produktnamens, der Wirkstoffe,
Antragsteller, Maßnahmen und Fristen)?
- Wenn ja, weshalb wendet das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
§37(1) in Verbindung mit Abs. 4 anstelle von §37(7) bei unerledigten
Wiederzulassungsverfahren an? Wie begründen Sie das?
- Wenn ja, weshalb erfolgen diese Verlängerungen der Produktzulassung ohne die
mitzuständigen Behörden (BMUJF, BKA)?
— Wenn ja, weshalb werden diese zumindest bescheidähnlichen Schreiben vom
Bundesamt und Forschungszentrum verfaßt und ausgeschickt, wenn doch Sie
persönlich und nicht die dem BMLF nachgeordnete Dienststelle im PMG 1997 (sh.
§6) als einziges solche Bescheide ausstellendes Organ festgelegt ist?
- Wenn ja, halten Sie damit diese „Verlängerungen“ durch das Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft für rechtskonform?
- Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie setzen, um diese nicht dem PMG 1997
konformen „Verlängerungen“ von Alt-Pestiziden rückgängig zu machen?