3313/J XX.GP

 

der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Mag. Walter Guggenberger

und Genossen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend der Ausschließung von Blinden als Trauzeugen

§ 28 Personenstandsverordnung besagt im Abs 2, daß Trauzeugen mindestens 18 Jahre alt

sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen müssen und nach ihrer Körper- und

Geistesbeschaffenheit nicht unvermögend sein dürfen, ein Zeugnis abzulegen. In der Fußnote

4 wird befunden: Blinde sind als Trauzeugen ausgeschlossen, da sie dem Vorgang nicht

folgen können.

§ 47 Personenstandsgesetz besagt in Abs 2, daß der Standesbeamte die Verlobten in

Gegenwart von zwei Zeugen zu befragen hat, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen und

nach Bejahung der Frage aussprechen muß, daß sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind. In

der Fußnote 7) des § 47 PStG wird mit einem Querverweis der § 28 Personenstandverordnung

erwähnt.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres

nachstehende

Anfrage:

1. Sind Sie der Meinung, daß die oben erwähnten Bestimmungen, welche blinde

Personen als Trauzeugen auszuschließen, sachlich gerechtfertigt sind?

2. Wenn ja, warum?

Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie setzen, um diese Diskriminierung zu

beenden?

3. Werden Sie weitere in ihren Aufgabenbereich fallenden legistischen Materialien auf

diskriminierende Bestimmungen überprüfen und diese beseitigen?