3314/J XX.GP
der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Mag. Walter Guggenberger
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend der Ausschließung von Blinden als Trauzeugen
§ 28 Personenstandsverordnung besagt im Abs 2, daß Trauzeugen mindestens 18 Jahre alt
sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen müssen und nach ihrer Körper- und
Geistesbeschaffenheit nicht unvermögend sein dürfen, ein Zeugnis abzulegen. In der Fußnote
4 wird befunden: Blinde sind als Trauzeugen ausgeschlossen, da sie dem Vorgang nicht
folgen können.
§ 47 Personenstandsgesetz besagt in Abs 2, daß der Standesbeamte die Verlobten in
Gegenwart von zwei Zeugen zu befragen hat, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen und
nach Bejahung der Frage aussprechen muß, daß sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind. In
der Fußnote 7) des § 47 PStG wird mit einem Querverweis der § 28 Personenstandverordnung
erwähnt.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1. Sind Sie der Meinung, daß die oben erwähnten Bestimmungen, welche blinde
Personen als Trauzeugen auszuschließen, sachlich gerechtfertigt sind?
2. Wenn ja, warum?
Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie setzen, um diese Diskriminierung zu
beenden?
3. Werden Sie weitere in ihren Aufgabenbereich fallenden legistischen Materialien auf
diskriminierende Bestimmungen überprüfen und diese beseitigen?