3326/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Keppelmüller
und Genossen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Lokalverbot für ausländische Gäste bei der Eröffnung einer Vöcklabrucker Disco
Am 30. Oktober 1997 berichtete die Rundschau Vöcklabruck, daß ausländische Gäste bei der
Eröffnung der Megadisco ,,Nightlife“ in Vöcklabruck nicht eingelassen wurden. In diesem
Artikel wird der Geschäftsführer Walter Branstötter dazu folgendermaßen zitiert:
,Ausländer dürfen bei uns wirklich nicht hinein, außer wir kennen sie persönlich ".
Vorfälle dieser Art wurden in der Vergangenheit öfter bekannt, wobei der wohl bekannteste
Fall der des Sängers Harry Belafonte war, dem der Zutritt zu einem Linzer Tanzlokal
verweigert wurde. Aufgrund eines Vorfalles in einer Linzer Disco wurde bereits eine Anfrage
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gerichtet. Derartige Fälle von
Diskriminierung stellen eine gravierende Verletzung der Humanität dar und schaden dem
Ansehen des Standes und auch dem Ansehen Österreichs als Tourismusland.
Aus diesem Grund wurde auf Initiative der sozialdemokratischen Fraktion nunmehr im
Rahmen der letzten Gewerberechtsnovelle im EGVG der Strafrahmen für die Diskriminierung
von Personen aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen
Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung von 3.000 auf 15.000
Schilling erhöht und der Diskriminierungstatbestand als Schutzinteresse im § 87 Abs. 1 der
Gewerbeordnung festgeschrieben und damit klargestellt, daß die Diskriminierung von
Personen im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes verboten ist und zum Entzug der
Gewerbeberechtigung führen kann. Diese Neuregelungen sind am 1. Juli 1997 in Kraft
getreten.
In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten richten an den
Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten nachstehende
Anfrage:
1. Ist Ihnen der Vorfall in der Vöcklabrucker Disco ,,Nightlife“ bekannt?
2. Wurden Veranlassungen nach dem EGVG getroffen?
3. Gab es Anzeigen nach dem EGVG bzw. nach § 87 GewO?
Wenn ja, wurde eine Maßnahme nach § 87 GewO eingeleitet?
Wenn ja, wie ist der Stand des Verfahrens?
4. Wenn nein, wurde die Behörde von Amts wegen tätig?
Wenn nein, warum nicht?
5. Wurden von Ihrem Ministerium Veranlassungen getroffen, um rechtzeitig in dieser
Sache einzugreifen?
Wenn nein, werden Sie entsprechende Veranlassungen treffen?
Anlage konnte nicht gescannt werden !!