3326/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Keppelmüller

und Genossen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend Lokalverbot für ausländische Gäste bei der Eröffnung einer Vöcklabrucker Disco

Am 30. Oktober 1997 berichtete die Rundschau Vöcklabruck, daß ausländische Gäste bei der

Eröffnung der Megadisco ,,Nightlife“ in Vöcklabruck nicht eingelassen wurden. In diesem

Artikel wird der Geschäftsführer Walter Branstötter dazu folgendermaßen zitiert:

,Ausländer dürfen bei uns wirklich nicht hinein, außer wir kennen sie persönlich ".

Vorfälle dieser Art wurden in der Vergangenheit öfter bekannt, wobei der wohl bekannteste

Fall der des Sängers Harry Belafonte war, dem der Zutritt zu einem Linzer Tanzlokal

verweigert wurde. Aufgrund eines Vorfalles in einer Linzer Disco wurde bereits eine Anfrage

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gerichtet. Derartige Fälle von

Diskriminierung stellen eine gravierende Verletzung der Humanität dar und schaden dem

Ansehen des Standes und auch dem Ansehen Österreichs als Tourismusland.

Aus diesem Grund wurde auf Initiative der sozialdemokratischen Fraktion nunmehr im

Rahmen der letzten Gewerberechtsnovelle im EGVG der Strafrahmen für die Diskriminierung

von Personen aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen

Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung von 3.000 auf 15.000

Schilling erhöht und der Diskriminierungstatbestand als Schutzinteresse im § 87 Abs. 1 der

Gewerbeordnung festgeschrieben und damit klargestellt, daß die Diskriminierung von

Personen im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes verboten ist und zum Entzug der

Gewerbeberechtigung führen kann. Diese Neuregelungen sind am 1. Juli 1997 in Kraft

getreten.

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten richten an den

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nachstehende

Anfrage:

1. Ist Ihnen der Vorfall in der Vöcklabrucker Disco ,,Nightlife“ bekannt?

2. Wurden Veranlassungen nach dem EGVG getroffen?

3. Gab es Anzeigen nach dem EGVG bzw. nach § 87 GewO?

Wenn ja, wurde eine Maßnahme nach § 87 GewO eingeleitet?

Wenn ja, wie ist der Stand des Verfahrens?

4. Wenn nein, wurde die Behörde von Amts wegen tätig?

Wenn nein, warum nicht?

5. Wurden von Ihrem Ministerium Veranlassungen getroffen, um rechtzeitig in dieser

Sache einzugreifen?

Wenn nein, werden Sie entsprechende Veranlassungen treffen?

 

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