3348/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Mag. Karl Schweitzer
und Kollegen
an den Dundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend VfGH - Erkenntnis und VwGH - Beschluß zur VerpackVO
Die Freiheitlichen haben schon 1993 und 1995 in Form von Dringlichen Anfragen auf mögliche
Gesetzesproblematiken des AWG und der VerpackVO hingewiesen
Es wurden unter anderem die finanziellen Schwierigkeiten, Wettbewerbsverzerrungen,
Benachteiligung der inländischen im Verhältnis zu den ausländischen Abpackern, der hohe
bürokratische Aufwand und die unerfreuliche Trittbrett- und Schwarzfahrerquote erkannt.
Die Gesamtproblematik der VerpackVO liegt in der Systemhandhabung; Unternehmen werden
mittels Knebelungsverträgen in die Arme der ARA - AG getrieben, die das flächen-
deckende Sammel- und Verwertungsmonopol innehat.
‚,Was mit Personen passiert, die den Vertrag nicht unterschreiben, zeigt der aktuelle Anlaßfall
Reinhard Nägele“:
Der UVS Vorarlberg erkannte per Bescheid auf Verstoß gegen die Nachweispflicht der
Rücklaufquote bezüglich der Massenanteile gebrauchter Transportverpackungen (§§ 39 Abs 1
lit b Z 1 AWG iVm 3 Abs 6 VerpackVO) und gebrauchter Verkaufsverpackungen
(§§ 39 Abs 1 lit b Z 1 AWG iVm 5 Abs 7 VerpackVO).
Die Anwendung der zitierten VO - Bestimmungen erfolgten in der Fassung BGBl Nr 645/1992
(also vor der Novelle BGBl Nr 334/1995).
Aus folgenden Gründen spricht sich der VwGH gegen die Anwendung der Stammfassung aus:
Das VfGH - Erkenntnis vom 11.6.1996, V 159/95-7, V 22/96 -12, lautete aufAuf -
hebung der §§ 3, 5, 5a und 5c
VerpackVO idF BGBl Nr 334/1995 wegen Gesetzwidrigkeit
Der VwGH hält im Beschluß ZI A 100/96 (96/07/0142) die §§ 3 und 5 der VO zur
Gänze für gesetzwidrig und stellt an den VfGH einen dementsprechenden Eventualantrag,
da "die in den aufgehobenen Bestimmungen vorgesehenen Rücknahme-, Einbringungs - und
Nachweispflichten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zusätzlich zur
VerpackungszielVo, BGBl Nr 646/1992, als sofort wirksame Maßnahmen und neben den in
§ 4 VerpackVO in Aussicht genommenen Verkehrs - und Abgabebeschränkungen für
Verpackungen angeordnet wurden“.
Das aber widerspricht dem subsidären Charakter einer nach § 7 Abs 2 Z 3 und 7 AWG zu
verordnenden Maßnahme (abzuleiten aus §§ 7 Abs 1 iVm 8 Abs 1 und Abs 2 Z 5 AWG).
Da sich die Aufhebung des VfGH 1996 auf § 3 Abs 1, 5, 6, und 7 idFd Novelle BGBl Nr
334/1995, die übrigen Absätze aber auf die Stammfassung bezogen, ist nach VwGH-Ansicht
ein Feststellungsantrag auf Gesetzwidrigkeit des gesamten § 3 und des gesamten § 5 zulässig.
Denn wenn die §§ 3 und 5 der VO eine untrennbare Einheit darstellen, ist bezüglich der
Stammfassung und der Novelle von einem normativen aliud auszugehen. Daher können diese
Paragraphen - obwohl Teile materiell von der VfGH-Entscheidung erfaßt sind - Gegenstand
eines Feststellungsantrages sein.
Wenn man einen auf § 3 Abs 6 und § 5 Abs 7 beschränkten Feststellungsantrag nicht zuläßt,
könnten die Teile der Stammfassung, die durch die Novelle 1995 geändert wurden, nie einer
verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterzogen werden.
Der VwGH beantragt also die Aufhebung von Teilen der VerpackVO in der Stammfassung
wegen Gesetzwidrigkeit vor dem VfGH. Er schließt sich der Argumentation des
Beschwerdeführers Reinhard Nägele an.
Insbesondere ist der VwGH der Meinung, daß durch die Novelle 1995 keine derart neue
Rechtslage entstanden ist, welche die Gesetzwidrigkeit der ursprünglichen RL beseitigt hätte.
Die Entscheidung des VfGH läßt noch auf sich warten.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
ANFRAGE:
1 ) Ist Ihnen dieser Fall bekannt?
2.) Wie gedenken Sie auf die Entscheidungen der Höchstgerichte betreffend der
Unzulänglichkeiten der VerpackVO zu reagieren?
3.) Wie beabsichtigt Ihr Ministerium konkret das Gesetz (AWG) und die VerpackVO zu
san leren?
4.) Werden Sie in Zukunft die Einwände der Freiheitlichen, die sich in diesem Zusammenhang
wieder einmal als begründet herausstellten, in Zukunft berücksichtigen?
5.) Was geschah mit dem Geld, das Reinhard Nägele an die ARÄ als Vorauszahlung leistete
und das diese trotz des Nichtzustandekommens ihres Knebelungsvertrages nicht
zurückerstattete?
6.) Werden Sie sich dafür einsetzen, daß die ungerechtfertigt bereicherte ARA dieses Geld an
den Beschwerdeführer zurückgibt?
7.) Wieviele sonstige Begünstigte können mit ähnlichen Rückzahlungen rechnen?
8.) Ist es zutreffend, daß die Bundeswirtschaftskammer trotz des Widerstandes der
Länderkammern deshalb keine Lust an der Sanierung der VerpackVO zeigte, weil ein Dozent
der Kammer als Mitbegründer dieser VO gilt?
9.) Hat die Firma ÖKK 80 Mio öS aus Lizenzgeldern für Schrottcontainer bezahlt, deren
tatsächlicher Marktwert nach einem Prüfbericht der Firma Quantum 9 Mio ÖS betrug?
10) Waren Sie über die Vorgänge rund um die ÖKK informiert Kostenüberschreitung pro m²
bei der Anmietung von Lagerflächen um ca. 700 %; rechtsverbindliche Angebote an
Verwerterfirmen zur thermischen Kunststoffabfallverwertung, die bei weitem die tatsächlich
vorhandene Kunststoffmenge in Österreich überschreiten)?
Wenn ja, warum haben Sie nichts dagegen unternommen, wenn nein, warum nicht?