3382/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Gaugg
und Kollegen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Bezahlung von Arbeiterkammerumlage im Österreichischen Forschungs- und
Prüfzentrum Arsenal (ÖFPZ)
Arbeitnehmer des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal mußten Arbeiterkammer-
umlage entrichten, bis ein vom Verfassungsgerichtshof zu überprüfender Bescheid des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15. Mai 1996, ZI. 53.140/14-
3196 dieser Praxis Einhalt gebot. Infolgedessen sind die geleisteten Beiträge den betroffe-
nen Arbeitnehmern zu erstatten.
Daraufhin hat die Kammer für Arbeiter und Angestellte ihre Bereitschaft erklärt, auf Antrag
dieser Arbeitnehmer die Beiträge zu refundieren, allerdings nur für einen Zeitraum von fünf
Jahren vor dem Rückerstattungsantrag sowie nur unter dem Vorbehalt, davon im Falle der
Aufhebung des Bescheides wieder Abstand zu nehmen.
Mit der Refundierung hat die Arbeiterkammer die Versicherungsanstalt öffentlich Bedienste—
ter beauftragt.
In dieser Angelegenheit richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Bundesministerin
für Arbeit, Gesundheit und Soziales nachstehende
Anfrage:
1. Wie lange mußten Arbeitnehmer des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal Ar-
beiterkammerumlage bezahlen?
2. wie hoch sind diese Beiträge insgesamt?
3. Wie viele Arbeitnehmer waren beziehungsweise sind davon betroffen?
4. Warum erstreckt sich der Rückerstattungszeitraum nur auf die letzten fünf Jahre, und
warum werden nicht sämtliche
Beiträge refundiert?
5. Wie hoch wäre der insgesamt zu erstattende Gesamtbetrag ohne Abstriche auf heutiger
Berechnungsbasis?
6. Warum müssen eigens Anträge gestellt werden, damit offenbar widerrechtlich eingetrie-
bene Beiträge erstattet werden?
7. Wie viele Arbeitnehmer haben die Refundierung bisher in Anspruch genommen?
8. Auf Grund welcher gesetzlichen Regelung hat die Arbeiterkammer die Möglichkeit, mit
der Rückerstattung die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu beauftragen?
9. Welche personellen oder sonstigen Verbindungen haben zu dieser Regelung geführt?