3382/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Gaugg

und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Bezahlung von Arbeiterkammerumlage im Österreichischen Forschungs- und

Prüfzentrum Arsenal (ÖFPZ)

Arbeitnehmer des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal mußten Arbeiterkammer-

umlage entrichten, bis ein vom Verfassungsgerichtshof zu überprüfender Bescheid des

Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15. Mai 1996, ZI. 53.140/14-

3196 dieser Praxis Einhalt gebot. Infolgedessen sind die geleisteten Beiträge den betroffe-

nen Arbeitnehmern zu erstatten.

Daraufhin hat die Kammer für Arbeiter und Angestellte ihre Bereitschaft erklärt, auf Antrag

dieser Arbeitnehmer die Beiträge zu refundieren, allerdings nur für einen Zeitraum von fünf

Jahren vor dem Rückerstattungsantrag sowie nur unter dem Vorbehalt, davon im Falle der

Aufhebung des Bescheides wieder Abstand zu nehmen.

Mit der Refundierung hat die Arbeiterkammer die Versicherungsanstalt öffentlich Bedienste—

ter beauftragt.

In dieser Angelegenheit richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Bundesministerin

für Arbeit, Gesundheit und Soziales nachstehende

Anfrage:

1. Wie lange mußten Arbeitnehmer des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal Ar-

beiterkammerumlage bezahlen?

2. wie hoch sind diese Beiträge insgesamt?

3. Wie viele Arbeitnehmer waren beziehungsweise sind davon betroffen?

4. Warum erstreckt sich der Rückerstattungszeitraum nur auf die letzten fünf Jahre, und

warum werden nicht sämtliche Beiträge refundiert?

5. Wie hoch wäre der insgesamt zu erstattende Gesamtbetrag ohne Abstriche auf heutiger

Berechnungsbasis?

6. Warum müssen eigens Anträge gestellt werden, damit offenbar widerrechtlich eingetrie-

bene Beiträge erstattet werden?

7. Wie viele Arbeitnehmer haben die Refundierung bisher in Anspruch genommen?

8. Auf Grund welcher gesetzlichen Regelung hat die Arbeiterkammer die Möglichkeit, mit

der Rückerstattung die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu beauftragen?

9. Welche personellen oder sonstigen Verbindungen haben zu dieser Regelung geführt?