3389/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Kostelka

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Spruchpraxis bei von alkoholisierten Lenkern verursachten Verkehrsunfällen

Die zunehmende Anzahl von tödlichen Verkehrsunfällen, die von alkoholisierten Lenkern

verursacht werden, gehört zu den außerordentlich tragischen Tatsachen unserer Zeit.

Der Gesetzgeber ist dazu aufgerufen, diesem Phänomen entgegenzuwirken, was

beispielsweise im — bisher leider noch nicht erfolgreichen — Versuch, die Promillegrenze von

0,8 auf 0,5 Promille herab zu senken, einen Ausdruck fand.

Auch auf den Organen der Justiz liegt bei dieser Problematik eine besondere Verantwortung.

In diesem Zusammenhang ist auf ein erfreuliches Urteil des Oberlandesgerichtes Wien zu

verweisen (OLG Wien 12.11.1996,22 Bs 398/96 (LG für Strafsachen Wien 21.5.1996,8 b

EVr 1581/96) zu welchem in der ZVR 1997 — Spruchbeilage 109 folgende Leitsätze zu lesen

sind:

,,§ 43 a Abs 3 StGB (§ 81 Z 2 StGB): Die steigende Häufigkeit und auch

Allgemeingefährlichkeit von Straftaten, die beim Lenken eines Kfz durch einen

alkoholisierten Lenker begangen werden, erfordern eine hinreichend strenge tatsächliche

Bestrafung des einzelnen Täters im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, sodaß

in diesen Fällen eine teilbedingte Strafnachsicht grundsätzlich nicht in Betracht kommt.“

So wichtig dieses Urteil des OLG-Wien ist, so sehr ist bedenklich, daß dem Vernehmen nach

in anderen OLG-Sprengeln eine weniger strenge Spruchpraxis herrsche. (siehe dazu auch

Kurier vom 22.11.1997, Seite 13)

Da das Verursachen eines tödlichen Verkehrsunfalles im betrunken Zustand keinesfalls ein

Kavaliersdelikt sein darf, stellen die unterzeichneten Abgeordneten daher an den

Bundesminister für Justiz nachstehende

Anfrage

1. Wie beurteilen Sie die Spruchpraxis der österreichischen Gerichte betreffend § 81 Z 2

StGB, auch im Zusammenhang mit § 43 a Abs. 3 StGB?

2. Entspricht es den Tatsachen, daß andere OLG-Sprengel in Österreich eine weniger

strenge Spruchpraxis verfolgen, als dies korrekterweise im OLG-Sprengel für Wien,

Niederösterreich und Burgenland der Fall ist?

3. Sollten Sie die Frage 2 mit ja beantworten: Wie beurteilen Sie dieses Phänomen?

4. Sehen Sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit Möglichkeiten, auf eine einheitliche

Spruchpraxis der verschiedenen OLG-Sprengel in dieser Frage hinzuwirken, wobei

die Spruchpraxis des OLG Wien dafür der Maßstab sein sollte?

5. Welche konkreten Maßnahmen gedenken Sie im gegebenen Zusammenhang zu

setzen?