3443/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Maier, Leikam, Schwemlein, Lackner
und Genossen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Waffen für Mitarbeiterinnen von privaten Wachdiensten
Gemäß Art. 10 und 102 BVG ist das Waffenwesen in Gesetzgebung und Vollziehung
Bundessache, diese Angelegenheiten werden unmittelbar von Bundesbehörden versehen.
Das ,‚Waffengesetz“ wurde vor kurzem novelliert, wobei aus sicherheitspolitischen
Überlegungen gerade hinsichtlich des Kaufes und der Verwahrung neue strengere Regelungen
getroffen wurden. Nun muß es aufgrund von Waffenmißbrauch und kriminellen Handlungen
zu einer weiteren Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen kommen.
Dabei geht es u.a. um die Frage, wer „Waffen besitzen oder führen“ darf (Waffenpaß). Es gibt
dazu bislang keine Sonderregelung beispielsweise für „private Wachdienste“ bzw.
,,Detektivunternehmen“.
Unserer Bevölkerung fällt nun immer wieder auf, daß MitarbeiterInnen privater Wachdienste‘
die beispielsweise zur Bewachung von Parkplätzen und zur Überprüfung der
gebührenpflichtigen Bereiche in diversen Gemeinden tätig sind, völlig überflüssigerweise mit
Waffen ausgestattet sind. Niemand kann erklären, warum Waffen für die Ausübung dieses
Berufes notwendig sind.
Das Waffentragen von MitarbeiterInnen von privaten Wachdiensten hat seine rechtliche
Grundlage in § 17 Waffengesetz. Die Behörde hat einer verläßlichen Person, die das 21.
Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum
Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Wird ein Waffenpaß
nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die bei der Ausübung einer bestimmten
Tätigkeit auftreten, ausgestellt, so kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen
entsprechenden Vermerk im Waffenpaß auf
die Dauer dieser Tätigkeit beschränken. Ein
Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen wird von der Behörde aus Gründen des
Selbstschutzes meist bejaht.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für inneres
nachstehende
Anfrage:
1. Wie stehen Sie zu dieser Tatsache?
2. Halten Sie das Führen von Schußwaffen durch MitarbeiterInnen von privaten
Wachdiensten für die Ausübung ihres Bedarfes unerläßlich?
3. In welcher Form wird in Zukunft die sichere Verwahrung von Waffen bei
Mitarbeiterinnen von privaten Wachdiensten und Detektivunternehmen kontrolliert
werden?
4. Wieviele Mitarbeiterinnen von privaten Wachdiensten bzw. von
Detektivunternehmen verfügen über einen ,,Waffenpaß“?
5. In wievielen Fällen hat es die letzten fünf Jahre einen Schußwaffeneinsatz von
MitarbeiterInnen von privaten Wachdiensten gegeben?
6. Ist es in diesem Zusammenhang zu dem Entzug der Genehmigung (Waffenpaß)
gekommen?
7. Sind Sie bereit, die Frage des Waffenführens insbesondere bei MitarbeiterInnen
privater Wachdienste und Detektivunternehmen neu zu überprüfen?
8. Wie sieht die entsprechende Rechtslage in anderen europäischen Staaten — gerade im
Hinblick auf das Waffen führen durch Mitarbeiterinnen von privaten Wachdiensten
aus?
9. Wie wird die neue Novelle zum Waffengesetz — die in der Öffentlichkeit bereits stark
diskutiert wurde — aussehen?
10. Werden Sie dabei eine Abgabe für den Besitz und das Führen von Waffen vorsehen?
Soll es Ausnahmebestimmungen geben? Sind Ausnahmebestimmungen auch für
MitarbeiterInnen von privaten Wachdiensten bzw. Detektivunternehmen vorgesehen?