3484/J XX.GP

 

ANFRAGE

des Abgeordneten Mag. Haupt

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Hepatitis C

Im Jahr 1977 kamen bei Vorfällen im Plasmapheresezentrum Salzburg durch den

Ausbruch einer Hepatitis C Epidemie 30 Personen zu Schaden. Diese Tatsache gilt als

unbestritten und wird durch wissenschaftliche Arbeiten, veröffentlicht in der

Fachzeitschrift „Infektion“ Jahrgang 19S5 untermauert.

Die unterfertigten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Frau

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende

ANFRAGE:

1. Ab welchem Zeitpunkt und an wen hat das Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz den Leitern der Plasmapheresestation Salzburg eine Bewilligung

gemäß § 1 Abs.3 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1975 über die Vornahme der

Plasmapherese (Plasmapheresegesetz) erteilt?

2. Ist Ihrem Ressort bekannt ob der Landeshauptmann für die Plasmapheresestation

des Roten Kreuzes in Salzburg eine entsprechende Bewilligung gemäß §3 des

Bundesgesetzes vom 4. Juli 1975 über die Vornahme der Plasmapherese

(Plasmapheresegesetz) erteilt hat?

3. Ist Ihrem Ressort bekannt ob es auch Bewilligungen für Plasmapheresezentren

gemäß der Gewerbeordnung 1973 gab?

a) Wenn ja, für welche Einrichtungen und in welchen Bundesländern wurden

solche Bewilligungen erteilt?

b) Bekam auch die Plasmapheresestation des Roten Kreuzes in Salzburg eine

Bewilligung gemäß der Gewerbeordnung 1973?

4. Wer war zum Zeitpunkt der Zwischenfälle Rechtsträger der Einrichtung und wer

war der Konzessionsinhaber?

5. Welche Personen (Ressortbedienstete und externe Sachverständige) waren an den

Vorberatungen zur Erstellung des Ministerialentwurfs des Plasmapheresegesetzes

beteiligt?

6. Welche dieser Sachverständigen waren selbst zwischen 1975 und 1996 Betreiber

oder Angestellte in Plasmaphereseeinrichtungen?

7. War es nach dem Ärztegesetz von 1975 bis 1990 möglich als Arzt ein

Angestelltenverhältnis einzugehen? Wenn ja, wer hatte in so einem Fall die

Haftung dem Patienten gegenüber?

8. War es gemäß §4 Plasmapheresegesetz 1975 möglich, als Arzt ein

Angestelltenverhältnis einzugehen? Wenn nein, warum hat die

Plasmapheresestation Salzburg Ärzte unselbstständig beschäftigt, ohne dafür

gemäß § 14 Plasmapheresegesetz angezeigt und bestraft zu werden?

9. Wer war gemäß dem damaligen Stand des Ärztegesetzes und des

Plasmapheresegesetzes bei Schadensfällen haftbar?

a) Die Betreiber der Plasmapheresestation?

b) Der verantwortliche ärztliche Leiter der Plasmapheresestation?

c) Der diensthabende Arzt?

10. Hatte das Salzburger Plasmapheresezentrum eine Bewilligung der Salzburger

Ärztekammer als „Erweiterung des Labors“ eines der Betreiber?

11. Welche Institutionen waren in den Jahren 1976 bis 1980 mit der Kontrolle der

hygienischen Zustände bei der Plasmagewinnung im Plasmapheresezentrum

Salzburg betraut? (gemeint ist nicht die Produktkontrolle!!!)

12. Durch wen erfolgte die Festlegung und fortlaufende Anpassung der hygienischen

Standards an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse?

13. Wie wurde 1977 die Hepatitis C Epidemie (damalige Bezeichnung „non A non B“)

festgestellt?

14. Wie wurde diese Infektion amtsbekannt oder wer erstattete die Anzeige?

15. Welche Maßnahmen wurden ergriffen?

16. Wie wurden die Patienten, sowohl Plasmaspender als auch Empfänger von

Produkten aus der Plasmagewinnung dieser Anstalt, von dieser Epidemie in

Kenntnis gesetzt?

17. Wie lauten die damals gültigen rechtlichen Bestimmungen zur

Patienteninformation von Plasmaspendern?

18. Wie lautet der genaue Inhalt des Bescheides aufgrund dessen im Februar [[978 das

Plasmapheresezentrum auf 6 Wochen geschossen wurde?

19. Wer hat diesen Bescheid veranlaßt?

20. Kam es nach der Wiedereröffnung des Plasmapheresezentrums 1978 erneut zu

amtsbekannten Zwischenfällen? Wenn ja, welchen?

21. Seit welchem Zeitpunkt ist Ihrem Ressort das geschlossene Plasmapheresesystem

bekannt?

22. Bis zu welchem Zeitpunkt wurde das halboffene Plasmapheresesystem in der

Plasmapheresestation in Salzburg verwendet?

23. Ist es in Österreich noch möglich halboffene Systeme zur Gewinnung von Plasma

zu verwenden? Wenn ja, warum?

24. War der verantwortliche Leiter oder der von ihm bestellte Stellvertreter des

Plasmapheresezentrums verpflichtet immer bei der Durchführung von

Plasmaspenden und Blutentnahmen anwesend zu sein?

25. Vor Refundierung der zentrifugierten Blutspende war eine neuerliche

Blutgruppenbestimmung vorgeschrieben. Wer verlangte diese?

26. Welcher medizinische Personenkreis war mit den Manipulationen rund um die

doppelte Blutgruppenbestimmung betraut?

27. Welcher medizinische Personenkreis trägt die Haftung flir diese Manipulationen?

28. Gibt es spezielle hygienische Vorschriften für diese Manipulationen?

a)Wenn ja, wer hat diese veranlaßt und entsprechend überprüft?

b)Wenn nein, warum nicht?