3484/J XX.GP
ANFRAGE
des Abgeordneten Mag. Haupt
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Hepatitis C
Im Jahr 1977 kamen bei Vorfällen im Plasmapheresezentrum Salzburg durch den
Ausbruch einer Hepatitis C Epidemie 30 Personen zu Schaden. Diese Tatsache gilt als
unbestritten und wird durch wissenschaftliche Arbeiten, veröffentlicht in der
Fachzeitschrift „Infektion“ Jahrgang 19S5 untermauert.
Die unterfertigten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Frau
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende
ANFRAGE:
1. Ab welchem Zeitpunkt und an wen hat das Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz den Leitern der Plasmapheresestation Salzburg eine Bewilligung
gemäß § 1 Abs.3 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1975 über die Vornahme der
Plasmapherese (Plasmapheresegesetz) erteilt?
2. Ist Ihrem Ressort bekannt ob der Landeshauptmann für die Plasmapheresestation
des Roten Kreuzes in Salzburg eine entsprechende Bewilligung gemäß §3 des
Bundesgesetzes vom 4. Juli 1975 über die Vornahme der Plasmapherese
(Plasmapheresegesetz) erteilt hat?
3. Ist Ihrem Ressort bekannt ob es auch Bewilligungen für Plasmapheresezentren
gemäß der Gewerbeordnung 1973 gab?
a) Wenn ja, für welche Einrichtungen und in welchen Bundesländern wurden
solche Bewilligungen erteilt?
b) Bekam auch die Plasmapheresestation des Roten Kreuzes in Salzburg eine
Bewilligung gemäß der Gewerbeordnung 1973?
4. Wer war zum Zeitpunkt der Zwischenfälle Rechtsträger der Einrichtung und wer
war der Konzessionsinhaber?
5. Welche Personen (Ressortbedienstete und externe Sachverständige) waren an den
Vorberatungen zur Erstellung des Ministerialentwurfs des Plasmapheresegesetzes
beteiligt?
6. Welche dieser Sachverständigen waren selbst zwischen 1975 und 1996 Betreiber
oder Angestellte in
Plasmaphereseeinrichtungen?
7. War es nach dem Ärztegesetz von 1975 bis 1990 möglich als Arzt ein
Angestelltenverhältnis einzugehen? Wenn ja, wer hatte in so einem Fall die
Haftung dem Patienten gegenüber?
8. War es gemäß §4 Plasmapheresegesetz 1975 möglich, als Arzt ein
Angestelltenverhältnis einzugehen? Wenn nein, warum hat die
Plasmapheresestation Salzburg Ärzte unselbstständig beschäftigt, ohne dafür
gemäß § 14 Plasmapheresegesetz angezeigt und bestraft zu werden?
9. Wer war gemäß dem damaligen Stand des Ärztegesetzes und des
Plasmapheresegesetzes bei Schadensfällen haftbar?
a) Die Betreiber der Plasmapheresestation?
b) Der verantwortliche ärztliche Leiter der Plasmapheresestation?
c) Der diensthabende Arzt?
10. Hatte das Salzburger Plasmapheresezentrum eine Bewilligung der Salzburger
Ärztekammer als „Erweiterung des Labors“ eines der Betreiber?
11. Welche Institutionen waren in den Jahren 1976 bis 1980 mit der Kontrolle der
hygienischen Zustände bei der Plasmagewinnung im Plasmapheresezentrum
Salzburg betraut? (gemeint ist nicht die Produktkontrolle!!!)
12. Durch wen erfolgte die Festlegung und fortlaufende Anpassung der hygienischen
Standards an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse?
13. Wie wurde 1977 die Hepatitis C Epidemie (damalige Bezeichnung „non A non B“)
festgestellt?
14. Wie wurde diese Infektion amtsbekannt oder wer erstattete die Anzeige?
15. Welche Maßnahmen wurden ergriffen?
16. Wie wurden die Patienten, sowohl Plasmaspender als auch Empfänger von
Produkten aus der Plasmagewinnung dieser Anstalt, von dieser Epidemie in
Kenntnis gesetzt?
17. Wie lauten die damals gültigen rechtlichen Bestimmungen zur
Patienteninformation von Plasmaspendern?
18. Wie lautet der genaue Inhalt des Bescheides aufgrund dessen im Februar [[978 das
Plasmapheresezentrum auf 6 Wochen geschossen wurde?
19. Wer hat diesen Bescheid veranlaßt?
20. Kam es nach der Wiedereröffnung des Plasmapheresezentrums 1978 erneut zu
amtsbekannten Zwischenfällen? Wenn ja,
welchen?
21. Seit welchem Zeitpunkt ist Ihrem Ressort das geschlossene Plasmapheresesystem
bekannt?
22. Bis zu welchem Zeitpunkt wurde das halboffene Plasmapheresesystem in der
Plasmapheresestation in Salzburg verwendet?
23. Ist es in Österreich noch möglich halboffene Systeme zur Gewinnung von Plasma
zu verwenden? Wenn ja, warum?
24. War der verantwortliche Leiter oder der von ihm bestellte Stellvertreter des
Plasmapheresezentrums verpflichtet immer bei der Durchführung von
Plasmaspenden und Blutentnahmen anwesend zu sein?
25. Vor Refundierung der zentrifugierten Blutspende war eine neuerliche
Blutgruppenbestimmung vorgeschrieben. Wer verlangte diese?
26. Welcher medizinische Personenkreis war mit den Manipulationen rund um die
doppelte Blutgruppenbestimmung betraut?
27. Welcher medizinische Personenkreis trägt die Haftung flir diese Manipulationen?
28. Gibt es spezielle hygienische Vorschriften für diese Manipulationen?
a)Wenn ja, wer hat diese veranlaßt und entsprechend überprüft?
b)Wenn nein, warum nicht?