3542/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Umsetzung der ,,Fernabsatzrichtlinie“
Es gibt zahlreiche Verbraucherschutzdefizite beim sogenannten ,,Fernabsatz“, beispielsweise
zu den Bereichen Rechtssicherheit, Wahlfreiheit und Rückerstattung geleisteter Beträge. Die
sogenannten ,,Distance Selling—Richtlinien“ der EU sollen bei Vertragsabschlüssen über
Waren und Dienstleistungen von Verbrauchern, die im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebssystems und unter ausschließlicher Verwendung einer oder mehrerer
Fernkommunikationstechniken (z.B. Faxgerät, e-mail, T-Online) durch den Unternehmer
zustandekommen, ein Minimum an Verbraucherschutz sichern.
Daher wurde vorerst nur die Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatz-RL) beschlossen und in Kraft
gesetzt, andere Richtlinien müssen folgen. Insbesondere geht es bei weiteren um die
Wahrnehmung der Verbraucherinteressen beim Fernhandel von Finanzdienstleistungen.
Nach dem ersten Richtlinienvorschlag der Kommission kam es zur Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses, der grunsätzlich die Intiative der Kommission begrüßte.
In der ersten Lesung beschloß das Europäische Parlament zahlreiche Änderungsanträge
gegenüber dem RL-Vorschlag der Kommission. Dem folgte der geänderte Vorschlag der
Kommission und diesem der gemeinsame Standpunkt des Rates:
Am 4.6.1997-fünf Jahre seit dem ersten Vorschlag der Kommission -trat die Richtlinie
durch Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie muß nun innerhalb von drei Jahren von den
Mitgliedsländem umgesetzt werden.
Hintergründe für die Erlassung der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind der grenzüberschreitende freie Verkehr von Waren
und Dienstleistungen sowie die Einführung neuer Technologien, mit denen der Verbraucher
zahlreiche neue Möglichkeiten erhält, Bestellungen zu tätigen. Drunter fallen vor allem
Fernkommunikationsmittel wie: nicht adressierte Postwurfsendungen, adressierte
Postwurfsendungen, Serienbriefe,
Zeitungsinserate mit Bestellformular, Kataloge,
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1. Welchen Zeitpunkt haben Sie für die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie in
Österreich vorgesehen?
2. Soll dies in einem eigenen Gesetz oder in einem eigenen Hauptstück des KSchG
erfolgen?
3. Oder ist gedacht, die Umsetzung in verschiedenen Gesetzen vorzunehmen?
4. Bei der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG in innerstaatliches Recht ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß vom Anwendungsbreich der Finanz - und
Dienstleistungssektor mitumfaßt ist. Werden Sie daher bei der Umsetzung was
rechtlich möglich wäre - die Finanzdienstleistungen Versicherungs- und
Bankgeschäfie) miteinbeziehen (Streichung im Maßnahmenkatalog?
5. Werden Sie die Beherbergungsverträge in eine gesetzliche Regelung einbeziehen?
6. Wie soll die Sicherheit der Übertragung von Daten - z.B. bei Bestellung über Internet
- gewähleistet werden? (Schutz vor unberechtigter Datenweitergabe)
7. Werden Sie eine unmißverständliche Klarstellung des anzuwendenden Rechts bei
grenzüberschreitenden Fernabsatzverträgen vornehmen?
8. Werden Sie eine für klare Festlegung der Vertragssprache eintreten?
9. Werden Sie das Überwälzen der Kosten auf den Kunden für die Übermittlung von
Informationen verhindern?
10. Werden Sie Überlegungen anstellen, wie Kundengelder im Fernhandel gesichert
werden können (z.B. durch das Verbot von
Vorauszahlungen)?
Telefongespräche mit Menschen oder Automaten, Radio, Viedeotext, Fernsehschirme mit
Keyboard oder Touchscreen, Intermail, Fax sowie Fernsehen (Teleshopping).
Diese Richtlinie regelt zum einen den Anwendungsbreich - sowohl den persönlichen wie
auch den sachlichen Geltungsbreich.
Darüberhinaus enthält diese Richtlinie Vorschriften über den Umfang der Informationspflicht,
über die Auftragsbestätigung, über die Vertragserfüllung und vor allem Regelungen über das
Rücktrittsrecht für alle im Fernabsatz abgeschlossenen Verträge, Regelungen über das
Widerrufsrecht und die Erfüllung des Vertrages, Zahlung mittels Karte, Zusendung
unbestellter Waren bzw. Erbringung unbestellter Dienstleistungen, die Beschränkung der
Verwendung bestimmter Fernkommunikationsmittel sowie Normen zur Durchsetzung.
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind aber vor allem Bestellungen für die
Finanzdienstleistungen, beispielsweise Kauf von Investmentfondsanteilen und Aktien,
Versicherungen, Bankdienste, Pensionsfonds und alle übrigen Finanzdienstleisungen
ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch Beherbergungsverträge.
Nachdem es keinen einzigen vernünftigen Grund gibt, diese Geschäfisbereiche vom
Anwendungsbereich auszunehmen und die von der Republik umzusetzende Richtlinie
lediglich Mindeststandards vorgibt, ist die konsumentenpolitische Forderung der
Einbeziehung dieses Geschäftszweiges in die umzusetzende Richtlinie logische Konsequenz.
Diese neue Richtlinie birgt aber auch die Gefahr von Rückschritten beim Konsumentschutz.
Dies gilt vor allem für die Telefonwerbung. Nach der Rechtssprechung des Obersten
Gerichtshofes ist die Telefonwerbung bislang verboten. Dabei muß es auch bleiben -
Telefonwerbung darf nur mit Zustimmung des Verbrauchers zulässig sein.
Die vorliegende Richtlinie der Europäischen Union besitzt Mindestcharakter (Artikel 14 der
Richtlinie). Daher ist auch in Österreich zu klären, ob bzw. welche Vorschriften, die anläßlich
der Umsetzung erlassen werden, ein höheres Schutzniveau als in der Richtlinie vorgesehen
aufweisen sollen.
Daneben geht es um die Frage, ob die Schaffung eines eigenen Gesetzes in Österreich
anzustreben ist, in dem diese Richtlinie umgesetzt wird. Eine Aufteilung auf mehrere Gesetze
ist nach Ansicht von Wissenschaftern aus mehreren Gründen zu vermeiden. Einzige sinnvolle
Alternative wäre die Schaffung eines eigenen Hauptstücks innerhalb des österreichischen
Konsumentschutzgesetzes.
11 Werden Sie das Verbot der Telefonwerbung ausdrücklich regeln?
12. Welche Haltung nehmen Sie zum Grünbuch Finanzdienstleistungen ein?
Insbesondere zum Fernhandel mit Finanzdienstleistungen.