3542/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Umsetzung der ,,Fernabsatzrichtlinie“

Es gibt zahlreiche Verbraucherschutzdefizite beim sogenannten ,,Fernabsatz“, beispielsweise

zu den Bereichen Rechtssicherheit, Wahlfreiheit und Rückerstattung geleisteter Beträge. Die

sogenannten ,,Distance Selling—Richtlinien“ der EU sollen bei Vertragsabschlüssen über

Waren und Dienstleistungen von Verbrauchern, die im Rahmen eines für den Fernabsatz

organisierten Vertriebssystems und unter ausschließlicher Verwendung einer oder mehrerer

Fernkommunikationstechniken (z.B. Faxgerät, e-mail, T-Online) durch den Unternehmer

zustandekommen, ein Minimum an Verbraucherschutz sichern.

Daher wurde vorerst nur die Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatz-RL) beschlossen und in Kraft

gesetzt, andere Richtlinien müssen folgen. Insbesondere geht es bei weiteren um die

Wahrnehmung der Verbraucherinteressen beim Fernhandel von Finanzdienstleistungen.

Nach dem ersten Richtlinienvorschlag der Kommission kam es zur Stellungnahme des

Wirtschafts- und Sozialausschusses, der grunsätzlich die Intiative der Kommission begrüßte.

In der ersten Lesung beschloß das Europäische Parlament zahlreiche Änderungsanträge

gegenüber dem RL-Vorschlag der Kommission. Dem folgte der geänderte Vorschlag der

Kommission und diesem der gemeinsame Standpunkt des Rates:

Am 4.6.1997-fünf Jahre seit dem ersten Vorschlag der Kommission -trat die Richtlinie

durch Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie muß nun innerhalb von drei Jahren von den

Mitgliedsländem umgesetzt werden.

Hintergründe für die Erlassung der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei

Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind der grenzüberschreitende freie Verkehr von Waren

und Dienstleistungen sowie die Einführung neuer Technologien, mit denen der Verbraucher

zahlreiche neue Möglichkeiten erhält, Bestellungen zu tätigen. Drunter fallen vor allem

Fernkommunikationsmittel wie: nicht adressierte Postwurfsendungen, adressierte

Postwurfsendungen, Serienbriefe, Zeitungsinserate mit Bestellformular, Kataloge,

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

nachstehende

Anfrage:

1. Welchen Zeitpunkt haben Sie für die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie in

Österreich vorgesehen?

2. Soll dies in einem eigenen Gesetz oder in einem eigenen Hauptstück des KSchG

erfolgen?

3. Oder ist gedacht, die Umsetzung in verschiedenen Gesetzen vorzunehmen?

4. Bei der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG in innerstaatliches Recht ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß vom Anwendungsbreich der Finanz - und

Dienstleistungssektor mitumfaßt ist. Werden Sie daher bei der Umsetzung was

rechtlich möglich wäre - die Finanzdienstleistungen Versicherungs- und

Bankgeschäfie) miteinbeziehen (Streichung im Maßnahmenkatalog?

5. Werden Sie die Beherbergungsverträge in eine gesetzliche Regelung einbeziehen?

6. Wie soll die Sicherheit der Übertragung von Daten - z.B. bei Bestellung über Internet

 - gewähleistet werden? (Schutz vor unberechtigter Datenweitergabe)

7. Werden Sie eine unmißverständliche Klarstellung des anzuwendenden Rechts bei

grenzüberschreitenden Fernabsatzverträgen vornehmen?

8. Werden Sie eine für klare Festlegung der Vertragssprache eintreten?

9. Werden Sie das Überwälzen der Kosten auf den Kunden für die Übermittlung von

Informationen verhindern?

10. Werden Sie Überlegungen anstellen, wie Kundengelder im Fernhandel gesichert

werden können (z.B. durch das Verbot von Vorauszahlungen)?

Telefongespräche mit Menschen oder Automaten, Radio, Viedeotext, Fernsehschirme mit

Keyboard oder Touchscreen, Intermail, Fax sowie Fernsehen (Teleshopping).

Diese Richtlinie regelt zum einen den Anwendungsbreich - sowohl den persönlichen wie

auch den sachlichen Geltungsbreich.

Darüberhinaus enthält diese Richtlinie Vorschriften über den Umfang der Informationspflicht,

über die Auftragsbestätigung, über die Vertragserfüllung und vor allem Regelungen über das

Rücktrittsrecht für alle im Fernabsatz abgeschlossenen Verträge, Regelungen über das

Widerrufsrecht und die Erfüllung des Vertrages, Zahlung mittels Karte, Zusendung

unbestellter Waren bzw. Erbringung unbestellter Dienstleistungen, die Beschränkung der

Verwendung bestimmter Fernkommunikationsmittel sowie Normen zur Durchsetzung.

Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind aber vor allem Bestellungen für die

Finanzdienstleistungen, beispielsweise Kauf von Investmentfondsanteilen und Aktien,

Versicherungen, Bankdienste, Pensionsfonds und alle übrigen Finanzdienstleisungen

ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch Beherbergungsverträge.

Nachdem es keinen einzigen vernünftigen Grund gibt, diese Geschäfisbereiche vom

Anwendungsbereich auszunehmen und die von der Republik umzusetzende Richtlinie

lediglich Mindeststandards vorgibt, ist die konsumentenpolitische Forderung der

Einbeziehung dieses Geschäftszweiges in die umzusetzende Richtlinie logische Konsequenz.

Diese neue Richtlinie birgt aber auch die Gefahr von Rückschritten beim Konsumentschutz.

Dies gilt vor allem für die Telefonwerbung. Nach der Rechtssprechung des Obersten

Gerichtshofes ist die Telefonwerbung bislang verboten. Dabei muß es auch bleiben -

Telefonwerbung darf nur mit Zustimmung des Verbrauchers zulässig sein.

Die vorliegende Richtlinie der Europäischen Union besitzt Mindestcharakter (Artikel 14 der

Richtlinie). Daher ist auch in Österreich zu klären, ob bzw. welche Vorschriften, die anläßlich

der Umsetzung erlassen werden, ein höheres Schutzniveau als in der Richtlinie vorgesehen

aufweisen sollen.

Daneben geht es um die Frage, ob die Schaffung eines eigenen Gesetzes in Österreich

anzustreben ist, in dem diese Richtlinie umgesetzt wird. Eine Aufteilung auf mehrere Gesetze

ist nach Ansicht von Wissenschaftern aus mehreren Gründen zu vermeiden. Einzige sinnvolle

Alternative wäre die Schaffung eines eigenen Hauptstücks innerhalb des österreichischen

Konsumentschutzgesetzes.

11 Werden Sie das Verbot der Telefonwerbung ausdrücklich regeln?

12. Welche Haltung nehmen Sie zum Grünbuch Finanzdienstleistungen ein?

Insbesondere zum Fernhandel mit Finanzdienstleistungen.