3546/J XX.GP

 

Anfrage

der Abg. Koller, Wenitsch, Aumayr

und Kollegen

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betreffend Umstellung der Normalnull-Linie - Auswirkungen

auf das Bergbauernprogramm

Im Rahmen eines Forschungsauftrags des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft befaßt sich das Bundesamt

für Eich- und Vermessungswesen mIt dem sogenannten

präzisions-Nivellement. der geographischen und kartographi-

schen Höhenmessung.

Als Normalnull-Linie, also praktisch Meeresniveau, gilt in

Österreich seit 1875 ein bei Triest liegender Meßpunkt. Von

dort ausgehend, werden alle Höhenangaben in Österreich gemessen

berechnet oder bestimmt.

Nun soll, anscheinend infolge des EU-Beitritts, auf das

Nullinien-Niveau von Amsterdam zurückgegangen werden.

Das bewirkt aber eine Absenkung von ca. 30 cm und somit

eine Herabsetzung der Höhenangaben für Österreich.

Dies könnte Auswirkungen auf Gesetze, Verordnungen und andere

rechtsetzenden Maßnahmen haben, die Regelungen auf der Basis

von Höhenangaben treffen. Als sensible Materien im Bereich

Land- und Forstwirtschaft wären die Bergbauernförderung bzw.

das EU-Programm für Berggebiete und benachteiligte Gebiete

zu nennen.

Es ist daher darauf zu achten, daß diese Neubemessung nicht

dazu führt, daß Gemeinden oder Betriebe, die als nach den

bisherigen Kriterien für förderungswürdig erachtet wurden,

wegen 30 cm Höhenunterschied aus der Förderung herausfallen.

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Herrn

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die nachstehende

Anfrage:

1. Wie lautete der Forschungsauftrag Ihres Ressorts an das

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ?

2. Wie hoch waren die von Ihrem Ressort dafür zur Verfügung

gestellt en Mittel ?

3. Worin besteht die Notwendigkeit bzw. der Zweck einer

Umstellung der Normalnull-Linie vom Niveau Triest auf

das Niveau von Amsterdam ?

4. Welche Rechtsmaterien im Kompetenzbereich Ihres Ressorts

enthalten Höhenangaben ?

5. Welche Auswirkungen hat eine Absenkung der Höhenmessung

um 30 cm auf die von diesen einzelnen Rechtsmaterien

Betroffenen ?

6. Welche Gemeinden verlieren dadurch den Status einer

bergbäuerlichen Gemeinde ?

7. Wieviele bäuerliche Betriebe in Bergbauerngebieten oder

benachteiligten Gebieten in welchen Bundesländern fallen

damit aus dem Förderungsstatus heraus, wieviele werden

dadurch schlechter gestellt ?

8. Was werden Sie unternehmen, damit diese Neubemessung nicht

dazu führt, daß Gemeinden oder bäuerliche Betriebe einen

bereits zuerkannten Status verlieren oder schlechter gestellt

werden ?