3584/J XX.GP
der Abgeordneten Dipl. - Ing. Prinzhorn
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend
Anfragebeantwortung 3076/AB über den Verkauf der Bundesanteile der Bank Austria
an ein Konsortium
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates normiert in § 91 Abs. 4
folgendes: Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den
Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der
gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
Im Zuge der Anfragebeantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage der
Abgeordneten Dipl. - Ing. Thomas Prinzhorn und Kollegen vom 10. Oktober 1997, Nr.3 122/J,
betreffend Verkauf der Bundesanteile der Bank Austria an ein Konsortium, wurden die
Fragen 3 und 4 nicht beantwortet.
Frage 3 lautete wie folgt:
Aufgrund welcher Kriterien entschied man sich für den Verkauf über ein Konsortium und
somit einer zweistufigen Lösung, wenn dadurch eine zusätzliche Kostenbelastung absehbar
war?
Warum entschied man sich nicht für eine Privatisierung über die Österreichische
Industrieholding AG?
Die Anfragebeantwortung 3076/AB beinhaltet dazu folgende Stellungnahme:
Die Vorgangsweise der PTBG entspricht Artikel 1 § 2 des Bundesgetzes, BGBl (Nr.91/1997,
wonach die PTBG die Aktien vorzugsweise an Kredit - oder Finanzinstitute oder ein privates
Konsortium, zum Zweck der für den Bund bestmöglichen Weiterveräußerung in möglichst
breiter Streuung, vorrangig über die Börse veräußern soll.
Dies entspricht keinesfalls einer Beantwortung der Frage drei, sondern ist eine Wiedergabe
des Artikel I § 2 BGBl ( Nr.91/1997, welcher auch bereits in der Begründung der Anfrage
Nr. 3122/J angeführt wurde. Die Frage 3 hingegen bezieht sich auf den Grund, weshalb man
sich für die Veräußerung an ein privates Konsortium und nicht an Kredit- oder Finanzinstitute
entschied. Es war nicht Gegenstand der Frage, welche Möglichkeiten der Veräußerung
bestehen, da dies ohnedies dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen ist.
Frage 4 lautete wie folgt:
Im Kurier vom 30. September 1997 werden Sie mit den Worten, daß die gewählte Variante
erlösminimierend wirken kann, zitiert. Gibt es somit bessere Varianten eines Verkaufs der
Bank - Austria - Anteile? Wurden andere Möglichkeiten des Verkaufs der Bank - Austria - Anteile
überprüft und in Erwägung
gezogen, durch die eine erlösminimierende Wirkung
ausgeschlossen würde? Wenn ja, welche und warum wurden diese nicht umgesetzt? Wenn
nein, warum nicht?
Die Anfragebeantwortung 3076/AB beinhaltet dazu folgende Stellungnahme:
Gemäß Artikel I § 4 des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 91/1997, ist ein im Zuge der
Weiterveräußerung der Aktien im Vergleich zu dem bezahlten Kaufpreis erzielter
Nettomehrerlös an die PTBG abzuführen, welche diesen Nettomehrerlös an den Bund
weiterzuleiten hat.
Wie die Begründung zur vorliegenden Gesetzesbestimmung ausführt, ist jedenfalls damit zu
rechnen, daß den Finanzinstituten das von ihnen zu übernehmende Risiko, die ihnen
erwachsenden Finanzierungskosten und die Plazierungskosten marktkonform abzugelten sein
werden.
Dies entspricht keinesfalls einer Beantwortung der Frage vier, sondern ist eine Wiedergabe
des Artikel I § 4 BGBl I Nr.91/1997, welcher auch bereits in der Begründung der Anfrage
Nr. 3122/J angeführt wurde. Frage vier hingegen bezieht sich einerseits auf die Qualität der
ausgewählten Variante und Ihren diesbezüglichen Äußerungen und andererseits auf die
Überprüfung möglicher Alternativen. Es war nicht Gegenstand der Frage, was mit einem
Nettomehrerlös zu passieren hat bzw. ob mit Finanzierungs- und Platzierungskosten zu
rechnen ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher erneut folgende
Anfrage
1. Aufgrund welcher Kriterien entschied man sich für den Verkauf über ein Konsortium und
somit einer zweistufigen Lösung, wenn dadurch eine zusätzliche Kostenbelastung
absehbar war?
Warum entschied man sich nicht für eine Privatisierung über die Österreichische
Industrieholding AG?
2. Im Kurier vom 30. September 1997 werden Sie mit den Worten, daß die gewählte
Variante erlösminimierend wirken kann, zitiert. Gibt es somit bessere Varianten eines
Verkaufs der Bank - Austria - Anteile? Wurden andere Möglichkeiten des Verkaufs der
Bank - Austria - Anteile überprüft und in Erwägung gezogen, durch die eine
erlösminimierende Wirkung ausgeschlossen würde? Wenn ja, welche und warum wurden
diese nicht umgesetzt? Wenn nein, warum nicht?