3584/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Prinzhorn

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend

Anfragebeantwortung 3076/AB über den Verkauf der Bundesanteile der Bank Austria

an ein Konsortium

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates normiert in § 91 Abs. 4

folgendes: Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den

Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der

gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

Im Zuge der Anfragebeantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage der

Abgeordneten Dipl. - Ing. Thomas Prinzhorn und Kollegen vom 10. Oktober 1997, Nr.3 122/J,

betreffend Verkauf der Bundesanteile der Bank Austria an ein Konsortium, wurden die

Fragen 3 und 4 nicht beantwortet.

Frage 3 lautete wie folgt:

Aufgrund welcher Kriterien entschied man sich für den Verkauf über ein Konsortium und

somit einer zweistufigen Lösung, wenn dadurch eine zusätzliche Kostenbelastung absehbar

war?

Warum entschied man sich nicht für eine Privatisierung über die Österreichische

Industrieholding AG?

Die Anfragebeantwortung 3076/AB beinhaltet dazu folgende Stellungnahme:

Die Vorgangsweise der PTBG entspricht Artikel 1 § 2 des Bundesgetzes, BGBl (Nr.91/1997,

wonach die PTBG die Aktien vorzugsweise an Kredit -  oder Finanzinstitute oder ein privates

Konsortium, zum Zweck der für den Bund bestmöglichen Weiterveräußerung in möglichst

breiter Streuung, vorrangig über die Börse veräußern soll.

Dies entspricht keinesfalls einer Beantwortung der Frage drei, sondern ist eine Wiedergabe

des Artikel I § 2 BGBl ( Nr.91/1997, welcher auch bereits in der Begründung der Anfrage

Nr. 3122/J angeführt wurde. Die Frage 3 hingegen bezieht sich auf den Grund, weshalb man

sich für die Veräußerung an ein privates Konsortium und nicht an Kredit- oder Finanzinstitute

entschied. Es war nicht Gegenstand der Frage, welche Möglichkeiten der Veräußerung

bestehen, da dies ohnedies dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen ist.

Frage 4 lautete wie folgt:

Im Kurier vom 30. September 1997 werden Sie mit den Worten, daß die gewählte Variante

erlösminimierend wirken kann, zitiert. Gibt es somit bessere Varianten eines Verkaufs der

Bank - Austria - Anteile? Wurden andere Möglichkeiten des Verkaufs der Bank - Austria - Anteile

überprüft und in Erwägung gezogen, durch die eine erlösminimierende Wirkung

ausgeschlossen würde? Wenn ja, welche und warum wurden diese nicht umgesetzt? Wenn

nein, warum nicht?

Die Anfragebeantwortung 3076/AB beinhaltet dazu folgende Stellungnahme:

Gemäß Artikel I § 4 des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 91/1997, ist ein im Zuge der

Weiterveräußerung der Aktien im Vergleich zu dem bezahlten Kaufpreis erzielter

Nettomehrerlös an die PTBG abzuführen, welche diesen Nettomehrerlös an den Bund

weiterzuleiten hat.

Wie die Begründung zur vorliegenden Gesetzesbestimmung ausführt, ist jedenfalls damit zu

rechnen, daß den Finanzinstituten das von ihnen zu übernehmende Risiko, die ihnen

erwachsenden Finanzierungskosten und die Plazierungskosten marktkonform abzugelten sein

werden.

Dies entspricht keinesfalls einer Beantwortung der Frage vier, sondern ist eine Wiedergabe

des Artikel I § 4 BGBl I Nr.91/1997, welcher auch bereits in der Begründung der Anfrage

Nr. 3122/J angeführt wurde. Frage vier hingegen bezieht sich einerseits auf die Qualität der

ausgewählten Variante und Ihren diesbezüglichen Äußerungen und andererseits auf die

Überprüfung möglicher Alternativen. Es war nicht Gegenstand der Frage, was mit einem

Nettomehrerlös zu passieren hat bzw. ob mit Finanzierungs- und Platzierungskosten zu

rechnen ist.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher erneut folgende

Anfrage

1. Aufgrund welcher Kriterien entschied man sich für den Verkauf über ein Konsortium und

somit einer zweistufigen Lösung, wenn dadurch eine zusätzliche Kostenbelastung

absehbar war?

Warum entschied man sich nicht für eine Privatisierung über die Österreichische

Industrieholding AG?

2. Im Kurier vom 30. September 1997 werden Sie mit den Worten, daß die gewählte

Variante erlösminimierend wirken kann, zitiert. Gibt es somit bessere Varianten eines

Verkaufs der Bank - Austria - Anteile? Wurden andere Möglichkeiten des Verkaufs der

Bank - Austria - Anteile überprüft und in Erwägung gezogen, durch die eine

erlösminimierende Wirkung ausgeschlossen würde? Wenn ja, welche und warum wurden

diese nicht umgesetzt? Wenn nein, warum nicht?