3607/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Rasinger, Dr.Leiner

und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Ausbildung zum Natur- bzw. Heilpraktiker in Österreich

Das Ärztegesetz und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz regeln unbeschadet der studienrechtli-

chen Normen im wesentlichen sowohl die Ausbildung als auch die Ausübung der ärztlichen

Tätigkeit in Österreich.

Mit den 1996 erfolgten Beschlüssen verfolgte der Gesetzgeber unter anderem das Ziel, „den

verschiedenen, insbesondere aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Instituten, die

sich in zunehmendem Maß nunmehr auch in Österreich etablieren und hier ,,Heilpraktikeraus-

bildungen“ intensiv bewerben und anbieten, entgegenzutreten“.

Weiters wurde normiert, daß bereits die Werbung für verbotene Ausbildungen einen straf-

rechtlich relevanten Tatbestand darstellt.

Am 16. Juli 1997 schaltete die Paracelsus - Schule aus Deutschland in den Salzburger Nach -

richten ein Inserat, welches das Angebot zur Ausbildung zum Heilpraktiker in Deutschland

bzw. zum Naturpraktiker in Österreich beinhaltete.

Erkundigungen des ÖVP-Parlamentsklubs ergaben, daß diese Schule neben Standorten in

Deutschland auch mehrere Ausbildungszentren in Österreich betreibt.

Die angebotene Ausbildung, deren Kosten sich auf rund 100.000 S beläuft, berechtigt den

Absolventen laut oben erwähntem Inserat angeblich dazu, in Österreich als Naturpraktiker

tätig zu werden. Der Tätigkeitsbereich umfaßt dabei laut Auskunft der Schule und der Infor-

mationsmaterialien eine „Hilfestellung zur Erhaltung und Erreichung der körperlichen und

energetischen Ausgewogenheit unter Ausschluß aller Tätigkeiten, die den Ärzten oder ande-

ren geregelten Gesundheitsberufen gesetzlich vorbehalten sind.“ Auf dieser Grundlage seien

nach Ansicht der Schule alle in der Ausbildung enthaltenen Tätigkeiten, mit Ausnahme der

körperöffnenden Maßnahmen, in Österreich legal durchzuführen.

Außerdem stellt die Schule ihren Absolventen eine entsprechende Gewerbeberechtigung in

Aussicht und verweist darauf, daß Österreich nach EU-Recht ab 1998 dazu verpflichtet sei,

alle in der EU existierenden Berufe und somit auch den des Heilpraktikers anzuerkennen!

Die oben dargestellte Situation gibt somit aus mehreren Gründen Anlaß zur Besorgnis.

Erstens scheinen die Aktivitäten einschlägiger Institute, die verbotene Ausbildungen anbieten,

trotz Ausbildungsvorbehaltsgesetzes weiterhin unbeschränkt zu florieren. Die Bestrebungen,

die Gesundheitsversorgung in Österreich auf höchstem Niveau zu halten, werden somit

unterlaufen. Eine Gefährdung von Patienten im Zuge unqualifizierter und falscher Diagnose-

und Therapieverfahren ist daher nicht auszuschließen.

Weiters führen illegale Ausbildung und das „Praktizieren“ von Naturpraktikern dazu, daß

Ärzte, die auf Grund einer Weiterbildung auch ‚,altemativmedizinische“ Behandlungen an-

bieten dürfen und andere gesetzlich zugelassene Gesundheitsberufe, mit jenem unqualifizier-

ten und illegalen Schwarzmarkt konkurrieren müssen.

Schlußendlich ist auch davon auszugehen, daß etliche Österreicherinnen und Österreicher auf

Grund der Werbung der einschlägigen Institute zur Ausbildung zum Naturpraktiker und durch

Unkenntnis der gesetzlichen Lage dazu verleitet werden, beträchtliche Geldmittel und Zeit in

Ausbildungen zu investieren die in Österreich nicht anerkannt und somit beruflich nicht ge-

nutzt werden können. Durch eine von den Schulen in Aussicht gestellte tatsächliche Tätigkeit

als Natur- oder Heilpraktiker werden diese Personen in Österreich sogar der Gefahr einer

strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt.

Die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat bereits in der

Anfragenbeantwortung (3221/AB zu 3206 /J, XX.GP) der Abgeordneten Dr.Rasinger,

Dr.Leiner betreffend die Ausbildung zum Natur- bzw. Heilpraktiker in Österreich bestätigt,

daß Inserate diverser ,,Heilpraktikerschulen“ auch ihrem Ministerium bekannt geworden sind.

In diesem Zusammenhang hat sie auf das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl.Nr.378/1996,

hingewiesen, das ausdrücklich im § 1 Abs.2 Werbung für Ausbildungen zu Tätigkeiten, die

u.a. durch das Ärztegesetz 1984 geregelt sind, als strafbaren Versuch ansieht.

Abschließend ist noch zu bemerken, daß der Bundeskanzler anläßlich der beunruhigenden

Geschehnisse im Fall Hamer angekündigt hat, den Kurpfuscher-Paragraphen zu verschärfen,

da die derzeitigen Regelungen nicht ausreichend wären.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz folgende

ANFRAGE

1. Stellt die Schaltung des Inserates in den Salzburger Nachrichten Ihrer Ansicht nach einen

strafrechtlich relevanten Tatbestand dar?

2. Wenn ja, welche Schritte haben Sie unternommen oder werden Sie dagegen unternehmen?

3. Steht die oben beschriebene Tätigkeit dieser Schule Ihrer Meinung nach im Widerspruch

zum Ärztegesetz oder anderen Rechtsnormen?

4. Wenn ja, welche rechtlichen Schritte werden Sie unternehmen?

5. Welche Institute bzw. Schulen, die in Österreich eine Ausbildung zum Natur- oder Heil-

praktiker anbieten oder in ähnlicher Weise gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz ver-

stoßen, sind Ihnen bekannt?

6. Gegen welche dieser Institutionen oder Schulen haben Sie in welcher Form bereits rechtli-

che Schritte eingeleitet?

7. Was sind die Ergebnisse dieser rechtlichen Schritte?

8. Gibt es derzeit in Österreich laufende oder abgeschlossene Verfahren sowie rechtskräftige

Verurteilungen im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Heil -  bzw. Naturpraktiker oder

ähnlicher Tätigkeiten?

9. Wenn ja, gegen welche Institute und was war das Ergebnis?

10.Welche Verschärfüngen des Kurpfuscherparagraphen können Sie sich vorstellen, um die

österreichische Bevölkerung in Zukunft vor selbsternannten Gurus und Scharlatanen wirk-

sam zu schützen.