3631/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundeskanzler
betreffend datenschutzrechtliche Bedenklichkeit der Durchführung einer „Nummernabfrage“
Seit Juli 1997 betreibt die Firma Herold Business Data AG, der bisherige Geschäftspartner
der PTA AG, im Telephonbuchbereich ein CD-Rom, auf der die Fernsprechteilnehmerdaten
abgefragt werden können. Als spezielles Feature dieser CD-Rom gibt es auch die
Möglichkeit, eine sogenannte Nummernabfrage durchzuführen, das heißt, einen
Fernsprechteilnehmer über seine Telephonnummer zu identifizieren. Da gegen diese Praxis
ernste Bedenken aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen, haben sich Konkurrenten der
Herold Business Data AG, namentlich die Firma Telaustria VerlagsgmbH ua, zunächst mit
dem Vorstandsdirektor der PTA AG in Verbindung gesetzt, um Aufklärung über die Frage
der Zulässigkeit der Nummernabfrage zu erhalten. Da eine solche Aufklärung nicht
stattfand, wurde im Juli 1997 die österreichische Datenschutzkommission kontaktiert, wobei
der zuständige Referent ebenfalls seine massiven Bedenken über die datenschutzrechliche
Zulässigkeit dieses Features äußerte. Seit 24.7.1997 ist nunmehr eine schriftliche Anfrage
an die österreichisches Datenschutzkommission in diesem Zusammenhang anhängig, die
jedoch trotz mehrmaliger Urgenzen und Hinweise auf die Gefährlichkeit der Situation bis
dato unerledigt geblieben ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Ist die automationsunterstützte Verarbeitung aller offiziellen Teilnehmerdaten aus dem
einzig derzeit bestehenden österreichischen Telephonnetz im Auftrag der PTA AG,
welche die Möglichkeit vorsieht, eine automationsunterstützte Identifikation des
Teilnehmers/der Teilnehmerin lediglich aufgrund seiner/ihrer Fernsprechnummer aus
datenschutzrechtlicher Sicht zulässig?
2. Unter der Annahme, daß zumindest gravierende Bedenken gegen diese Praxis aus
datenschutzrechtlicher Sicht bestehen und die Datenschutzkommission mehrfach auf
diesen Umstand hingewiesen worden ist: Wie ist es möglich, daß die österreichische
Datenschutzkommission in Anbetracht dieser Dringlichkeit in keinster Weise die der
Angelegenheit gebührende vordringliche Behandlung und ehestmögliche Entscheidung
zukommen laßt?