3631/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundeskanzler

betreffend datenschutzrechtliche Bedenklichkeit der Durchführung einer „Nummernabfrage“

Seit Juli 1997 betreibt die Firma Herold Business Data AG, der bisherige Geschäftspartner

der PTA AG, im Telephonbuchbereich ein CD-Rom, auf der die Fernsprechteilnehmerdaten

abgefragt werden können. Als spezielles Feature dieser CD-Rom gibt es auch die

Möglichkeit, eine sogenannte Nummernabfrage durchzuführen, das heißt, einen

Fernsprechteilnehmer über seine Telephonnummer zu identifizieren. Da gegen diese Praxis

ernste Bedenken aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen, haben sich Konkurrenten der

Herold Business Data AG, namentlich die Firma Telaustria VerlagsgmbH ua, zunächst mit

dem Vorstandsdirektor der PTA AG in Verbindung gesetzt, um Aufklärung über die Frage

der Zulässigkeit der Nummernabfrage zu erhalten. Da eine solche Aufklärung nicht

stattfand, wurde im Juli 1997 die österreichische Datenschutzkommission kontaktiert, wobei

der zuständige Referent ebenfalls seine massiven Bedenken über die datenschutzrechliche

Zulässigkeit dieses Features äußerte. Seit 24.7.1997 ist nunmehr eine schriftliche Anfrage

an die österreichisches Datenschutzkommission in diesem Zusammenhang anhängig, die

jedoch trotz mehrmaliger Urgenzen und Hinweise auf die Gefährlichkeit der Situation bis

dato unerledigt geblieben ist.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Ist die automationsunterstützte Verarbeitung aller offiziellen Teilnehmerdaten aus dem

einzig derzeit bestehenden österreichischen Telephonnetz im Auftrag der PTA AG,

welche die Möglichkeit vorsieht, eine automationsunterstützte Identifikation des

Teilnehmers/der Teilnehmerin lediglich aufgrund seiner/ihrer Fernsprechnummer aus

datenschutzrechtlicher Sicht zulässig?

2. Unter der Annahme, daß zumindest gravierende Bedenken gegen diese Praxis aus

datenschutzrechtlicher Sicht bestehen und die Datenschutzkommission mehrfach auf

diesen Umstand hingewiesen worden ist: Wie ist es möglich, daß die österreichische

Datenschutzkommission in Anbetracht dieser Dringlichkeit in keinster Weise die der

Angelegenheit gebührende vordringliche Behandlung und ehestmögliche Entscheidung

zukommen laßt?