3657/J XX.GP

 

Anfrage

der Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

Nachdem der Standort Arnoldstein bereits im Bericht des Umweltbundesamtes von 1992 über

die Situation an langjährigen Industriestandorten ausführlich erörtert wurde und ein

umfängliches Altlastensanierungsprojekt unter Förderung durch das BMUJF/ÖKK eingeleitet

wurde, das noch immer in Abwicklung begriffen ist, sind seit Sommer 1997 verschiedene, neue

Aspekte der Genehmigungssituation der am Standort der ehemaligen BBC im Bereich der Fa.

ABRG betriebenen Anlagen bekannt geworden. Die unterzeichneten Abgeordneten richten

daher an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie folgende

Anfrage

1. Ist Ihnen bekannt, daß durch die Kärntner Abfallrechtsbehörde der Landeshauptmann von

Kärnten in mittelbarer Bundesverwaltung mit 16.6.1994 einen Versuchsbetrieb u.a. für

einen Wirbelschichtofen und zwei Dörschelöfen am Standort Arnoldstein für zwei Jahre

bewilligt hat und daß mit 27.3.1997 neuerlich ein Versuchsbetrieb für den Wirbelschichtofen

für zwei Jahre bewilligt wurde?

Wenn ja, hat das BMUJF zu diesen Entscheidungen der Kärntner Behörde Stellung genom-

men oder auf die Behörde, ggf. mit welchem Erfolg, einzuwirken versucht?

Wenn nein, warum hat sich Ihr Ressort trotz öffentlicher Auseinandersetzungen um die

UVP-Pflicht der projektierten Anlagen der ABRG nicht mit der Bewilligungssituation am

Standort insgesamt befaßt?

2. Was ist der genaue Zweck des Versuchsbetriebs und was ist die Begründung der Kärntner

Behörde fur dessen Notwendigkeit, insbesondere fur den weiteren Versuchsbetrieb des

Wirbelschichtofens?

3. Aufgrund welcher spezifischen Erfahrungen aus dem Versuchsbetrieb des Wirbelschicht-

ofens bis Frühjahr 1997, bzw. aufgrund welcher neuen technischen Maßnahmen ist ein

weiterer Versuchsbetrieb von zwei Jahren für diese Anlage erforderlich? Wie hat die

Kärntner Behörde den Zusammenhang der beiden Versuchsbetriebsphasen eingeschätzt und

bewertet?

4. Halten Sie die Erteilung einer Versuchbetriebsgenehmigung für insgesamt vier Jahre für

a) zulässig,

b) sinnvoll und

c) im konkreten Fall ausreichend begründet?

Falls eine oder mehrere dieser Fragen von Ihnen zu verneinen sind: Welche Schritte haben

Sie gesetzt oder werden Sie setzen um die Ihrer Aufsicht und Weisung unterstehenden

Behörden zu rechts -  und sachkonformen Entscheidungen zu veranlassen?

5. Wie weit wird die Genehmigungssituation der Anlagen der ABRG im Verfahren zur Förde-

rung nach UFG berücksichtigt? D.h. insbesondere: Halten Sie es für sinnvoll, Förderungen

für Behandlungsmaßnahmen zu geben, die in jahrzehntealten Anlagen ohne reguläre

dauerhafte Bewilligungen erfolgen?

6. Halten Sie aus der Erfahrung der Vollziehung generell das Instrument des Versuchsbetriebs

in der derzeitigen Form des § 354 GewO - ohne zeitliche Befristung, ohne inhaltliche Prü-

fungserfordernisse, ohne die Verpflichtung zur Vorschreibung von Auflagen nach dem

Stand der Technik - für einen Teil eines umweltgerechten Anlagenrechtes?

Halten Sie insbesondere die Bestimmung, wonach ein abgesonderetes Rechtsmittel nicht

zulässig ist, für sinnvoll?

Falls nein, welche Schritte zu einer Änderung der Gesetzeslage haben Sie gesetzt oder

werden Sie setzen?

7. Welche Erfahrungen über die einschlägige Verwaltungspraxis liegen Ihrem Ressort in sys-

tematischer Form vor? Falls keine, werden Sie eine entsprechende Erhebung veranlassen?

8. Nach Pressemeldungen war die Kärntner UVP-Behörde mit der Frage der UVP-Pflicht für

den Neuantrag der Fa. ABRG bezüglich Ersatz des Wirbelschichtofens durch Drehrohrofen

und Nachbrennkammer, Neuprojektierung der Rauchgasreinigung bei den Dörschelöfen,

Genehmigung weiterer Anlagenteile, etc. befaßt. Ist diesbezüglich eine Entscheidung der

UVP-Behörde oder der AWG-Behörde gefallen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum

nicht?

9 Halten Sie für die angesprochenen Anlagenkonfiguration bei der gegebenen Antrags- und

Bewilligungssituation ein Verfahren nach UVP - Gesetz für notwendig? Wenn nein, warum

nicht?

10.Wie sehen Sie die Zulässigkeit eines Versuchsbetriebes im UVP-Verfahren? In welchen

Phasen eines UVP-Verfahrens und unter welchen Voraussetzungen halten Sie einen

Versuchsbetrieb für

a) zulässig und

b) mit dem Sinn des UVP-Verfahrens vereinbar?