3657/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
Nachdem der Standort Arnoldstein bereits im Bericht des Umweltbundesamtes von 1992 über
die Situation an langjährigen Industriestandorten ausführlich erörtert wurde und ein
umfängliches Altlastensanierungsprojekt unter Förderung durch das BMUJF/ÖKK eingeleitet
wurde, das noch immer in Abwicklung begriffen ist, sind seit Sommer 1997 verschiedene, neue
Aspekte der Genehmigungssituation der am Standort der ehemaligen BBC im Bereich der Fa.
ABRG betriebenen Anlagen bekannt geworden. Die unterzeichneten Abgeordneten richten
daher an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie folgende
Anfrage
1. Ist Ihnen bekannt, daß durch die Kärntner Abfallrechtsbehörde der Landeshauptmann von
Kärnten in mittelbarer Bundesverwaltung mit 16.6.1994 einen Versuchsbetrieb u.a. für
einen Wirbelschichtofen und zwei Dörschelöfen am Standort Arnoldstein für zwei Jahre
bewilligt hat und daß mit 27.3.1997 neuerlich ein Versuchsbetrieb für den Wirbelschichtofen
für zwei Jahre bewilligt wurde?
Wenn ja, hat das BMUJF zu diesen Entscheidungen der Kärntner Behörde Stellung genom-
men oder auf die Behörde, ggf. mit welchem Erfolg, einzuwirken versucht?
Wenn nein, warum hat sich Ihr Ressort trotz öffentlicher Auseinandersetzungen um die
UVP-Pflicht der projektierten Anlagen der ABRG nicht mit der Bewilligungssituation am
Standort insgesamt befaßt?
2. Was ist der genaue Zweck des Versuchsbetriebs und was ist die Begründung der Kärntner
Behörde fur dessen Notwendigkeit, insbesondere fur den weiteren Versuchsbetrieb des
Wirbelschichtofens?
3. Aufgrund welcher spezifischen Erfahrungen aus dem Versuchsbetrieb des Wirbelschicht-
ofens bis Frühjahr 1997, bzw. aufgrund welcher neuen technischen Maßnahmen ist ein
weiterer Versuchsbetrieb von zwei Jahren für diese Anlage erforderlich? Wie hat die
Kärntner Behörde den Zusammenhang der beiden Versuchsbetriebsphasen eingeschätzt und
bewertet?
4. Halten Sie die Erteilung einer Versuchbetriebsgenehmigung für insgesamt vier Jahre für
a) zulässig,
b) sinnvoll und
c) im konkreten Fall ausreichend begründet?
Falls eine oder mehrere dieser Fragen von Ihnen zu verneinen sind: Welche Schritte haben
Sie gesetzt oder werden Sie setzen um die Ihrer Aufsicht und Weisung unterstehenden
Behörden zu rechts - und
sachkonformen Entscheidungen zu veranlassen?
5. Wie weit wird die Genehmigungssituation der Anlagen der ABRG im Verfahren zur Förde-
rung nach UFG berücksichtigt? D.h. insbesondere: Halten Sie es für sinnvoll, Förderungen
für Behandlungsmaßnahmen zu geben, die in jahrzehntealten Anlagen ohne reguläre
dauerhafte Bewilligungen erfolgen?
6. Halten Sie aus der Erfahrung der Vollziehung generell das Instrument des Versuchsbetriebs
in der derzeitigen Form des § 354 GewO - ohne zeitliche Befristung, ohne inhaltliche Prü-
fungserfordernisse, ohne die Verpflichtung zur Vorschreibung von Auflagen nach dem
Stand der Technik - für einen Teil eines umweltgerechten Anlagenrechtes?
Halten Sie insbesondere die Bestimmung, wonach ein abgesonderetes Rechtsmittel nicht
zulässig ist, für sinnvoll?
Falls nein, welche Schritte zu einer Änderung der Gesetzeslage haben Sie gesetzt oder
werden Sie setzen?
7. Welche Erfahrungen über die einschlägige Verwaltungspraxis liegen Ihrem Ressort in sys-
tematischer Form vor? Falls keine, werden Sie eine entsprechende Erhebung veranlassen?
8. Nach Pressemeldungen war die Kärntner UVP-Behörde mit der Frage der UVP-Pflicht für
den Neuantrag der Fa. ABRG bezüglich Ersatz des Wirbelschichtofens durch Drehrohrofen
und Nachbrennkammer, Neuprojektierung der Rauchgasreinigung bei den Dörschelöfen,
Genehmigung weiterer Anlagenteile, etc. befaßt. Ist diesbezüglich eine Entscheidung der
UVP-Behörde oder der AWG-Behörde gefallen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum
nicht?
9 Halten Sie für die angesprochenen Anlagenkonfiguration bei der gegebenen Antrags- und
Bewilligungssituation ein Verfahren nach UVP - Gesetz für notwendig? Wenn nein, warum
nicht?
10.Wie sehen Sie die Zulässigkeit eines Versuchsbetriebes im UVP-Verfahren? In welchen
Phasen eines UVP-Verfahrens und unter welchen Voraussetzungen halten Sie einen
Versuchsbetrieb für
a) zulässig und
b) mit dem Sinn des UVP-Verfahrens vereinbar?