3756/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Kollegen an den

Bundesminister für Inneres

betreffend eine Ergänzung der Beantwortung der schriftli -

chen parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Mag.

Ewald Stadler und Kollegen vom 27. Februar 1997 zu 2054/J

Der Punkt 9 der Vereinssatzung des Vereines ‚,Freimaurervereinigung des Schotti -

schen Ritus" betitelt mit „Schiedsgericht" behandelt die Art der Schlichtung von Streitig -

keiten aus dem Vereinsverhältnis.

Der § 20 der Geschäftsordnung, die vereinsintern „Konstitutionen des Obersten Rates

von Österreich" genannt wird, die vom Vorstand des Vereines beschlossen wurde, jedoch

n i c h t Bestandteil der Vereinssatzung ist und demnach auch nicht von der Vereinsbehörde

zur Kenntnis genommen werden konnte. betitelt sich mit „Gerichtsbarkeit“ und behandelt

den gleichen Bereich, allerdings in einer  a n d e r e n  Art als dies im Punkt 9 der

Vereinssatzung geschieht.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen an den Bundesminister für Inneres folgende

Anfrage:

Ist nun der Punkt 9 des obigen Vereinsstatuts oder der § 20 der Geschäftsordnung

(„Konstitution des Obersten Rates von Österreich“) durch das Vereinsgesetz 1951 gedeckt?