3756/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Kollegen an den
Bundesminister für Inneres
betreffend eine Ergänzung der Beantwortung der schriftli -
chen parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Mag.
Ewald Stadler und Kollegen vom 27. Februar 1997 zu 2054/J
Der Punkt 9 der Vereinssatzung des Vereines ‚,Freimaurervereinigung des Schotti -
schen Ritus" betitelt mit „Schiedsgericht" behandelt die Art der Schlichtung von Streitig -
keiten aus dem Vereinsverhältnis.
Der § 20 der Geschäftsordnung, die vereinsintern „Konstitutionen des Obersten Rates
von Österreich" genannt wird, die vom Vorstand des Vereines beschlossen wurde, jedoch
n i c h t Bestandteil der Vereinssatzung ist und demnach auch nicht von der Vereinsbehörde
zur Kenntnis genommen werden konnte. betitelt sich mit „Gerichtsbarkeit“ und behandelt
den gleichen Bereich, allerdings in einer a n d e r e n Art als dies im Punkt 9 der
Vereinssatzung geschieht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen an den Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage:
Ist nun der Punkt 9 des obigen Vereinsstatuts oder der § 20 der Geschäftsordnung
(„Konstitution des Obersten Rates von Österreich“) durch das Vereinsgesetz 1951 gedeckt?