3780/J XX.GP
der Abgeordneten Schmidt, Kier
und PartnerInnen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend ,,Gefährderdatei“ als Ersatz für die „Ges - Kartei“
Es hat viele Jahre gedauert, um die in der öffentlichen Diskussion als „Ges - Karteien“
bezeichneten ,,Chefärztlichen - Evidenzen“ bei den Bundespolizeidirektionen durch
die Änderung des Unterbringungsdaten - Schutzgesetz aus der Welt zu schaffen.
Doch wie es scheint, war dies ein Kampf gegen die Hydra, denn es ist schon wieder
was neues nachgewachsen. Die sogenannte ,,Gefährderdatei“ wurde durch eine
Erweiterung des § 57 SPG eingeführt. Danach dürfen Daten gesammelt werden über
eine Person „die einen gefährlichen Angriff begangen hat und zu befürchten ist, er
werde im Falle einer gegen ihn geführten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff
gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen.“ Dabei ist eine gerichtliche
Verurteilung ebensowenig notwendig wie die Strafmündigkeit der Betroffenen.
§ 57 SPG versteht unter einem „gefährlichen“ Angriff bestimmte Vorsatzdelikte nach
dem Strafgesetz, nach dem Suchtmittelgesetz und nach dem Verbotsgesetz. So wird
unter anderem auch der illegale Handel mit größeren Mengen Suchtgift als
gefährlicher Angriff gewertet. Übergriffe von Demonstranten ebenso wie
Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten. Demaskierend ist allerdings, daß
auch Vermerke wie etwa „HIV - positiv“ aufgenommen werden können.
Theoretisch ermöglicht dies der Polizei, jeden Beteiligten oder auch Zuseher bei
einer kleinen Rauferei in die Gefährdetendatei aufzunehmen. Auch macht sich dabei
das Interesse der Sicherheitsbehörden an Gesundheitsdaten wieder bemerkbar,
welches zwar im Zuge der Verhandlungen über Lauschangriff und Rasterfahnung
etwas einen Dämpfer bekommen hat, nun über Umwege wieder Eingang in die
Dateien des Innenministeriums finden sollen.
Es stellen daher die unterzeichneten Abgeordneten folgende
Anfrage
1. Welche Kriterien wurden für die Aufnahme in die ‚,Gefährderdatei“ festgelegt und
wo wurden diese veröffentlicht?
2. Ist es richtig, daß darin auch Gesundheitsdaten, wie etwa eine HIV Infektion
festgehalten werden sollen?
3. Wenn ja, wie sollen diese Daten ermittelt werden?
4. Gibt es eine automatische Löschung der Daten in dieser Datei?
5. Wenn ja, ab wann erfolgt diese?
6 Ist eine routinemäßige
Information der Betroffenen vorgesehen?
7. Wenn nein, warum nicht?
8. Ist ein allgemeines Informationsrecht vorgesehen?
9. Wenn nein, warum nicht?
10.We werden die Daten gegen einen eventuellen Mißbrauch geschützt?
11. Werden die im Rahmen der Verläßlichkeitsprüfung beim Waffengesetz
ermittelten Daten in diese ,, Gefährderdatei“ aufgenommen?
12. Gibt es ein Übermittlungsverbot? Welche Behörden haben sonst noch Zugriff auf
diese Daten?