3780/J XX.GP

 

der Abgeordneten Schmidt, Kier

und PartnerInnen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend ,,Gefährderdatei“ als Ersatz für die „Ges - Kartei“

Es hat viele Jahre gedauert, um die in der öffentlichen Diskussion als „Ges - Karteien“

bezeichneten ,,Chefärztlichen - Evidenzen“ bei den Bundespolizeidirektionen durch

die Änderung des Unterbringungsdaten - Schutzgesetz aus der Welt zu schaffen.

Doch wie es scheint, war dies ein Kampf gegen die Hydra, denn es ist schon wieder

was neues nachgewachsen. Die sogenannte ,,Gefährderdatei“ wurde durch eine

Erweiterung des § 57 SPG eingeführt. Danach dürfen Daten gesammelt werden über

eine Person „die einen gefährlichen Angriff begangen hat und zu befürchten ist, er

werde im Falle einer gegen ihn geführten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff

gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen.“ Dabei ist eine gerichtliche

Verurteilung ebensowenig notwendig wie die Strafmündigkeit der Betroffenen.

§ 57 SPG versteht unter einem „gefährlichen“ Angriff bestimmte Vorsatzdelikte nach

dem Strafgesetz, nach dem Suchtmittelgesetz und nach dem Verbotsgesetz. So wird

unter anderem auch der illegale Handel mit größeren Mengen Suchtgift als

gefährlicher Angriff gewertet. Übergriffe von Demonstranten ebenso wie

Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten. Demaskierend ist allerdings, daß

auch Vermerke wie etwa „HIV - positiv“ aufgenommen werden können.

Theoretisch ermöglicht dies der Polizei, jeden Beteiligten oder auch Zuseher bei

einer kleinen Rauferei in die Gefährdetendatei aufzunehmen. Auch macht sich dabei

das Interesse der Sicherheitsbehörden an Gesundheitsdaten wieder bemerkbar,

welches zwar im Zuge der Verhandlungen über Lauschangriff und Rasterfahnung

etwas einen Dämpfer bekommen hat, nun über Umwege wieder Eingang in die

Dateien des Innenministeriums finden sollen.

Es stellen daher die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage

1. Welche Kriterien wurden für die Aufnahme in die ‚,Gefährderdatei“ festgelegt und

wo wurden diese veröffentlicht?

2. Ist es richtig, daß darin auch Gesundheitsdaten, wie etwa eine HIV Infektion

festgehalten werden sollen?

3. Wenn ja, wie sollen diese Daten ermittelt werden?

4. Gibt es eine automatische Löschung der Daten in dieser Datei?

5. Wenn ja, ab wann erfolgt diese?

6 Ist eine routinemäßige Information der Betroffenen vorgesehen?

7. Wenn nein, warum nicht?

8. Ist ein allgemeines Informationsrecht vorgesehen?

9. Wenn nein, warum nicht?

10.We werden die Daten gegen einen eventuellen Mißbrauch geschützt?

11. Werden die im Rahmen der Verläßlichkeitsprüfung beim Waffengesetz

ermittelten Daten in diese ,, Gefährderdatei“ aufgenommen?

12. Gibt es ein Übermittlungsverbot? Welche Behörden haben sonst noch Zugriff auf

diese Daten?