3801/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend das Recht auf einen Vor- und Familiennamen für tot geborene Kinder
Totgeborene Kinder dürfen in Österreich keinen Namen haben.
Neben dem tiefen Leid und dem großen Schmerz vieler Eltern, deren Kind tot
geboren wurde, bedeutet der Umstand, daß das Kind keinen Namen haben darf
und gewissermaßen als „Sache‘ behandelt wird, eine weitere schwere psychische
Belastung für die Eltern. Fast immer haben beide Elternteile zu dem ungeborenen
Kind eine innige Beziehung entwickelt, die nach dem Tod durch Trauerarbeit
bewältigt werden muß. Nach dem tragischen Ereignis einer Totgeburt sind Eltern
damit konfrontiert, daß ihr totes Kind offiziell namenlos sein muß.
Im Jahr 1996 wurden in Österreich 399 totgeborene Kinder registriert. Trotzdem ist
eine Totgeburt und der Schmerz der Eltern nach wie vor ein gesellschaftliches
Tabu, das letztlich auch durch die Verweigerungen eines eigenen offiziellen
Namens für totgeborene Kinder gestärkt wird. Die Eltern werden von der
Öffentlichkeit in ihrem Schmerz nicht verstanden.
Es gibt für diese Kinder lediglich einen Auszug aus dem Sterbebuch, in dem
Vorname mit „-x-“ angegeben wird, ebenso der Familienname „-x-“. Die
Religionszugehörigkeit bei totgeborenen Kindern wird ebenfalls mit „-x-“
angegeben, auch wenn die Kinder notgetauft wurden.
Während bei ehelichen Kindern sowohl die Mutter, als auch deren Ehemann als
Vater angegeben werden, scheint bei unehelichen Kindern der Vater nicht auf,
auch wenn er noch während der Schwangerschaft die Vaterschaft anerkannt hatte.
Im Sterbebuch wird lediglich der Tag der Totgeburt und das Geschlecht des Kindes
vermerkt. Weitere Angaben werden vom Personenstandsgesetz, § 28 Abs 2
ausgeschlossen.
In Deutschland wurde vor kurzem das Personenstandsgesetz diesbezüglich
geändert. Nunmehr ist es möglich - falls die Eltern es wünschen - Vor- und
Familiennamen des Kindes einzutragen, und zwar mit dem Vermerk, daß das Kind
totgeboren ist.
Durch eine einfache gesetzliche Änderung nach diesem Beispiel könnten auch in
Österreich totgeborene Kinder auf Wunsch der Eltern einen Namen bekommen.
Den Eltern könnte damit ihr Schmerz und die Bewältigung des tragischen
Ereignisses erleichtert werden. Durch eine gesetzliche Regelung könnte darüber
hinaus das gesellschaftliche Tabu, mit denen die betroffenen Eltern konfrontiert
sind, aufgebrochen werden.
Darüber hinausgehende Rechtsfolgen wären mit einem namentlichen Eintrag im
Sterbebuch nicht verbunden.
Die unterfertigten Abgeordneten halten den Umstand, daß totgeborene Kinder
offiziell keinen Namen haben können für gefühllos und unterstützen die betroffenen
Eltern von totgeborenen Kindern und die von ihnen gegründeten
Selbsthilfegrupppen in ihrem Anliegen nach eine einschlägigen Gesetzesänderung
und stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Sehr geehrter Herr Bundesminister, wurde die angesprochene Problematik
bereits an Sie herangetragen?
2. Welche Unterstützung kann den Betroffenen derzeit von Ihrem Ministerium
angeboten werden?
3. Können Sie sich vorstellen, eine den deutschen Regelungen entsprechende
Gesetzesänderung zu unterstützen, damit totgeborene Kinder auf Wunsch
ihrer Eltern als Personen mit eigenen Vor - und Familiennamen registriert
werden können?
a) wenn nein, was spricht dagegen, daß totgeborene Kinder auf Wunsch ihrer
Eltern als Personen mit eigenen Vor - und Familiennamen im Sterbebuch
registriert werden, und damit den betroffenen Eltern und Verwandten in ihrer
Trauerarbeit geholfen wird?
4. Wie könnte eine entsprechende gesetzliche Regelung aussehen?