3802/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Justiz

betreffend das Recht auf einen Vor - und Familiennamen für tot geborene Kinder

Totgeborene Kinder dürfen in Österreich keinen Namen haben.

Neben dem tiefen Leid und dem großen Schmerz vieler Eltern, deren Kind tot

geboren wurde, bedeutet der Umstand, daß das Kind keinen Namen haben darf

und gewissermaßen als "Sache" behandelt wird, eine weitere schwere psychische

Belastung für die Eltern. Fast immer haben beide Elternteile zu dem ungeborenen

Kind eine innige Beziehung entwickelt, die nach dem Tod durch Trauerarbeit

bewältigt werden muß. Nach dem tragischen Ereignis einer Totgeburt sind Eltern

damit konfrontiert: daß ihr totes Kind offiziell namenlos sein muß.

Im Jahr 1996 wurden in Österreich 399 totgeborene Kinder registriert. Trotzdem ist

eine Totgeburt und der Schmerz der Eltern nach wie vor ein gesellschaftliches

Tabu: das letztlich auch durch die Verweigerungen eines eigenen offiziellen

Namens für totgeborene Kinder gestärkt wird. Die Eltern werden von der

Öffentlichkeit in ihrem Schmerz nicht verstanden.

Es gibt für diese Kinder lediglich einen Auszug aus dem Sterbebuch, in dem

Vorname mit "- x-" angegeben wird, ebenso der Familienname " - x -" Die

Religionszugehörigkeit bei totgeborenen Kindern wird ebenfalls mit "- x - "

angegeben, auch wenn die Kinder notgetauft wurden.

Während bei ehelichen Kindern sowohl die Mutter, als auch deren Ehemann als

Vater angegeben werden, scheint bei unehelichen Kindern der Vater nicht auf,

auch wenn er noch während der Schwangerschaft die Vaterschaft anerkannt hatte.

Im Sterbebuch wird lediglich der Tag der Totgeburt und das Geschlecht des Kindes

vermerkt. Weitere Angaben werden vom Personenstandsgesetz, § 28 Abs 2

ausgeschlossen.

In Deutschland wurde vor kurzem das Personenstandsgesetz diesbezüglich

geändert. Nunmehr ist es möglich - falls die Eltern es wünschen - Vor- und

Familiennamen des Kindes einzutragen, und zwar mit dem Vermerk, daß das Kind

totgeboren ist.

Durch eine einfache gesetzliche Änderung nach diesem Beispiel könnten auch in

Österreich totgeborene Kinder auf Wunsch der Eltern einen Namen bekommen.

Den Eltern könnte damit ihr Schmerz und die Bewältigung des tragischen

Ereignisses erleichtert werden. Durch eine gesetzliche Regelung könnte darüber

hinaus das gesellschaftliche Tabu, mit denen die betroffenen Eltern konfrontiert

sind, aufgebrochen werden.

Darüber hinausgehende Rechtsfolgen wären mit einem namentlichen Eintrag im

Sterbebuch nicht verbunden.

Die unterfertigten Abgeordneten halten den Umstand, daß totgeborene Kinder

offiziell keinen Namen haben können für gefühllos und unterstützen die betroffenen

Eltern von totgeborenen Kindern und die von ihnen gegründeten

Selbsthilfegrupppen in ihrem Anliegen nach eine einschlägigen Gesetzesänderung

und stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Sehr geehrter Herr Bundesminister, können Sie sich vorstellen, eine den

deutschen Regelungen entsprechende Gesetzesänderung vorbereiten zu

lassen, damit totgeborene Kinder auf Wunsch ihrer Eltern als Personen mit

eigenen Vor -  und Familiennamen registriert werden können?

a) wenn nein, was spricht dagegen, daß totgeborene Kinder auf Wunsch ihrer

Eltern als Personen mit eigenen Vor - und Familiennamen im Sterbebuch

registriert werden, und damit den betroffenen Eltern und Verwandten in ihrer

Trauerarbeit geholfen wird?

2. Bis wann ist mit einer derartigen Änderung zu rechnen?

3. Wie könnte eine entsprechende gesetzliche Regelung aussehen?

4. Welche Unterstützung kann den Betroffenen derzeit von Ihrem Ministerium

angeboten werden?