3814/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Sichtvermerke in Reisepässen österreichischer Staatsbürger

Die unterzeichneten Abgeordneten ereilten in letzter Zeit vermehrt Nachrichten darüber, daß an den

Grenzübertrittsstellen zur Tschechischen und zur Slowakischen Republik, insbesondere in

Drasenhofen und Berg, österreichische Grenzkontrollorgane in den Reisepässen österreichischer

Staatsbürger deren Einreise in bzw. deren Ausreise aus dem Bundesgebiet durch einen Einreise -

bzw. Ausreisevermerk (Stempel) ersichtlich machen.

Die Ein - bzw. Ausreise betrifft einen Umstand des Privatlebens von BürgerInnen, an dessen

Geheimhaltung sie ein durchaus berechtigtes und schutzwürdiges Interesse haben.

Die Ersichtlichmachung dieses Umstands im Reisepaß, der in vielen Lebenslagen anderen sowie

Behörden vorzuweisen ist, greift daher in verschiedene grundrechtlich garantierte Positionen ein

(Art. 8 EMRK, § 1 DSG, Art. 5 StGG, Art. 11. ZP EMRK, Art. 4 StGG,...).

Den unterzeichneten Abgeordneten ist nicht ersichtlich, welchem (zulässigen) Zweck die

Ersichtlichmachung der Ein - bzw. Ausreise von österreichischen Staatsbürgern dienen soll.

Den unterzeichneten Abgeordneten ist darüber hinaus keine Gesetzesstelle bekannt, auf die diese

Ersichtlichmachung in den Reisepässen österreichischer Staatsbürger gestützt werden kann. Die

allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts (Art. 9 B-VG) sehen jedenfalls die

Ersichtlichmachung des Grenzübertritts von Inländern -  einem reinen Inlandssachverhalt - sicher

nicht vor.

Die zuständigen Behörden erster Instanz kommen entsprechenden Auskunftsbegehren betroffener

BürgerInnen nicht befriedigend nach. So gibt die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vor, daß ihr

diese Praxis unbekannt sei und es sich dabei um Irrtümer der Grenzkontrollorgane handeln müsse.

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach verweigert überhaupt die Auskunft.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Welchem Zweck dient die Ersichtlichmachung der Einreise in bzw. der Ausreise aus dem

Bundesgebiet durch österreichische StaatsbürgerInnen in deren Reisepässen (und damit für

jeden sichtbar)?

2. Auf welcher Rechtsgrundlage wird diese Ersichtlichmachung vorgenommen?

3. Nach welchen Kriterien wird die Ein - bzw. Ausreise bei österreichischen StaatsbürgerInnen in

deren Reisepässen ersichtlich bzw. nicht ersichtlich gemacht?

4. In welcher Rechtsnorm sind diese Kriterien festgeschrieben?

5. Wissen Sie, daß Bezirkshauptmannschaften Auskunftsbegehren Betroffener nicht

befriedigend beantworten?

6. Werden Sie die Bezirkshauptmannschaften anweisen, solchen Auskunftsbegehren

befriedigend nachzukommen?

Wenn nein: warum nicht?

7. Werden Sie die Bezirkshauptmannschaften anweisen, die in Frage 1. angesprochene Praxis

einzustellen?

Wenn nein: warum nicht?