3814/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Sichtvermerke in Reisepässen österreichischer Staatsbürger
Die unterzeichneten Abgeordneten ereilten in letzter Zeit vermehrt Nachrichten darüber, daß an den
Grenzübertrittsstellen zur Tschechischen und zur Slowakischen Republik, insbesondere in
Drasenhofen und Berg, österreichische Grenzkontrollorgane in den Reisepässen österreichischer
Staatsbürger deren Einreise in bzw. deren Ausreise aus dem Bundesgebiet durch einen Einreise -
bzw. Ausreisevermerk (Stempel) ersichtlich machen.
Die Ein - bzw. Ausreise betrifft einen Umstand des Privatlebens von BürgerInnen, an dessen
Geheimhaltung sie ein durchaus berechtigtes und schutzwürdiges Interesse haben.
Die Ersichtlichmachung dieses Umstands im Reisepaß, der in vielen Lebenslagen anderen sowie
Behörden vorzuweisen ist, greift daher in verschiedene grundrechtlich garantierte Positionen ein
(Art. 8 EMRK, § 1 DSG, Art. 5 StGG, Art. 11. ZP EMRK, Art. 4 StGG,...).
Den unterzeichneten Abgeordneten ist nicht ersichtlich, welchem (zulässigen) Zweck die
Ersichtlichmachung der Ein - bzw. Ausreise von österreichischen Staatsbürgern dienen soll.
Den unterzeichneten Abgeordneten ist darüber hinaus keine Gesetzesstelle bekannt, auf die diese
Ersichtlichmachung in den Reisepässen österreichischer Staatsbürger gestützt werden kann. Die
allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts (Art. 9 B-VG) sehen jedenfalls die
Ersichtlichmachung des Grenzübertritts von Inländern - einem reinen Inlandssachverhalt - sicher
nicht vor.
Die zuständigen Behörden erster Instanz kommen entsprechenden Auskunftsbegehren betroffener
BürgerInnen nicht befriedigend nach. So gibt die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vor, daß ihr
diese Praxis unbekannt sei und es sich dabei um Irrtümer der Grenzkontrollorgane handeln müsse.
Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach
verweigert überhaupt die Auskunft.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Welchem Zweck dient die Ersichtlichmachung der Einreise in bzw. der Ausreise aus dem
Bundesgebiet durch österreichische StaatsbürgerInnen in deren Reisepässen (und damit für
jeden sichtbar)?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage wird diese Ersichtlichmachung vorgenommen?
3. Nach welchen Kriterien wird die Ein - bzw. Ausreise bei österreichischen StaatsbürgerInnen in
deren Reisepässen ersichtlich bzw. nicht ersichtlich gemacht?
4. In welcher Rechtsnorm sind diese Kriterien festgeschrieben?
5. Wissen Sie, daß Bezirkshauptmannschaften Auskunftsbegehren Betroffener nicht
befriedigend beantworten?
6. Werden Sie die Bezirkshauptmannschaften anweisen, solchen Auskunftsbegehren
befriedigend nachzukommen?
Wenn nein: warum nicht?
7. Werden Sie die Bezirkshauptmannschaften anweisen, die in Frage 1. angesprochene Praxis
einzustellen?
Wenn nein: warum nicht?