3827/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Stadler

und Kollegen

an den Bundesminister für Landesverteidigung

betreffend Verweigerung von Informationen gegenüber der Volksanwaltschaft

Nach Art. 148 b Abs. 1 B - VG haben geprüfte Behörden der Volksanwaltschaft jede

gewünschte Akteneinsicht zu gewähren. Über die Verwertbarkeit der dabei zu gewährenden

Informationen hat ausschließlich die Volksanwaltschaft selbst zu befinden.

Die Volksanwaltschaft sah sich aufgrund der Haltung des Bundesministers tür

Landesverteidigung in einem Prüfungsverfahren veranlaßt, in ihrer kollegialen Sitzung am 11.

November 1996 festzustellen, daß die Nichtentsprechung der Unterstützungspflicht gemäß

Art. 148 b Abs. 1 B - VG durch den Bundesminister für Landesverteidigung im Zusammenhang

mit der Verweigerung von Unterlagen und Auskünften gegenüber der Volksanwaltschaft einen

Mißstand in der Verwaltung darstellt.

Die Volksanwaltschaft hat deshalb beschlossen, dem Bundesminister tür Landesverteidigung

gemäß Art. 148 c B - VG zu empfehlen, dem Begehren der Volksanwaltschaft nach Vorlage der

Ergebnisse der Untersuchung des Heerespsychologischen Dienstes betreffend den Führungsstil

des Leiters eines nachgeordneten Amtes und dessen Auswirkungen auf das Dienstklima

umgehend nachzukommen.

Das gegenständliche Beschwerdevorbringen betrifft - wie auch einige andere Eingaben -

behauptete Schikanen dieses Amtsleiters und das angeblich unerträgliche Dienstklima in diesem

Bereich. Wie der Volksanwaltschaft bekannt wurde, fand im März 1993 eine Untersuchung des

Heerespsychologischen Dienstes betreffend dessen Führungsstil und seine Auswirkungen auf

das Dienstklima statt.

Mit Schreiben vom 6. April 1994 ersuchte die Volksanwaltschaft den Bundesminister für

Landesverteidigung, das Untersuchungsergebnis samt den zugrundeliegenden

Ermittlungsergebnissen zu übermitteln. Der Bundesminister für Landesverteidigung stellte der

Volksanwaltschaft am 1. Mai 1994 zwar ein Blanko - Exemplar des bei der Umfrage

verwendeten Fragebogens zur Verfügung, teilte aber mit, daß er dem Ersuchen derzeit nicht

nachkommen könne, weil der betroffene Amtsleiter wegen Durchführung der Umfrage eine

außerordentliche Beschwerde eingebracht habe, bis zu deren Ergebnis die weitere Bearbeitung

des Umfrageergebnisses ausgesetzt wurde.

Schriftliche Urgenzen der Volksanwaltschaft am 10. Oktober 1994 und 10. April 1995 blieben

ohne Erfolg. Zwar teilte der Bundesminister flir Landesverteidigung am 5. April 1995 mit, daß

die Bundesheer - Beschwerdekommission zu der Überzeugung gelangt sei, die vom

Heerespsychologischen Dienst durchgeführte Umfrage sei durch eine Mehrfachversendung von

Fragebögen der Aussagekraft beraubt worden, er selbst diese Ansicht jedoch nicht teile.

Weiters wurde mitgeteilt, daß noch immer kein abschließender Bericht vorliege und das

Zurverfügungstellen der von der Volksanwaltschaft gewünschten Unterlagen deshalb nicht

möglich sei.

Die Volksanwaltschaft wies den Bundesminister für Landesverteidigung daher mit Schreiben

vom 11. Juli 1995 ausdrücklich auf den gesetzlichen Anspruch der Volksanwaltschaft

betreffend die Übermittlung der gewünschten Umfrageergebnisse hin.

Unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmungen des Artikels 148b Abs. 1 B - VG wurde

der Bundesminister fur Landesverteidigung erneut aufgefordert, die Unterlagen umgehend zur

Verfügung zu stellen.

Am 20. September 1995 urgierte die Volksanwaltschaft erneut in dieser Angelegenheit und

wies den Bundesminister für Landesverteidigung darauf hin, daß gegebenenfalls eine

Entscheidung gemäß Art. 148 c B - VG auf Basis der Aktenlage in Erwägung gezogen werde.

Seitens des Bundesministeriums fur Landesverteidigung erfolgte - trotz weiterer telefonischer

Urgenzen am 15. November 1995 und 29. April 1996 - keine Reaktion.

Seiner aus den Bestimmungen des Art. 148c B - VG in Verbindung mit § 6 des

Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 erwachsenden Verpflichtung, innerhalb einer Frist von acht

Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Volksanwaltschaft zu entsprechen und dies

der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht

entsprochen wurde, ist der Bundesminister für Landesverteidigung mit Schreiben vom 27.

Dezember 1996 fristgerecht nachgekommen. Er hat der Volksanwaltschaft mitgeteilt, daß er

dieser Empfehlung nicht zu folgen gedenke. Begründet wurde diese Haltung im wesentlichen

damit, daß die gegenständlichen Unterlagen in keinem Verwaltungsverfahren verwendet

worden seien und sich die Frage der Unterstützungspflicht daher nicht stelle.

Auf die Tatsache, daß die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148 a B - VG zur Prüfung der

gesamten Verwaltung des Bundes - einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechen

- berechtigt ist und sohin jede hoheitliche oder privatrechtliche Tätigkeit eines

Bundesministeriums der Prüfungskompetenz der Volksanwaltschaft unterliegt, hat der

Bundesminister für Landesverteidigung bei seiner Entscheidung offenbar nicht Bedacht

genommen.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister flur Landesverteidigung

die nachstehende

ANFRAGE

1. Wie erklären Sie das dargestellte, in einzigartiger Weise präpotente Verhalten Ihres

Ressorts gegenüber der Volksanwaltschaft?

2. Trifft es zu, daß dieses Verhalten Ausdruck des in ihrem Ressorts geübten Führungsstils ist?

3. Billigen Sie die dargestellte Vorgangsweise Ihres Ressorts?

Wenn ja, auf Grund welcher Erwägungen?

Wenn nein, warum nicht?

4. Teilen Sie die Auffassung, daß die mangelnde Bereitschaft, gegenüber der

Volksanwaltschaft die verfassungsgesetzlich verankerte Auskunftspflicht zu erfüllen,

einerseits einen Verfassungsbruch darstellt und andererseits keinesfalls zu einer

Verbesserung des Ansehens der Landesverteidigung beitragen wird?

Wenn nein, warum nicht?

5. Wer ist für die Vorgangsweise Ihres Ministeriums konkret verantwortlich?

6. Hat die dargestellte Vorgangsweise zu dienstrechtlichen bzw. disziplinären Konsequenzen in

Ihrem Ressort geführt?

Wenn ja, zu welchen?

Wenn nein, warum nicht?

7. Welches Ergebnis hatte die Untersuchung der Vorwürfe gegen den Amtsleiter, gegen den

sich die gegenständlichen Beschwerden richteten?

8. Wurden auf Grund des Untersuchungsergebnisses konkrete Maßnahmen, z.B.

dienstrechtlicher oder disziplinärer Art, getroffen?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

9. Ist es in der Folge zu weiteren Beschwerden gegen den betreffenden Amtsleiter gekommen?

Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen wurden getroffen?

10. Werden Sie sicherstellen, daß die verfassungsgesetzlich verankerte Auskunftspflicht

gegenüber der Volksanwaltschaft seitens Ihres Ressorts in Zukunft uneingeschränkt erfüllt

wird?

Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen haben Sie zur Erfüllung dieser Pflicht getroffen?

Wenn nein, warum nicht?