3827/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Stadler
und Kollegen
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend Verweigerung von Informationen gegenüber der Volksanwaltschaft
Nach Art. 148 b Abs. 1 B - VG haben geprüfte Behörden der Volksanwaltschaft jede
gewünschte Akteneinsicht zu gewähren. Über die Verwertbarkeit der dabei zu gewährenden
Informationen hat ausschließlich die Volksanwaltschaft selbst zu befinden.
Die Volksanwaltschaft sah sich aufgrund der Haltung des Bundesministers tür
Landesverteidigung in einem Prüfungsverfahren veranlaßt, in ihrer kollegialen Sitzung am 11.
November 1996 festzustellen, daß die Nichtentsprechung der Unterstützungspflicht gemäß
Art. 148 b Abs. 1 B - VG durch den Bundesminister für Landesverteidigung im Zusammenhang
mit der Verweigerung von Unterlagen und Auskünften gegenüber der Volksanwaltschaft einen
Mißstand in der Verwaltung darstellt.
Die Volksanwaltschaft hat deshalb beschlossen, dem Bundesminister tür Landesverteidigung
gemäß Art. 148 c B - VG zu empfehlen, dem Begehren der Volksanwaltschaft nach Vorlage der
Ergebnisse der Untersuchung des Heerespsychologischen Dienstes betreffend den Führungsstil
des Leiters eines nachgeordneten Amtes und dessen Auswirkungen auf das Dienstklima
umgehend nachzukommen.
Das gegenständliche Beschwerdevorbringen betrifft - wie auch einige andere Eingaben -
behauptete Schikanen dieses Amtsleiters und das angeblich unerträgliche Dienstklima in diesem
Bereich. Wie der Volksanwaltschaft bekannt wurde, fand im März 1993 eine Untersuchung des
Heerespsychologischen Dienstes betreffend dessen Führungsstil und seine Auswirkungen auf
das Dienstklima statt.
Mit Schreiben vom 6. April 1994 ersuchte die Volksanwaltschaft den Bundesminister für
Landesverteidigung, das Untersuchungsergebnis samt den zugrundeliegenden
Ermittlungsergebnissen zu übermitteln. Der
Bundesminister für Landesverteidigung stellte der
Volksanwaltschaft am 1. Mai 1994 zwar ein Blanko - Exemplar des bei der Umfrage
verwendeten Fragebogens zur Verfügung, teilte aber mit, daß er dem Ersuchen derzeit nicht
nachkommen könne, weil der betroffene Amtsleiter wegen Durchführung der Umfrage eine
außerordentliche Beschwerde eingebracht habe, bis zu deren Ergebnis die weitere Bearbeitung
des Umfrageergebnisses ausgesetzt wurde.
Schriftliche Urgenzen der Volksanwaltschaft am 10. Oktober 1994 und 10. April 1995 blieben
ohne Erfolg. Zwar teilte der Bundesminister flir Landesverteidigung am 5. April 1995 mit, daß
die Bundesheer - Beschwerdekommission zu der Überzeugung gelangt sei, die vom
Heerespsychologischen Dienst durchgeführte Umfrage sei durch eine Mehrfachversendung von
Fragebögen der Aussagekraft beraubt worden, er selbst diese Ansicht jedoch nicht teile.
Weiters wurde mitgeteilt, daß noch immer kein abschließender Bericht vorliege und das
Zurverfügungstellen der von der Volksanwaltschaft gewünschten Unterlagen deshalb nicht
möglich sei.
Die Volksanwaltschaft wies den Bundesminister für Landesverteidigung daher mit Schreiben
vom 11. Juli 1995 ausdrücklich auf den gesetzlichen Anspruch der Volksanwaltschaft
betreffend die Übermittlung der gewünschten Umfrageergebnisse hin.
Unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmungen des Artikels 148b Abs. 1 B - VG wurde
der Bundesminister fur Landesverteidigung erneut aufgefordert, die Unterlagen umgehend zur
Verfügung zu stellen.
Am 20. September 1995 urgierte die Volksanwaltschaft erneut in dieser Angelegenheit und
wies den Bundesminister für Landesverteidigung darauf hin, daß gegebenenfalls eine
Entscheidung gemäß Art. 148 c B - VG auf Basis der Aktenlage in Erwägung gezogen werde.
Seitens des Bundesministeriums fur Landesverteidigung erfolgte - trotz weiterer telefonischer
Urgenzen am 15. November 1995 und 29. April 1996 - keine Reaktion.
Seiner aus den Bestimmungen des Art. 148c B - VG in Verbindung mit § 6 des
Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 erwachsenden Verpflichtung, innerhalb einer Frist von acht
Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Volksanwaltschaft zu entsprechen und dies
der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder
schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht
entsprochen wurde, ist der Bundesminister für Landesverteidigung mit Schreiben vom 27.
Dezember 1996 fristgerecht nachgekommen. Er hat der Volksanwaltschaft mitgeteilt, daß er
dieser Empfehlung nicht zu folgen gedenke. Begründet wurde diese Haltung im wesentlichen
damit, daß die gegenständlichen Unterlagen in keinem Verwaltungsverfahren verwendet
worden seien und sich die Frage der Unterstützungspflicht daher nicht stelle.
Auf die Tatsache, daß die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148 a B - VG zur Prüfung der
gesamten Verwaltung des Bundes - einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechen
- berechtigt ist und sohin jede hoheitliche oder privatrechtliche Tätigkeit eines
Bundesministeriums der Prüfungskompetenz der Volksanwaltschaft unterliegt, hat der
Bundesminister für Landesverteidigung bei seiner Entscheidung offenbar nicht Bedacht
genommen.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister flur Landesverteidigung
die nachstehende
ANFRAGE
1. Wie erklären Sie das dargestellte, in einzigartiger Weise präpotente Verhalten Ihres
Ressorts gegenüber der Volksanwaltschaft?
2. Trifft es zu, daß dieses Verhalten Ausdruck des in ihrem Ressorts geübten Führungsstils ist?
3. Billigen Sie die dargestellte Vorgangsweise Ihres Ressorts?
Wenn ja, auf Grund welcher Erwägungen?
Wenn nein, warum nicht?
4. Teilen Sie die Auffassung, daß die mangelnde Bereitschaft, gegenüber der
Volksanwaltschaft die verfassungsgesetzlich verankerte Auskunftspflicht zu erfüllen,
einerseits einen Verfassungsbruch darstellt und andererseits keinesfalls zu einer
Verbesserung des Ansehens der Landesverteidigung beitragen wird?
Wenn nein, warum nicht?
5. Wer ist für die Vorgangsweise Ihres Ministeriums konkret verantwortlich?
6. Hat die dargestellte Vorgangsweise zu dienstrechtlichen bzw. disziplinären Konsequenzen in
Ihrem Ressort geführt?
Wenn ja, zu welchen?
Wenn nein, warum nicht?
7. Welches Ergebnis hatte die Untersuchung der Vorwürfe gegen den Amtsleiter, gegen den
sich die gegenständlichen Beschwerden richteten?
8. Wurden auf Grund des Untersuchungsergebnisses konkrete Maßnahmen, z.B.
dienstrechtlicher oder disziplinärer Art, getroffen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
9. Ist es in der Folge zu weiteren Beschwerden gegen den betreffenden Amtsleiter gekommen?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen wurden getroffen?
10. Werden Sie sicherstellen, daß die verfassungsgesetzlich verankerte Auskunftspflicht
gegenüber der Volksanwaltschaft seitens Ihres Ressorts in Zukunft uneingeschränkt erfüllt
wird?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen haben Sie zur Erfüllung dieser Pflicht getroffen?
Wenn nein, warum nicht?