3836/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gartlehner

und Genossen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend die Ausübung und Zulässigkeit von ,,Piercing“

In der Öffentlichkeit ist das mit ,,Piercing“ verbundene gesundheitliche Risiko kaum bekannt.

Trotzdem lassen sich Tausende ÖsterreicherInnen von freiberuflich bzw. gewerblich tätigen

Piercern behandeln. Für die Öffentlichkeit ist auch unklar, wer in Österreich befugt ist, zu

piercen. Ist diese Tätigkeit gänzlich bzw. teilweise gewerberechtlich zulässig oder ist diese

grundsätzlich „Kurpfuscherei“, wenn die Behandlung nicht von Ärzten vorgenommen wird

und damit - unabhängig von zivilrechtlichen Problemstellungen - strafrechtlich zu ahnden?

(siehe dazu auch die Anfragebeantwortung XX. GP - NR 1640 AB).

In Österreich wird von über 300 ,,Piercern“ gesprochen, die ohne entsprechende Ausbildung

und Befugnis - freiberuflich bzw. gewerblich tätig sind und ohne entsprechende rechtliche

Rahmenbedingungen diese Tätigkeit (ofi gemeinsam mit dem Tätowieren) ausüben (z.B. in

Tatoo-Studios, auf Messen). Vereinzelt piereen auch bereits Ärzte.

,,Piercer“ riskieren nicht nur zivilrechtliche Haftungsansprüche, verwaltungsstrafrechtliche

Verfolgung, sondern auch strafrechtliche Verurteilungen, da beim Piercing ein absolut

geschütztes Rechtsgut -  nämlich die Gesundheit - verletzt wird.

Mehrere hunderttausend ÖsterreicherInnen haben sich in den letzten Jahren bereits piercen

lassen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales nachstehende

Anfrage:

1. Wer ist in Österreich befugt „Stechen“ mit Piercing - Nadeln vorzunehmen und diese

Tätigkeit auszuüben?

2. Kann diese Tätigkeit auch von diplomierten Krankenpflegern im Rahmen einer

freiberuflichen Tätigkeit als Hauskrankenpfleger ausgeübt werden?

3. Ist es aus Sicht Ihres Ressorts zulässig, daß einzelne Gewerbebehörden derzeit bereits

dahingehend lautende Gewerbeanmeldungen (z.B. im Rahmen eines freien

Gewerbes) entgegennehmen und die Befugnis erteilen?

4. Gibt es Bestimmungen über die Beschaffenheit des Schmucks (z.b. Gold, Platin oder

Stahl), der beim Piercen verwendet wird?

5. Wer ist in der Vollziehung für die Kontrolle des Schmucks und der beim Piercen

verwendeten Geräte und Nadeln zuständig? Unterliegen diese dem Medizin -

produktegesetz?

6. Welche Behörde ist in der Vollziehung für die Kontrolle von Veranstaltungen

zuständig bei denen u.a. rechtswidrigerweise gepierct wird (z.B. Esoterikmessen)?

Wie kann dieser rechtswidrige Zustand beseitigt werden?

7. Welche Behörde ist in der Vollziehung für die Kontrolle von sog. Tatoo - Studios oder

Piercingstudios zuständig, in denen derzeit rechtswidrigerweise gepierct wird? Wie

kann dieser rechtswidrige Zustand beseitigt werden?

8. In welchen anderen EU - Mitgliedsländern gilt ,,Piercen“ als eine nicht den Ärzten

vorbehaltene Tätigkeit und kann freiberuflich bzw. gewerblich ausgeübt werden?

9. Welche persönlichen Voraussetzungen müssen die Piercer in den EU - Ländern für

diese Tätigkeit erbringen bzw. welche Auflagen (gesetzliche Rahmenbedingungen)

erfüllen?

10. Wie sieht insbesondere die Rechtslage in den Deutschen Bundesländern aus?

11. Ist es für Sie denkbar für freiberuflich bzw. gewerblich tätige Piercer gesetzliche

Rahmenbedingungen zu schaffen, die es Ihnen ermöglicht, unter bestimmten

Voraussetzungen und Auflagen diese Tätigkeit legal auszuüben?

12. Welche persönlichen und allgemeinen Voraussetzungen bzw. Auflagen wären dafür

notwendig?

13. Welche Auffassung vertritt zur Ausübung und Zulässigkeit von Piercing der Oberste

Sanitätsrat?

14. Wer ist in Österreich befugt Tätowierungen (bzw. Tatoo‘s) am menschlichen Körper

anzubringen und diese Tätigkeit auszuüben?

15. Gibt es für diese Tätigkeit rechtliche Rahmenbedingungen (Voraussetzungen,

Auflagen, etc.)?