3836/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gartlehner
und Genossen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend die Ausübung und Zulässigkeit von ,,Piercing“
In der Öffentlichkeit ist das mit ,,Piercing“ verbundene gesundheitliche Risiko kaum bekannt.
Trotzdem lassen sich Tausende ÖsterreicherInnen von freiberuflich bzw. gewerblich tätigen
Piercern behandeln. Für die Öffentlichkeit ist auch unklar, wer in Österreich befugt ist, zu
piercen. Ist diese Tätigkeit gänzlich bzw. teilweise gewerberechtlich zulässig oder ist diese
grundsätzlich „Kurpfuscherei“, wenn die Behandlung nicht von Ärzten vorgenommen wird
und damit - unabhängig von zivilrechtlichen Problemstellungen - strafrechtlich zu ahnden?
(siehe dazu auch die Anfragebeantwortung XX. GP - NR 1640 AB).
In Österreich wird von über 300 ,,Piercern“ gesprochen, die ohne entsprechende Ausbildung
und Befugnis - freiberuflich bzw. gewerblich tätig sind und ohne entsprechende rechtliche
Rahmenbedingungen diese Tätigkeit (ofi gemeinsam mit dem Tätowieren) ausüben (z.B. in
Tatoo-Studios, auf Messen). Vereinzelt piereen auch bereits Ärzte.
,,Piercer“ riskieren nicht nur zivilrechtliche Haftungsansprüche, verwaltungsstrafrechtliche
Verfolgung, sondern auch strafrechtliche Verurteilungen, da beim Piercing ein absolut
geschütztes Rechtsgut - nämlich die Gesundheit - verletzt wird.
Mehrere hunderttausend ÖsterreicherInnen haben sich in den letzten Jahren bereits piercen
lassen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales nachstehende
Anfrage:
1. Wer ist in Österreich befugt „Stechen“ mit Piercing - Nadeln vorzunehmen und diese
Tätigkeit auszuüben?
2. Kann diese Tätigkeit auch von diplomierten Krankenpflegern im Rahmen einer
freiberuflichen Tätigkeit als Hauskrankenpfleger ausgeübt werden?
3. Ist es aus Sicht Ihres Ressorts zulässig, daß einzelne Gewerbebehörden derzeit bereits
dahingehend lautende Gewerbeanmeldungen (z.B. im Rahmen eines freien
Gewerbes) entgegennehmen und die Befugnis erteilen?
4. Gibt es Bestimmungen über die Beschaffenheit des Schmucks (z.b. Gold, Platin oder
Stahl), der beim Piercen verwendet wird?
5. Wer ist in der Vollziehung für die Kontrolle des Schmucks und der beim Piercen
verwendeten Geräte und Nadeln zuständig? Unterliegen diese dem Medizin -
produktegesetz?
6. Welche Behörde ist in der Vollziehung für die Kontrolle von Veranstaltungen
zuständig bei denen u.a. rechtswidrigerweise gepierct wird (z.B. Esoterikmessen)?
Wie kann dieser rechtswidrige Zustand beseitigt werden?
7. Welche Behörde ist in der Vollziehung für die Kontrolle von sog. Tatoo - Studios oder
Piercingstudios zuständig, in denen derzeit rechtswidrigerweise gepierct wird? Wie
kann dieser rechtswidrige Zustand beseitigt werden?
8. In welchen anderen EU - Mitgliedsländern gilt ,,Piercen“ als eine nicht den Ärzten
vorbehaltene Tätigkeit und kann freiberuflich bzw. gewerblich ausgeübt werden?
9. Welche persönlichen Voraussetzungen müssen die Piercer in den EU - Ländern für
diese Tätigkeit erbringen bzw. welche Auflagen (gesetzliche Rahmenbedingungen)
erfüllen?
10. Wie sieht insbesondere die Rechtslage in den Deutschen Bundesländern aus?
11. Ist es für Sie denkbar für freiberuflich bzw. gewerblich tätige Piercer gesetzliche
Rahmenbedingungen zu schaffen, die es Ihnen ermöglicht, unter bestimmten
Voraussetzungen und Auflagen diese Tätigkeit legal auszuüben?
12. Welche persönlichen und allgemeinen Voraussetzungen bzw. Auflagen wären dafür
notwendig?
13. Welche Auffassung vertritt zur Ausübung und Zulässigkeit von Piercing der Oberste
Sanitätsrat?
14. Wer ist in Österreich befugt Tätowierungen (bzw. Tatoo‘s) am menschlichen Körper
anzubringen und diese Tätigkeit auszuüben?
15. Gibt es für diese Tätigkeit rechtliche Rahmenbedingungen (Voraussetzungen,
Auflagen, etc.)?