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der Abgeordneten Kier und Partner
an den Bundeskanzler
betreffend Gebührenvorschreibung für Anträge auf Verwendung einer Volksgrup -
pensprache und Zulassung des Slowenischen als Amtssprache vor dem Finanzamt
Klagenfurt
Am 22.9.1995 stellte ein Bürger der Marktgemeinde Eberndorf/Dobria vas im zwei -
sprachigen Gebiet Kärntens an die Gemeinde den Antrag, ihm einen Bescheid (Zahl
612/4 - 1729/42/11/1995 der Marktgemeinde Eberndorf) auch in slowenischer Spra -
che zuzustellen. Dem Antrag wurde nicht entsprochen, nach Beendigung des In -
stanzenzuges ist diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof zu B 28198 eine Be -
scheidbeschwerde anhängig und hat der Verfassungsgerichtshof am 26.1.1998 den
Verfassungsdienst beim Bundeskanzleramt aufgefordert zu den in der Beschwerde
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen ehestmöglich Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 9.9.1997 hat die Marktgemeinde Eberndorf den seinerzeitigen
Antragsteller aufgefordert, den Antrag vom 22.9.1995 betreffend die Zustellung des
Bescheides in slowenischer Sprache mit einer Bundesstempelmarke von S 120,-- zu
vergebühren. Dieser Aufforderung ist der aufgeforderte Bürger mit der Begründung
nicht nachgekommen, er stehe auf dem Standpunkt, die Ausübung von verfas -
sungsgesetzlich gewährleisteten Rechten müsse wohl gebührenfrei erfolgen können.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1997 hat das Finanzamt für Gebühren und Ver -
kehrssteuern in Klagenfurt zu Steuernummer 90217986 dem Antragsteller für den
Antrag vom 22.9.1995 betreffend Zusendung einer Entscheidung in slowenischer
Sprache eine Gebühr von 5 120,-- sowie eine Gebührenerhöhung von S 60,-- fest -
gesetzt.
Mit Schreiben vom 5.12.1997 hat der Betroffene beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern beantragt, ihm den Bescheid in slowenischer Sprache zu übermit -
teln, gleichzeitig hat er gegen diesen Bescheid vorsichtshalber Berufung erhoben.
Das Schreiben war in slowenischer Sprache verfaßt.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 1998 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrs -
steuern in Klagenfurt eine Mängelbehebung aufgetragen, wobei wörtlich ausgeführt
wurde: „Die im Betreffen angeführte Eingabe wurde in einer für den Einschreiter
nicht zulässigen Amtssprache verfaßt. Legen Sie daher bitte innerhalb der nachste -
henden Frist eine in deutscher Amtssprache verfaßte Ausfertigung der Eingabe vor.“
Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 244 BAO als nicht zulässig
erklärt.
der dort enthaltenen Minderheitenbestimmungen darauf hinzielte, die damals in Tei -
len des Bundesgebietes lebenden Minderheiten zu erhalten und ihren Fortbestand
als eigenständige ethnische Gemeinschaften zu sichern.“
Laut Volkszählungsergebnissen haben in der Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas
im Jahre 1951 47,4% der Bevölkerung auch die slowenische Sprache verwendet, im
Jahre 1961 32,5%.
Gemäß der „Slowenischen Amtssprachenverordnung“, BGBl 1977/907, ist die so -
wenische Sprache als Amtssprache nur für Personen zugelassen, die in einer der
amtlich anerkannten zweisprachigen Gemeinden wohnhaft sind (§ 3 der Verord -
nung). In der ,,Kroatischen Amtssprachenverordnung“, BGBl 1990/231 idF BGB
1991/6, ist hingegen die kroatische Sprache als zusätzliche Amtssprache vor Be -
zirkshauptmannschaften und sonstigen Behörden, mit Ausnahme von Gemeindebe -
hörden, generell zugelassen (§ 3 der Verordnung).
Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
ANFRAGE
1.) Ist vor dem Finanzamt Klagenfurt und vor sonstigen Bundesbehörden in Kärnten
die slowenische Sprache als zusätzliche Amtssprache zugelassen? Wenn ja, für
welchen Personenkreis?
2.) Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Einhebung von Stempelgebühren
für Anträge auf Zulassung einer Volksgruppensprache als Amtssprache in einem
konkreten Verfahren ein geeigneter Beitrag zur Sanierung des Staatshaushal -
tes?
3.) Beabsichtigt die Bundesregierung einen Vorschlag zur Änderung der
„Slowenischen Amtssprachenverordnung“ im Sinne einer Ausweitung des Gel -
tungsbereiches entsprechend den oben angeführten Ausführungen im Gutach -
ten des Verfassungsdienstes des Landes Kärnten zu unterbreiten?
4.) Wie begründet die Bundesregierung den Unterschied zwischen der
„Slowenischen Amtssprachenverordnung“ und der ,,Kroatischen Amtssprachen -
verordnung“ hinsichtlich der Zulassung der Volksgruppensprache bei Bezirks -
hauptmannschaften und weiteren Behörden, mit Ausnahme von Gemeindebe -
hörden?
5.) Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zur Erleichterung der
Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache vor den Behörden in
Kärnten zu unternehmen?