3860/J XX.GP

 

der Abgeordneten Kier und Partner

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Gebührenvorschreibung für Anträge auf Verwendung einer Volks -

gruppensprache und Zulassung des Slowenischen als Amtssprache vor dem

Finanzamt Klagenfurt

Am 22.9.1995 stellte ein Bürger der Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas im zwei -

sprachigen Gebiet Kärntens an die Gemeinde den Antrag, ihm einen Bescheid (Zahl

612/4-1729/42/11/1995 der Marktgemeinde Eberndorf) auch in slowenischer

Sprache zuzustellen. Dem Antrag wurde nicht entsprochen, nach Beendigung des

Instanzenzuges ist diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof zu B 28/98 eine Be -

scheidbeschwerde anhängig und hat der Verfassungsgerichtshof am 26.1.1998 den

Verfassungsdienst beim Bundeskanzleramt aufgefordert zu den in der Beschwerde

aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen ehestmöglich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 9.9.1997 hat die Marktgemeinde Eberndorf den seinerzeitigen

Antragsteller aufgefordert, den Antrag vom 22.9.1995 betreffend die Zustellung des

Bescheides in slowenischer Sprache mit einer Bundesstempelmarke von S 120,-- zu

vergebühren. Dieser Aufforderung ist der aufgeforderte Bürger mit der Begründung

nicht nachgekommen, er stehe auf dem Standpunkt, die Ausübung von verfas -

sungsgesetzlich gewährleisteten Rechten müsse wohl gebührenfrei erfolgen können.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1997 hat das Finanzamt für Gebühren und Ver -

kehrssteuern in Klagenfurt zu Steuernummer 902/7986 dem Antragsteller für den

Antrag vom 22.9.1995 betreffend Zusendung einer Entscheidung in slowenischer

Sprache eine Gebühr von S 120,-- sowie eine Gebührenerhöhung von S 60,-- fest -

gesetzt.

Mit Schreiben vom 5.12.1997 hat der Betroffene beim Finanzamt für Gebühren und

Verkehrssteuern beantragt, ihm den Bescheid in slowenischer Sprache zu übermit -

teln, gleichzeitig hat er gegen diesen Bescheid vorsichtshalber Berufung erhoben.

Das Schreiben war in slowenischer Sprache verfaßt.

Mit Schreiben vom 12. Jänner 1998 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrs -

steuern in Klagenfurt eine Mängelbehebung aufgetragen, wobei wörtlich ausgeführt

wurde: „Die im Betreffen angeführte Eingabe wurde in einer für den Einschreiter

nicht zulässigen Amtssprache verfaßt. Legen Sie daher bitte innerhalb der nachste -

henden Frist eine in deutscher Amtssprache verfaßte Ausfertigung der Eingabe vor.“

Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 244 BAO als nicht zulässig

erklärt.

der dort enthaltenen Minderheitenbestimmungen darauf hinzielte, die damals in Tel -

len des Bundesgebietes lebenden Minderheiten zu erhalten und ihren Fortbestand

als eigenständige ethnische Gemeinschaften zu sichern.“

Laut Volkszählungsergebnissen haben‘ in der Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas

im Jahre 1951 47,4% der Bevölkerung auch die slowenische Sprache verwendet, im

Jahre 1961 32,5%.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende

ANFRAGE

1.) Entspricht die Vorgangsweise des Finanzamtes Klagenfurt im geschilderten Fall

den Zielsetzungen des Volksgruppengesetzes?

2.) Ist vor dem Finanzamt Klagenfurt die slowenische Sprache als zusätzliche Amts-

sprache zugelassen? Wenn ja, ist der Personenkreis, welcher sich

zulässigerweise vor dem Finanzamt Klagenfurt der slowenischen Sprache als

Amtssprache bedienen kann, eingeschränkt? Dürfen sich Bürger der Marktge -

meinde Eberndorf/Dobrla vas vor dem Finanzamt Klagenfurt der slowenischen

Sprache als Amtssprache bedienen?

3.) Halten Sie die Einhebung von Stempelgebühren für Anträge auf Verwendung

einer Volksgruppensprache in einem Verfahren als zielführende Maßnahme des

Minderheitenschutzes?

4.) Beabsichtigen Sie Maßnahmen für die Erleichterung der Verwendung der slowe -

nischen Sprache als Amtssprache vor dem Finanzamt Klagenfurt zu unterneh -

men?

5.) Werden Sie als Finanzminister Maßnahmen vorschlagen, um den Volksgrup -

penangehörigen die mit der Ausübung ihrer Minderheitenrechte verbundenen

Kosten (etwa Porto - und Schreibkosten für Anträge auf Verwendung einer

Volksgruppensprache als Amtssprache) auszugleichen?