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der Abgeordneten Kier und Partner
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Gebührenvorschreibung für Anträge auf Verwendung einer Volks -
gruppensprache und Zulassung des Slowenischen als Amtssprache vor dem
Finanzamt Klagenfurt
Am 22.9.1995 stellte ein Bürger der Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas im zwei -
sprachigen Gebiet Kärntens an die Gemeinde den Antrag, ihm einen Bescheid (Zahl
612/4-1729/42/11/1995 der Marktgemeinde Eberndorf) auch in slowenischer
Sprache zuzustellen. Dem Antrag wurde nicht entsprochen, nach Beendigung des
Instanzenzuges ist diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof zu B 28/98 eine Be -
scheidbeschwerde anhängig und hat der Verfassungsgerichtshof am 26.1.1998 den
Verfassungsdienst beim Bundeskanzleramt aufgefordert zu den in der Beschwerde
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen ehestmöglich Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 9.9.1997 hat die Marktgemeinde Eberndorf den seinerzeitigen
Antragsteller aufgefordert, den Antrag vom 22.9.1995 betreffend die Zustellung des
Bescheides in slowenischer Sprache mit einer Bundesstempelmarke von S 120,-- zu
vergebühren. Dieser Aufforderung ist der aufgeforderte Bürger mit der Begründung
nicht nachgekommen, er stehe auf dem Standpunkt, die Ausübung von verfas -
sungsgesetzlich gewährleisteten Rechten müsse wohl gebührenfrei erfolgen können.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1997 hat das Finanzamt für Gebühren und Ver -
kehrssteuern in Klagenfurt zu Steuernummer 902/7986 dem Antragsteller für den
Antrag vom 22.9.1995 betreffend Zusendung einer Entscheidung in slowenischer
Sprache eine Gebühr von S 120,-- sowie eine Gebührenerhöhung von S 60,-- fest -
gesetzt.
Mit Schreiben vom 5.12.1997 hat der Betroffene beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern beantragt, ihm den Bescheid in slowenischer Sprache zu übermit -
teln, gleichzeitig hat er gegen diesen Bescheid vorsichtshalber Berufung erhoben.
Das Schreiben war in slowenischer Sprache verfaßt.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 1998 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrs -
steuern in Klagenfurt eine Mängelbehebung aufgetragen, wobei wörtlich ausgeführt
wurde: „Die im Betreffen angeführte Eingabe wurde in einer für den Einschreiter
nicht zulässigen Amtssprache verfaßt. Legen Sie daher bitte innerhalb der nachste -
henden Frist eine in deutscher Amtssprache verfaßte Ausfertigung der Eingabe vor.“
Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 244 BAO als nicht zulässig
erklärt.
der dort enthaltenen Minderheitenbestimmungen darauf hinzielte, die damals in Tel -
len des Bundesgebietes lebenden Minderheiten zu erhalten und ihren Fortbestand
als eigenständige ethnische Gemeinschaften zu sichern.“
Laut Volkszählungsergebnissen haben‘ in der Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas
im Jahre 1951 47,4% der Bevölkerung auch die slowenische Sprache verwendet, im
Jahre 1961 32,5%.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende
ANFRAGE
1.) Entspricht die Vorgangsweise des Finanzamtes Klagenfurt im geschilderten Fall
den Zielsetzungen des Volksgruppengesetzes?
2.) Ist vor dem Finanzamt Klagenfurt die slowenische Sprache als zusätzliche Amts-
sprache zugelassen? Wenn ja, ist der Personenkreis, welcher sich
zulässigerweise vor dem Finanzamt Klagenfurt der slowenischen Sprache als
Amtssprache bedienen kann, eingeschränkt? Dürfen sich Bürger der Marktge -
meinde Eberndorf/Dobrla vas vor dem Finanzamt Klagenfurt der slowenischen
Sprache als Amtssprache bedienen?
3.) Halten Sie die Einhebung von Stempelgebühren für Anträge auf Verwendung
einer Volksgruppensprache in einem Verfahren als zielführende Maßnahme des
Minderheitenschutzes?
4.) Beabsichtigen Sie Maßnahmen für die Erleichterung der Verwendung der slowe -
nischen Sprache als Amtssprache vor dem Finanzamt Klagenfurt zu unterneh -
men?
5.) Werden Sie als Finanzminister Maßnahmen vorschlagen, um den Volksgrup -
penangehörigen die mit der Ausübung ihrer Minderheitenrechte verbundenen
Kosten (etwa Porto - und Schreibkosten für Anträge auf Verwendung einer
Volksgruppensprache als Amtssprache) auszugleichen?