390/J

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac,

Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Vollziehung des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985

 

 

 

An die unterfertigten Abgeordneten ist folgender Fall herangetragen worden:

 

Eine britische Staatsbürgerin, die seit 20 Jahren in Ö stereich lebt, ist Mutter eines Kindes.

Der Vater dieses Kindes ist italienischer Staatsbürger, hat die Vaterschaft anerkannt, leistet

aber den ihm vorgeschriebenen Unterhalt nicht. Das britische Konsulat bestätigte, daß das Kind

nicht britischer Staatsbürger ist. Daraus ergab sich folgendes Problem:

 

Aufgrund der Eintragung ,,ungeklärte Staatsbürgerschaft" im Fremdenpaß des Kindes teilte das

zuständige Pflegschaftsgericht der Mutter mit, daß kein Recht aufUnterhaltsvorschuß besteht,

da das Kind weder östereichischer Staatsbürger noch staatenlos ist.

 

Diese Rechtsansicht steht jedoch in Widerspruch zu § 3 Staatsbürgerschaftsgesetz, wo

ausdrücklich festgehalten ist, daß Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist, wie

Staatenlose zu behandeln sind (siehe auch Erläuterungen der Regierungsvorlage zum

Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, S. 16f, 497 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen

des Nationalrates X. GP.).

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

 

 

nachstehende

 

 

 

 

 

A n f r a g e :

 

 

 

1. Teilen Sie die Rechtsansicht, daß die Bestimmung des § 3 Staatsbürgerschaftsgesetz,

 

 

wonach Personen, deren Staatsbürgerschaft ungeklärt ist, wie Staatenlose zu behandeln

 

 

sind, auch auf das Unterhaltsvorschußgesetz 1985 anzuwenden ist?

 

 

 

2.a. Falls ja, welche Schritte werden Sie setzen, damit es in Hinkunft nicht mehr zu derartigen

 

 

Fällen kommt?

 

 

2.b. Falls nein, sehen Sie eine rechtliche Möglichkeit, in solchen Fällen trotzdem einen

 

Vorschuß zu gewähren?