3921/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Zurückweisung der Musikgruppe Romane Romnija

Die Grüne Alternative Niederösterreich vereinbarte mit der Musikgruppe Romane

Romnija aus Tschechien einen Konzertauftritt für den 8.3.1998 bei einer Veranstaltung

im Zuge des Frauentages. Zu diesem Zweck wurde der Musikgruppe eine

Vereinbarung, abgeschlossen am 5.2.1998, übermittelt. Als sie zum geplanten Auftritt

(8.3.1998 in Scheibbs) am 7.3.1998 über den Grenzübergang Neu - Nagelberg nach

Österreich einreisen wollten, wurden sie von den Grenzkontrollorganen angehalten und

laut Auskunft der österreichischen Botschaft in Prag gemäß § 52 Abs 2 Z 3b FrG

zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde im Reisedokument ersichtlich gemacht.

Dies bedeutet, daß die betroffenen Personen bis zum 7.3.1999 für weitere Einreisen

nach Österreich und alle anderen Schengener Mitgliedstaaten ein Visum benötigen.

Gemäß § 52 Abs 2 lit b FrG sind Fremde bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn

sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

im Bundesgebiet beabsichtigen.

Gemäß § 3 Abs 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz dürfen Ausländer, die Konzert - oder

Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film -, Rundfunk - und

Fernsehschaffende oder Musiker sind, einen Tag oder zur Sicherung eines Konzertes,

einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer

Rundfunk - oder Fernsehlifesendung drei Tage ohne Beschäftigungsbewilligung

beschäftigt werden.

Die Ausnahmeregelung für ausländische Künstler wurde aufgrund einer Entscheidung

des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 11.737) erlassen. In dieser Entscheidung führt der

Verfassungsgerichtshof aus, daß das durch Art 17a StGG eingeräumte Menschenrecht

ein sogenanntes absolutes, also nicht durch ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt

eingeschränktes Grundrecht ist. Ein derartiges Grundrecht bindet zunächst den

einfachen Gesetzgeber insoweit, als dieser nicht in die grundrechtlich verbürgte

Freiheitssphäre in einer Weise eingreifen darf, die sich direkt und intentional gegen den

grundrechtlich verbürgten Anspruch richtet.

Das Grundrecht auf Freiheit der Kunst verschafft dem Künstler für seine Betätigung

keinen Freibrief, er bleibt in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden.

Eingriffe in die Kunstfreiheit sind nur dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines

anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig sind, womit eine Abwägung zwischen

der Kunstfreiheit und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut erforderlich wird.

Die Zurückweisung der Musikgruppe Romane Romnija am 7.3.1998 beim Grenzübergang

Neu - Nagelberg gemäß § 52 Abs 2 lit 3b FrG (Verdacht auf illegale Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit) war somit rechtswidrig.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Teilen Sie unsere Rechtsmeinung, daß die Zurückweisung der Musikgruppe Romane

Romnija am 7.3.1998 wegen des Verdachtes auf illegale Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit (§ 52 Abs 2 lit 3b FrG 1997) rechtswidrig war?

2. Wenn ja, werden Sie dafür sorgen, daß die in den Reisepässen ersichtlich gemachte

Zurückweisung unverzüglich wieder gestrichen wird?

3. Werden Sie dafür sorgen, daß dieser Musikgruppe, die in rechtswidriger Weise an der

Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit in Österreich gehindert wurde, der Schaden

ersetzt wird?

4. Was werden Sie unternehmen, um in Hinkunft derartige Vorfälle zu vermeiden?