3921/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Zurückweisung der Musikgruppe Romane Romnija
Die Grüne Alternative Niederösterreich vereinbarte mit der Musikgruppe Romane
Romnija aus Tschechien einen Konzertauftritt für den 8.3.1998 bei einer Veranstaltung
im Zuge des Frauentages. Zu diesem Zweck wurde der Musikgruppe eine
Vereinbarung, abgeschlossen am 5.2.1998, übermittelt. Als sie zum geplanten Auftritt
(8.3.1998 in Scheibbs) am 7.3.1998 über den Grenzübergang Neu - Nagelberg nach
Österreich einreisen wollten, wurden sie von den Grenzkontrollorganen angehalten und
laut Auskunft der österreichischen Botschaft in Prag gemäß § 52 Abs 2 Z 3b FrG
zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde im Reisedokument ersichtlich gemacht.
Dies bedeutet, daß die betroffenen Personen bis zum 7.3.1999 für weitere Einreisen
nach Österreich und alle anderen Schengener Mitgliedstaaten ein Visum benötigen.
Gemäß § 52 Abs 2 lit b FrG sind Fremde bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn
sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
im Bundesgebiet beabsichtigen.
Gemäß § 3 Abs 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz dürfen Ausländer, die Konzert - oder
Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film -, Rundfunk - und
Fernsehschaffende oder Musiker sind, einen Tag oder zur Sicherung eines Konzertes,
einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer
Rundfunk - oder Fernsehlifesendung drei Tage ohne Beschäftigungsbewilligung
beschäftigt werden.
Die Ausnahmeregelung für ausländische Künstler wurde aufgrund einer Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 11.737) erlassen. In dieser Entscheidung führt der
Verfassungsgerichtshof aus, daß das durch Art 17a StGG eingeräumte Menschenrecht
ein sogenanntes absolutes, also nicht durch ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt
eingeschränktes Grundrecht ist. Ein derartiges Grundrecht bindet zunächst den
einfachen Gesetzgeber insoweit, als dieser nicht in die grundrechtlich verbürgte
Freiheitssphäre in einer Weise eingreifen darf, die sich direkt und intentional gegen den
grundrechtlich verbürgten Anspruch richtet.
Das Grundrecht auf Freiheit der Kunst verschafft dem Künstler für seine Betätigung
keinen Freibrief, er bleibt in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden.
Eingriffe
in die Kunstfreiheit sind nur dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines
anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig sind, womit eine Abwägung zwischen
der Kunstfreiheit und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut erforderlich wird.
Die Zurückweisung der Musikgruppe Romane Romnija am 7.3.1998 beim Grenzübergang
Neu - Nagelberg gemäß § 52 Abs 2 lit 3b FrG (Verdacht auf illegale Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit) war somit rechtswidrig.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Teilen Sie unsere Rechtsmeinung, daß die Zurückweisung der Musikgruppe Romane
Romnija am 7.3.1998 wegen des Verdachtes auf illegale Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit (§ 52 Abs 2 lit 3b FrG 1997) rechtswidrig war?
2. Wenn ja, werden Sie dafür sorgen, daß die in den Reisepässen ersichtlich gemachte
Zurückweisung unverzüglich wieder gestrichen wird?
3. Werden Sie dafür sorgen, daß dieser Musikgruppe, die in rechtswidriger Weise an der
Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit in Österreich gehindert wurde, der Schaden
ersetzt wird?
4. Was werden Sie unternehmen, um in Hinkunft derartige Vorfälle zu vermeiden?