3922/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres

betreffend die Ermöglichung der Namensführung in Minderheitensprachen als

Konsequenz des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz

nationaler Minderheiten

Am 26.2.1998 hat der Nationalrat das Rahmenübereinkommen zum Schutz

nationaler Minderheiten ratifiziert, der Bundesrat hat am 12.3.1998 zugestimmt.

Daher wird das diese völkerrechtliche Konvention Mitte 1998 für Österreich in

Kraft treten.

Artikel 11 des Rahmenübereinkommens regelt unter anderem:

“(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die

einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihren Familiennamen

(Vaternamen) und ihre Vornamen in der Minderheitensprache zu führen,

so wie das Recht auf amtliche Anerkennung dieser Namen, wie dies nach

der Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei vorgesehen ist.”

Derzeit führen viele Angehörigen der ethnischen Minderheiten in Österreich

Familien - und Vornamen in Schreibweisen bzw. Formen, die nicht der jeweiligen

Minderheitensprache entsprechen. Die originalsprachlichen Vor - und

Familiennamen wurden meist auf Druck der Behörden, teilweise unter Zwang

(insbesondere zur Zeit des Nationalsozialismus) eingedeutscht, im Burgenland

noch vor 1921 magyarisiert.

Im Personenstandsgesetz gibt es derzeit keine Regelung, die auf Wunsch der

Betroffenen eine formlose Korrektur der eingedeutschten bzw. magyarisierten

Namen ermöglicht, um einen konventionskonformen Zustand herzustellen.

Das Namensrechtsänderungsgesetz ist nicht einschlägig, da es sich beim

gegenständigen Problem nicht um eine Namensänderung handelt, sondern um

eine Korrektur der Schreibweise

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Welche gesetzlichen Vorkehrungen werden Sie vorbereiten, um der

völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs aus Artikel 11 Abs 3 des

“Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten”

nachzukommen, damit jene Person, die einer nationalen Minderheit

angehört, auch tatsächlich zu ihrem Recht kommen, ihren Familiennamen

(Vaternamen) und ihre Vornamen - amtlich anerkannt - in der

Minderheitensprache zu führen?

2. Bis wann können die Betroffenen mit konkreten Schritten rechnen?