3922/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die Ermöglichung der Namensführung in Minderheitensprachen als
Konsequenz des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz
nationaler Minderheiten
Am 26.2.1998 hat der Nationalrat das Rahmenübereinkommen zum Schutz
nationaler Minderheiten ratifiziert, der Bundesrat hat am 12.3.1998 zugestimmt.
Daher wird das diese völkerrechtliche Konvention Mitte 1998 für Österreich in
Kraft treten.
Artikel 11 des Rahmenübereinkommens regelt unter anderem:
“(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die
einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihren Familiennamen
(Vaternamen) und ihre Vornamen in der Minderheitensprache zu führen,
so wie das Recht auf amtliche Anerkennung dieser Namen, wie dies nach
der Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei vorgesehen ist.”
Derzeit führen viele Angehörigen der ethnischen Minderheiten in Österreich
Familien - und Vornamen in Schreibweisen bzw. Formen, die nicht der jeweiligen
Minderheitensprache entsprechen. Die originalsprachlichen Vor - und
Familiennamen wurden meist auf Druck der Behörden, teilweise unter Zwang
(insbesondere zur Zeit des Nationalsozialismus) eingedeutscht, im Burgenland
noch vor 1921 magyarisiert.
Im Personenstandsgesetz gibt es derzeit keine Regelung, die auf Wunsch der
Betroffenen eine formlose Korrektur der eingedeutschten bzw. magyarisierten
Namen
ermöglicht, um einen konventionskonformen Zustand herzustellen.
Das Namensrechtsänderungsgesetz ist nicht einschlägig, da es sich beim
gegenständigen Problem nicht um eine Namensänderung handelt, sondern um
eine Korrektur der Schreibweise
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Welche gesetzlichen Vorkehrungen werden Sie vorbereiten, um der
völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs aus Artikel 11 Abs 3 des
“Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten”
nachzukommen, damit jene Person, die einer nationalen Minderheit
angehört, auch tatsächlich zu ihrem Recht kommen, ihren Familiennamen
(Vaternamen) und ihre Vornamen - amtlich anerkannt - in der
Minderheitensprache zu führen?
2. Bis wann können die Betroffenen mit konkreten Schritten rechnen?