3958/J XX.GP

 

des Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Finanzen

Verschlechterung der steuerlichen Situation für Kraftwagenlenker

In den letzten Jahren bewirkten verschiedene abgabenrechtliche Änderungen eine

massive Verschlechterung der steuerlichen Situation für Kraftwagenlenker. Zusätzlich

zu geringen Lohnerhöhungen, die zum Teil unter der Inflationsrate lagen, mußten

Kraftwagenlenker Nettoeinkommenseinbußen hinnehmen und konnten nur schwer

ihren Lebensstandard aufrechterhalten. Während im Bereich der Besteuerung von

Unternehmern durch oberstgerichtliche Entscheidungen Erleichterungen

vorgenommen wurden, die ursprünglich ausgewogene Reformmaßnahmen

zuungunsten der Arbeitnehmer korrigierten, gab es bei Arbeitnehmern

Einschränkungen, die zusätzlich zu den Konsolidierungspaketen erfolgten.

Zu den einzelnen Verschlechterungen:

1) Erschwerniszulagen für Lenker von Autobussen mit Überlängen:

Lenker von Autobussen mit Überlängen verrichten ihre Tätigkeit im Straßenverkehr

unter wesentlich schwierigeren Bedingungen als andere Lenker. Sie sind einer

wesentlich höheren Belastung durch Dichte und Tempo des Verkehrs ausgesetzt

sowie einer höheren körperlichen Belastung durch das Heben von schweren

Gepäckstücken . Die dafür gebührenden Erschwerniszulagen sind gem. § 68 Abs. 5

steuerfrei zu belassen (siehe auch VwGH - Erkenntnis vom 5.10.1993, 93/14/0101).

Informationen zufolge soll es in einzelnen Bundesländern bei Lohnsteuerprüfungen

zur Nachversteuerung der Erschwerniszulagen im Hinblick auf Arbeitszeiten, die nicht

als Lenkzeiten gelten, aber Arbeitszeit darstellen, gekommen sein.

2) Differenzwerbungskosten bei Fahrtätigkeit

Mit Erlaß BMF 070314/1-IV/7/93 vom 1.3.1993 hat das BMF eine Regelung zur

vereinfachten Ermittlung der Werbungskosten bei Fahrtätigkeit (2/3tel Regelung für

Differenzwerbungskosten) im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise

in Abänderung der RZ 181 der LStR 1992 getroffen. Mit Erlaß BMF 070305/1 - IV/7/97

vom 15.3, 1997 (anzuwenden für Zeiträume nach dem 31.12.1996) wird obige

Regelung außer Kraft gesetzt. Bei Fahrtätigkeit wird hinsichtlich des Fahrzeuges ein

(weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, so daß keine Differenzwerbungskosten

mehr zustehen. Die pauschale Anerkennung von zwei Dritteln der beantragten

Differenzwerbungskosten entfällt somit.

3) Park - und Mautgebühren - enthalten im amtlichen Kilometergeld:

Durch den Erlaß des BMF 070101/14 - IV/7/97 vom 30.6.1997 sind mit Wirksamkeit 1.

7.1997 im amtlichen Kilometergeld auch Aufwendungen für Park - und Mautgebühren

enthalten. Neben Pauschbeträgen können aber keine tatsächlichen Kosten als

Werbungskosten geltend gemacht werden. Somit muß ein Arbeitnehmer, der von

seinem Arbeitgeber diese Kosten ersetzt erhält, diese versteuern. Dies kann in vielen

Fällen zu einer erheblichen Belastung führen, wenn Arbeitnehmer im Rahmen ihrer

Dienstverrichtung häufig über bemautete Straßen fahren, Parkgaragen benützen oder

in parkraumbewirtschafteten Zonen ihre Arbeit verrichten müssen.

4) Sachbezug Benützung des arbeitgebereigenen Parkplatzes (Parkplatzsteuer):

Mit Verordnung vom 3. Juni 1996, BGBl 274/1996, wurde die Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter

Sachbezüge geändert. Aufgrund dieser geänderten Verordnung ist seit 1.7.1996 für

die unentgeltliche Nutzung eines arbeitgebereigenen Kfz - Abstell - oder

Garagenplatzes durch den Arbeitnehmer bei diesem ein monatlicher Sachbezug von

S 200,-- als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen, sofern sich der jeweilige Parkplatz

innerhalb einer parkraumbewirtschafteten Zone befindet.

5) Einschränkung der Werbungskosten bei Familienheimfahrten

Die steuerliche Absetzbarkeit von Familienheimfahrten wurde aufgrund des

Strukturanpassungsgesetzes 1996 mit dem höchsten Pendlerpauschale in Höhe von

S 26.800,-- beschränkt.

6) Steuerpflicht von Essensbons:

Durch den Erlaß des BMF 070202/9 - IV/7194 vom 14. Dezember 1994 wurde mit

Wirkung 1.1.1995 die Abgabe von Essensbons steuerlich stark eingeschränkt.

Steuerfreiheit besteht nach diesem Erlaß nur, wenn die Speisen in einem Gasthaus

oder Restaurant am Arbeitsplatz (z.B. Kantine) oder unmittelbar in der Nähe des

Arbeitsplatzes abgegeben werden in Höhe von S 60,-- pro Arbeitstag Für Gutscheine

die auch in Lebensmittelgeschäften eingelöst werden können, darf der Wert pro

Arbeitstag S 15,-- nicht übersteigen.

Aus diesem Grund stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister

für Finanzen

folgende

ANFRAGE

1. Wie hoch schätzen Sie jeweils die Mehreinnahmen der o.a. Maßnahmen für das

Budget 1997 und die Folgejahre?

2. Sind die o.a. Änderungen auf eine Initiative des Finanzministeriums

zurückzuführen oder sind sie Ergebnis der Rechtsprechung der Gerichtshöfe?

3. Wie hoch schätzen Sie den Steuerausfall, der durch die Rechtsprechung der

obersten Gerichtshöfe im Bereich der Unternehmen entstand.

4. Werden diese Themen im Rahmen der Steuerreform behandelt?

5. Mit welchen Kosten beziffern Sie den Personal - und Sachaufwand für die

Überprüfung der o.a. Änderungen?

6. Sind Sie der Meinung, daß alle vorgenannten Regelungen in einem

angemessenen Verhältnis von Steueraufkommen und Verwaltungsökonomie stehen?

Wenn nein, welche Konsequenzen werden Sie daraus ziehen?