3958/J XX.GP
des Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Finanzen
Verschlechterung der steuerlichen Situation für Kraftwagenlenker
In den letzten Jahren bewirkten verschiedene abgabenrechtliche Änderungen eine
massive Verschlechterung der steuerlichen Situation für Kraftwagenlenker. Zusätzlich
zu geringen Lohnerhöhungen, die zum Teil unter der Inflationsrate lagen, mußten
Kraftwagenlenker Nettoeinkommenseinbußen hinnehmen und konnten nur schwer
ihren Lebensstandard aufrechterhalten. Während im Bereich der Besteuerung von
Unternehmern durch oberstgerichtliche Entscheidungen Erleichterungen
vorgenommen wurden, die ursprünglich ausgewogene Reformmaßnahmen
zuungunsten der Arbeitnehmer korrigierten, gab es bei Arbeitnehmern
Einschränkungen, die zusätzlich zu den Konsolidierungspaketen erfolgten.
Zu den einzelnen Verschlechterungen:
1) Erschwerniszulagen für Lenker von Autobussen mit Überlängen:
Lenker von Autobussen mit Überlängen verrichten ihre Tätigkeit im Straßenverkehr
unter wesentlich schwierigeren Bedingungen als andere Lenker. Sie sind einer
wesentlich höheren Belastung durch Dichte und Tempo des Verkehrs ausgesetzt
sowie einer höheren körperlichen Belastung durch das Heben von schweren
Gepäckstücken . Die dafür gebührenden Erschwerniszulagen sind gem. § 68 Abs. 5
steuerfrei zu belassen (siehe auch VwGH - Erkenntnis vom 5.10.1993, 93/14/0101).
Informationen zufolge soll es in einzelnen Bundesländern bei Lohnsteuerprüfungen
zur Nachversteuerung der Erschwerniszulagen im Hinblick auf Arbeitszeiten, die nicht
als Lenkzeiten gelten, aber Arbeitszeit
darstellen, gekommen sein.
2) Differenzwerbungskosten bei Fahrtätigkeit
Mit Erlaß BMF 070314/1-IV/7/93 vom 1.3.1993 hat das BMF eine Regelung zur
vereinfachten Ermittlung der Werbungskosten bei Fahrtätigkeit (2/3tel Regelung für
Differenzwerbungskosten) im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise
in Abänderung der RZ 181 der LStR 1992 getroffen. Mit Erlaß BMF 070305/1 - IV/7/97
vom 15.3, 1997 (anzuwenden für Zeiträume nach dem 31.12.1996) wird obige
Regelung außer Kraft gesetzt. Bei Fahrtätigkeit wird hinsichtlich des Fahrzeuges ein
(weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, so daß keine Differenzwerbungskosten
mehr zustehen. Die pauschale Anerkennung von zwei Dritteln der beantragten
Differenzwerbungskosten entfällt somit.
3) Park - und Mautgebühren - enthalten im amtlichen Kilometergeld:
Durch den Erlaß des BMF 070101/14 - IV/7/97 vom 30.6.1997 sind mit Wirksamkeit 1.
7.1997 im amtlichen Kilometergeld auch Aufwendungen für Park - und Mautgebühren
enthalten. Neben Pauschbeträgen können aber keine tatsächlichen Kosten als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Somit muß ein Arbeitnehmer, der von
seinem Arbeitgeber diese Kosten ersetzt erhält, diese versteuern. Dies kann in vielen
Fällen zu einer erheblichen Belastung führen, wenn Arbeitnehmer im Rahmen ihrer
Dienstverrichtung häufig über bemautete Straßen fahren, Parkgaragen benützen oder
in parkraumbewirtschafteten Zonen ihre Arbeit verrichten müssen.
4) Sachbezug Benützung des arbeitgebereigenen Parkplatzes (Parkplatzsteuer):
Mit Verordnung vom 3. Juni 1996, BGBl 274/1996, wurde die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge geändert. Aufgrund dieser geänderten Verordnung ist seit 1.7.1996 für
die unentgeltliche Nutzung eines arbeitgebereigenen Kfz - Abstell - oder
Garagenplatzes durch den Arbeitnehmer bei
diesem ein monatlicher Sachbezug von
S 200,-- als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen, sofern sich der jeweilige Parkplatz
innerhalb einer parkraumbewirtschafteten Zone befindet.
5) Einschränkung der Werbungskosten bei Familienheimfahrten
Die steuerliche Absetzbarkeit von Familienheimfahrten wurde aufgrund des
Strukturanpassungsgesetzes 1996 mit dem höchsten Pendlerpauschale in Höhe von
S 26.800,-- beschränkt.
6) Steuerpflicht von Essensbons:
Durch den Erlaß des BMF 070202/9 - IV/7194 vom 14. Dezember 1994 wurde mit
Wirkung 1.1.1995 die Abgabe von Essensbons steuerlich stark eingeschränkt.
Steuerfreiheit besteht nach diesem Erlaß nur, wenn die Speisen in einem Gasthaus
oder Restaurant am Arbeitsplatz (z.B. Kantine) oder unmittelbar in der Nähe des
Arbeitsplatzes abgegeben werden in Höhe von S 60,-- pro Arbeitstag Für Gutscheine
die auch in Lebensmittelgeschäften eingelöst werden können, darf der Wert pro
Arbeitstag S 15,-- nicht übersteigen.
Aus diesem Grund stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister
für Finanzen
folgende
ANFRAGE
1. Wie hoch schätzen Sie jeweils die Mehreinnahmen der o.a. Maßnahmen für das
Budget 1997 und die Folgejahre?
2. Sind die o.a. Änderungen auf eine Initiative des Finanzministeriums
zurückzuführen oder sind sie Ergebnis der Rechtsprechung der Gerichtshöfe?
3. Wie hoch schätzen Sie den Steuerausfall, der durch die Rechtsprechung der
obersten Gerichtshöfe im Bereich der Unternehmen entstand.
4. Werden diese Themen im Rahmen der Steuerreform behandelt?
5. Mit welchen Kosten beziffern Sie den Personal - und Sachaufwand für die
Überprüfung der o.a. Änderungen?
6. Sind Sie der Meinung, daß alle vorgenannten Regelungen in einem
angemessenen Verhältnis von Steueraufkommen und Verwaltungsökonomie stehen?
Wenn nein, welche Konsequenzen werden Sie daraus ziehen?