3962/J XX.GP

 

der Abgeordneten Reinhart GAUGG

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend BezInsp. RAUTER Robert vom Hauptzollamt Klagenfurt, gegen welchen durch den

Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten im Sinne der Bestimmungen des § 109 Abs. 2

BDG 1979 eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Es wurde diesbezüglich mit Schreiben vom

20. März 1997 unter Nr. 2189/J bereits eine parlamentarische Anfrage eingebracht, welche

jedoch unter der GZ. 11 0502/137-Pr.4/97 teilweise nicht erschöpfend beantwortet wurde und

überdies auch weitere Fragen aufgeworfen hat. Die unterfertigten Abgeordneten richten daher

an den Bundesminister für Finanzen folgende ergänzende

ANFRAGE

1. (zu den Punkten 1., 2. und 5. der Erledigung)

Stimmt es, daß BezInsp. RAUTER am 20. Juni 1996 seitens des Präsidenten der

Finanzlandesdirektion für Kärnten mit nachstehender Begründung mündlich ermahnt

wurde, wobei diesbezüglich ein Aktenvermerk mit folgender Textpasssage, datiert mit 5.

Juli 1996, aufgenommen worden ist:

Die Grenze der Pflichtwidrigkeit wurde damit (bezogen auf die Stellungnahme des

BezInsp. RAUTER wegen der Benützung des Privat - PKW anläßlich der Dienstreise am

20. April 1996) deutlich überschritten und wäre RAUTER daher wegen des Verstoßes

gegen die Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 gemäß § 109 Abs.

2 leg.cit. zu ermahnen, in Hinkunft derartige Äußerungen zu unterlassen sowie die

Weisungen seiner Dienstvorgesetzten zu befolgen.

Wenn ja,

1)

welche konkreten Weisungen seiner Dienstvorgesetzten wurden durch BezInsp. RAUTER

nicht befolgt?

2)

in welcher Weise wurden durch BezInsp. RAUTER die Dienstpflichten im Sinne der

Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt, zumal aufgrund der VwGH -

Entscheidung vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0016, eine Verletzung der zitierten

Dienstpflichten nur dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Beamten

vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung

besteht, daß hieraus Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung

negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten

zukommenden Aufgaben ziehen wurde.

2. (zu Punkt 1. und 2. der Erledigung)

Gibt es Gründe des Datenschutzes auf welche zu diesem Punkten hingewiesen wird?

Wenn ja, um welche Gründe handelt es sich dabei, zumal es sich bei einem

Dienstrechtsverfahren um keine schutzwürdigen Daten im Sinne des vorgegebenen

Datenschutzgesetzes handelt und der Ermahnte durch die Veröffentlichung der gegen ihn

ausgesprochenen Ermahnung selbst keinen Anspruch auf den Schutz der

Amtsverschwiegenheit gelegt hat.

Wenn nein, warum wird zu den angeführten beamtendienstrechtlichen Kriterien keine

konkrete Antwort gegeben?

3. (zu Punkt 4. der Erledigung)

Ist es richtig, daß anläßlich der durch den Präsidenten der Finanzlandesdirektion für

Kärnten ausgesprochenen Ermahnung BezInsp. RAUTER den Wahrheitsbeweis für die

von ihn behauptete Charaktereigenschaft des Bereichsleiters angeboten und diesen auch

erbracht hat?

Wenn ja, wie lautete dessen angeblich „sachlich unbegründetes Vorbringen", welches nicht

geeignet war, die dienstrechtliche Maßnahme bzw. die zugrundeliegenden

Entscheidungskriterien in Zweifel zu ziehen?

4. (zu Punkt 7. der Erledigung)

Stimmt es, daß BezInsp. RAUTER ein weisungsgebundener Beamter ist und dieser

anläßlich der die Ermahnung auslösenden Dienstverrichtung weder Sachbearbeiter noch

Entscheidungsträger hinsichtlich der Auswahl des benützten Beförderungsmittels war?

5. (zu Punkt 7. der Erledigung)

Ist es richtig, daß seitens des Bundesministeriums für Finanzen im Mai 1997 das HZA

Klagenfurt angewiesen wurde, den Verantwortungsträgers für die Entscheidung zur

Benützung des privaten Kraftfahrzeuges mitzuteilen?

Wenn ja, wurde ChefInsp. LADSTÄTTER als Verantwortlicher für diese Entscheidung

eruiert und wurde dieses Ergebnis dem Bundesministerium für Finanzen durch Mag.

LANG mittels BI - Post korrekt mitgeteilt?

Wenn nein, welches Ergebnis wurde seitens des HZA Klagenfurt dem Bundesministerium

für Finanzen mitgeteilt?

6. Wenn ChefInsp. LADSTÄTTER tatsächlich als Verantwortlicher für die Entscheidung des

einzusetzenden Beförderungsmittels ermittelt werden konnte, warum erklären Sie in der

Anfragebeantwortung vom 11. Mai 1997, GZ. 11 0502/137 - Pr.4/97, daß ihnen berichtet

wurde, daß der Verantwortungsträger nicht mehr eruierbar sei?

7. Wurden Sie von Ihren Mitarbeitern im Bundesministerium für Finanzen über die

bezughabende BI - Post des Mag. LANG unrichtig informiert?

Wenn ja, ist es dadurch zu einer unrichtigen Anfragebeantwortung gekommen?

Wenn nein, gibt es andere Gründe für die unzutreffende Anfragebeantwortung?

8. (zu Punkt 8. der Erledigung)

Stimmt es, daß ChefInsp. LADSTÄTTER als Leiter der Amtshandlung vom 20. April

1996 und als Entscheidungsträger für die Auswahl des von BezInsp. RAUTER zu

benützenden Beförderungsmittels durch Vertreter des Dienstgebers erstmals im Mai 1997

zum Sachverhalt befragt worden ist?

Wenn ja, warum erst so spät und steht ChefInsp. LADSTÄTTER zu seiner getroffenen

Entscheidung?

9. (zu Punkt 6. und 8. der Erledigung)

Gemäß den Bestimmungen der §§ 37 und 39 AVG hat die Behörde von Amts wegen

vorzugehen, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und für die Aufnahme aller zur

Wahrnehmung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen.

Wurden in dem gegen BezInsp. RAUTER durchgeführten Dienstrechtsverfahren diese

zitierten Bestimmungen eingehalten?

Wenn ja, warum wurde ChefInsp. LADSTÄTTER bezüglich der Amtshandlung vom 20.

April 1996 - erstmals im Mai 1997 - also nach bereits durchgeführtem und

abgeschlossenem Dienstrechtsverfahren, in welchem gegen BezInsp. RAUTER gemäß den

Bestimmungen des § 109 Abs. 2 BDG 1979 eine Ermahnung ausgesprochenen wurde, zum

Sachverhalt befragt?

Wenn nein, warum wurden die zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten?

10. Sind Sie nach wie vor der Anschauung, daß die dem BezInsp. RAUTER erteilte

Ermahnung aufgrund des nunmehr aufliegenden Sachverhaltes mit der geltenden

Rechtsordnung im Einklang stehend ausgesprochen wurde?

Wenn ja, wie wird dies begründet?

Wenn nein, wie wird die entgegen bestehenden Rechtsvorschriften ausgesprochene

Ermahnung, die nach wie vor im Personalakt des BezInsp. RAUTER aufscheint, revidiert?

11. Stimmt es, daß seitens des Vorstandes des HZA Klagenfurt gegenüber den Mitgliedern des

Dienststellenausschusses die (mündliche) Aussage getätigt wurde, daß die durch den

Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten gegenüber dem BezInsp. RAUTER

ausgesprochene Ermahnung als nicht vorteilhaft für dessen Betrauung mit der Funktion des

Erhebungsgruppenführers der Erhebungsgruppe 1/1 gewertet werden kann, und wird diese

Aussage von den Mitglieder des Dienststellenausschusses nach wie vor bestätigt?

Zur besseren Verständlichkeit der Anfrageerledigung wird ersucht, auf jede einzelne Frage

eine konkrete Antwort zu geben und keine ähnlichen oder sich überschneidenden Fragen

zusammenzufassen.