3962/J XX.GP
der Abgeordneten Reinhart GAUGG
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend BezInsp. RAUTER Robert vom Hauptzollamt Klagenfurt, gegen welchen durch den
Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten im Sinne der Bestimmungen des § 109 Abs. 2
BDG 1979 eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Es wurde diesbezüglich mit Schreiben vom
20. März 1997 unter Nr. 2189/J bereits eine parlamentarische Anfrage eingebracht, welche
jedoch unter der GZ. 11 0502/137-Pr.4/97 teilweise nicht erschöpfend beantwortet wurde und
überdies auch weitere Fragen aufgeworfen hat. Die unterfertigten Abgeordneten richten daher
an den Bundesminister für Finanzen folgende ergänzende
ANFRAGE
1. (zu den Punkten 1., 2. und 5. der Erledigung)
Stimmt es, daß BezInsp. RAUTER am 20. Juni 1996 seitens des Präsidenten der
Finanzlandesdirektion für Kärnten mit nachstehender Begründung mündlich ermahnt
wurde, wobei diesbezüglich ein Aktenvermerk mit folgender Textpasssage, datiert mit 5.
Juli 1996, aufgenommen worden ist:
Die Grenze der Pflichtwidrigkeit wurde damit (bezogen auf die Stellungnahme des
BezInsp. RAUTER wegen der Benützung des Privat - PKW anläßlich der Dienstreise am
20. April 1996) deutlich überschritten und wäre RAUTER daher wegen des Verstoßes
gegen die Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 gemäß § 109 Abs.
2 leg.cit. zu ermahnen, in Hinkunft derartige Äußerungen zu unterlassen sowie die
Weisungen seiner Dienstvorgesetzten zu befolgen.
Wenn ja,
1)
welche konkreten Weisungen seiner Dienstvorgesetzten wurden durch BezInsp. RAUTER
nicht befolgt?
2)
in welcher Weise wurden durch BezInsp. RAUTER die Dienstpflichten im Sinne der
Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt, zumal aufgrund der VwGH -
Entscheidung vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0016, eine Verletzung der zitierten
Dienstpflichten nur dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Beamten
vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung
besteht, daß hieraus Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung
negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten
zukommenden Aufgaben ziehen wurde.
2. (zu Punkt 1. und 2. der Erledigung)
Gibt es Gründe des Datenschutzes auf welche zu diesem Punkten hingewiesen wird?
Wenn ja, um welche Gründe handelt es sich dabei, zumal es sich bei einem
Dienstrechtsverfahren um keine schutzwürdigen Daten im Sinne des vorgegebenen
Datenschutzgesetzes handelt und der Ermahnte durch die Veröffentlichung der gegen ihn
ausgesprochenen Ermahnung selbst keinen Anspruch auf den Schutz der
Amtsverschwiegenheit gelegt hat.
Wenn nein, warum wird zu den angeführten beamtendienstrechtlichen Kriterien keine
konkrete Antwort gegeben?
3. (zu Punkt 4. der Erledigung)
Ist es richtig, daß anläßlich der durch den Präsidenten der Finanzlandesdirektion für
Kärnten ausgesprochenen Ermahnung BezInsp. RAUTER den Wahrheitsbeweis für die
von ihn behauptete Charaktereigenschaft des Bereichsleiters angeboten und diesen auch
erbracht hat?
Wenn ja, wie lautete dessen angeblich „sachlich unbegründetes Vorbringen", welches nicht
geeignet war, die dienstrechtliche Maßnahme bzw. die zugrundeliegenden
Entscheidungskriterien in Zweifel zu ziehen?
4. (zu Punkt 7. der Erledigung)
Stimmt es, daß BezInsp. RAUTER ein weisungsgebundener Beamter ist und dieser
anläßlich der die Ermahnung auslösenden Dienstverrichtung weder Sachbearbeiter noch
Entscheidungsträger hinsichtlich der Auswahl des benützten Beförderungsmittels war?
5. (zu Punkt 7. der Erledigung)
Ist es richtig, daß seitens des Bundesministeriums für Finanzen im Mai 1997 das HZA
Klagenfurt angewiesen wurde, den Verantwortungsträgers für die Entscheidung zur
Benützung des privaten Kraftfahrzeuges mitzuteilen?
Wenn ja, wurde ChefInsp. LADSTÄTTER als Verantwortlicher für diese Entscheidung
eruiert und wurde dieses Ergebnis dem Bundesministerium für Finanzen durch Mag.
LANG mittels BI - Post korrekt mitgeteilt?
Wenn nein, welches Ergebnis wurde seitens des HZA Klagenfurt dem Bundesministerium
für Finanzen mitgeteilt?
6. Wenn ChefInsp. LADSTÄTTER tatsächlich als Verantwortlicher für die Entscheidung des
einzusetzenden Beförderungsmittels ermittelt werden konnte, warum erklären Sie in der
Anfragebeantwortung vom 11. Mai 1997, GZ. 11 0502/137 - Pr.4/97, daß ihnen berichtet
wurde, daß der Verantwortungsträger nicht mehr eruierbar sei?
7. Wurden Sie von Ihren Mitarbeitern im Bundesministerium für Finanzen über die
bezughabende BI - Post des Mag. LANG unrichtig informiert?
Wenn ja, ist es dadurch zu einer unrichtigen Anfragebeantwortung gekommen?
Wenn nein, gibt es andere Gründe für die unzutreffende Anfragebeantwortung?
8. (zu Punkt 8. der Erledigung)
Stimmt es, daß ChefInsp. LADSTÄTTER als Leiter der Amtshandlung vom 20. April
1996 und als Entscheidungsträger für die Auswahl des von BezInsp. RAUTER zu
benützenden Beförderungsmittels durch Vertreter des Dienstgebers erstmals im Mai 1997
zum Sachverhalt befragt worden ist?
Wenn ja, warum erst so spät und steht ChefInsp. LADSTÄTTER zu seiner getroffenen
Entscheidung?
9. (zu Punkt 6. und 8. der Erledigung)
Gemäß den Bestimmungen der §§ 37 und 39 AVG hat die Behörde von Amts wegen
vorzugehen, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und für die Aufnahme aller zur
Wahrnehmung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen.
Wurden in dem gegen BezInsp. RAUTER durchgeführten Dienstrechtsverfahren diese
zitierten Bestimmungen eingehalten?
Wenn ja, warum wurde ChefInsp. LADSTÄTTER bezüglich der Amtshandlung vom 20.
April 1996 - erstmals im Mai 1997 - also nach bereits durchgeführtem und
abgeschlossenem Dienstrechtsverfahren, in welchem gegen BezInsp. RAUTER gemäß den
Bestimmungen des § 109 Abs. 2 BDG 1979 eine Ermahnung ausgesprochenen wurde, zum
Sachverhalt befragt?
Wenn nein, warum wurden die zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten?
10. Sind Sie nach wie vor der Anschauung, daß die dem BezInsp. RAUTER erteilte
Ermahnung aufgrund des nunmehr aufliegenden Sachverhaltes mit der geltenden
Rechtsordnung im Einklang stehend ausgesprochen wurde?
Wenn ja, wie wird dies begründet?
Wenn nein, wie wird die entgegen bestehenden Rechtsvorschriften ausgesprochene
Ermahnung, die nach wie vor im Personalakt des BezInsp. RAUTER aufscheint, revidiert?
11. Stimmt es, daß seitens des Vorstandes des HZA Klagenfurt gegenüber den Mitgliedern des
Dienststellenausschusses die (mündliche) Aussage getätigt wurde, daß die durch den
Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten gegenüber dem BezInsp. RAUTER
ausgesprochene Ermahnung als nicht vorteilhaft für dessen Betrauung mit der Funktion des
Erhebungsgruppenführers der Erhebungsgruppe 1/1 gewertet werden kann, und wird diese
Aussage von den Mitglieder des Dienststellenausschusses nach wie vor bestätigt?
Zur besseren Verständlichkeit der Anfrageerledigung wird ersucht, auf jede einzelne Frage
eine konkrete Antwort zu geben und keine ähnlichen oder sich überschneidenden Fragen
zusammenzufassen.